Orte der letzten Kategorie in rechtlicher Hinsicht, durften sich ihr Brennholz eigen¬
ständig und kostenlos nehmen15; in den Gerechtsamen der einzelnen Orte war all¬
gemein festgehalten, daß den Untertanen alles Lager- und Leseholz, auch Wurzel¬
stöcke auszumachen und sich zum nötigen Brand zu bedienen, verstattet sein soll16.
Von ganz besonderer Bedeutung war das sogenannte Zaunholz, das die Bauern
benötigten, um ihre Äcker, Felder, Wiesen und Gärten vor dem Wild zu schützen und
um ihre Viehtriebe einzuhegen17. Das Zaunholz barg konfliktträchtige Brisanz, weil
hier zwei völlig gegensätzliche Interessen aufeinanderprallten: Während die
Jagdleidenschaft der Herrschaft große Wildbestände und Jagdgründe wünschenswert
erscheinen ließ, waren die Bauern darauf bedacht, ihre Kulturen einzuzäunen, um sie
vor dem Wild zu sichern18 19. Bei dem Holz, das man für die Zäune benötigte, unter¬
schied man in Nassau-Saarbrücken zwischen Zaun-, Pfahl- und Plankenstecken|g.
Alles Zaunholz, das nur von liegendem und unfruchtbarem Holz genommen werden
durfte, war - ebenso wie das Brennholz - sowohl in den landesherrlichen als auch in
den gemeindlichen Wäldern kostenlos; allerdings hatte in den herrschaftlichen
Wäldern stets der Oberforstmeister darauf zu achten, daß kein zum Bauen taugliches
Holz zu Zaunstecken gemacht werde, während die Gemeinden in ihren eigenen
Wäldern sich das Zaunholz in Eigenregie nehmen durften20. Das übrige Holz, das die
15 Vgl. das Gutachten v. 12.März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41, P.41u.42; zu den Beholzigungsrechten
von Zettingen vgl. LA SB 22/3024, hier vor allem die Supplik v. 19.Oktober 1729 (fol.57f.) u. das
dazugehörige Gutachten von Botzheims v. 29,Oktober 1729 (fol.59r., zit.); vgl. auch die Petition von
Diedingen v. 17.März 1729: LA SB 22/2309, S.45-48 u. das dazugehörige Gutachten der Saarbrücker
Regierung v. 31.März 1729 (ebd.49-55), wo die Regierung die freie Beholzigung der Gemeinde
zugibt.
16 So die Gerechtsame im Bannbuch Elm "als Beispiel für alle Orte", zit. nach Karbach, Bauernwirt¬
schaften, S.34.
17 Vgl. die Köllertaler Petition v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, P.l 1 u. das dazugehörige
Gutachten v.Bode v. 6.Mai 1730 ebd., S.105-112; s.a. den Saarbrücker Regierungsbericht v. 25.Mai
1731 zu den Köllertaler Beschwerden: LA SB 22/3434, fol.27-29.
18 Vgl. allgemein dazu Blickle, Wald, S.42ff.
19 Vgl. das Usinger Regierungsgutachten v. 8.Mai 1730: HHSTA W! 131/XIXa8, unpag. (Wiedergabe
eines Votums von Botzheims).
20 Vgl. zur Regelung des Zaunholzes in den herrschaftlichen Waldungen die Forstordnung von 1603
(LA SB 22/2307, S.18) und die gleichlautende Regelung in der Forstordnung von 1619 (LA SB
22/2308, S.51f.); vgl. dazu auch die Sammelpetition vom Frühjahr 1730 (LA SB 22/2309, S,75-80)
und das dazugehörige Gutachten von Bode v, 6.Mai 1730 (ebd.S.105-112); zum Zaunholz in den
Gemeindewäldem vgl. z.B. die Petition der Köllertaler vom 13. April 1730 (LA SB 22/2309, S.81-104,
P.l 1) und das dazugehörige Gutachten von Bode v. 6.Mai 1730 (ebd.S. 105-112). Auch in diesem Fall
führte die mangelnde Aufsicht zum Mißbrauch: Die Untertanen nahmen sich in ihren eigenen
Wäldern relativ teures Holz und benutzten es nicht wie vorgesehen zur Umzäunung eines ganzen
Kantons oder Viehtriebs, sondern sie zäunten mitten in der Flur mehrere Stücker Land mit diesem
Holz ein, das sie bereits nach einem oder zwei Jahren für teures Geld wieder verkauften; vgl das
Gutachten des Saabrücker Oberforstamts und der Landkammer über einige Holzklagen der Köllertaler
Gemeinden, Saarbrücken 5.Februar 1737: LA SB 22/2710, S.47f.u.51; s.a. die Usinger Regierungs¬
akte vom 8.Mai 1730 zu den Beschwerden der linksrheinischen Untertanen: HHSTA WI 131/XIXa 8,
unpag., hier die Wiedergabe des Votums des Saarbrücker Landkammermeisters Spahr.
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