Full text: Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Tochter Gerhards III. von Egisheim und dessen Gemahlin Berta gewesen sein 
muß320. 
Auffallend ist jedoch der Umstand, daß bei den uns bekannten Kindern Gerhards 
III. und Bertas nur Besitzungen aus dem mütterlichen burgundischen Erbe 
nachgewiesen werden können. So scheint Gerold lediglich Besitzungen in der 
Genfer Gegend geerbt zu haben, Güter, die eindeutig aus dem Heiratsgut seiner 
Mutter stammten. Ähnliches gilt für Bischof Cono von Maurienne321. Auch bei 
Hildegard wissen wir nur von Besitzungen - hier ist vor allem Schlettstadt zu 
nennen322 - aus ihrem mütterlichen Erbe. Es muß sich folglich die Frage stellen, wo 
das väterliche Erbe egisheimischer Provenienz abgeblieben ist, das es ja 
unzweifelhaft gegeben haben muß. Gibt es vielleicht noch einen weiteren Sohn 
Gerhards III., von dem uns die Quellen aber keinerlei Nachricht übermitteln? Wir 
können auf - in diesem Zusammenhang noch nicht beachtete - Besitzrechte Alberts 
I. von Dagsburg-Egisheim an Wintzenheim verweisen323, um bei der Beantwortung 
dieser Frage einen Fortschritt zu erzielen. Das elsässische Wintzenheim war 
ursprünglich Churer Bistumsbesitz und war nach mehreren Entfremdungen324 dem 
Bistum noch in den Jahren 952 und 954 von König Otto I. bestätigt worden325. Im 
Tausch gegen Güter im Neckargau fiel Wintzenheim mit Schlettstadt und anderen 
Orten anschließend an König Konrad von Burgund326 327. Von Konrad werden die 
Orte im Erbgang, wie schon Witte vermutete327 an Konrads Tochter Mathilde 
gekommen sein. Von Mathilde kam Schlettstadt schließlich über ihre Tochter Berta 
in die Hände von Hildegard328. Auch Wintzenheim dürfte zusammen mit den 
anderen ehemaligen burgundischen Besitzungen von Mathilde an Berta 
weitergegeben worden sein. Wie kam Albert I. an diese Rechte in Wintzenheim? 
Hätten Gerold von Genf oder Hildegard Wintzenheim von ihrer Mutter geerbt, so 
wäre der Ort sicher an deren Nachkommenschaft weitergegeben worden, hätte 
Cono von Maurienne geerbt, wäre wohl das Maurienner Domkapitel Wintzenheim 
320 Hlawitschka, Grundlagen, bes. S. 36-91; zustimmend zu Hlawitschkas Ableitung auch 
Mariotte, La Comtesse Hildegarde (1994), S. 7-16. Bei Drucklegung von Mariotte, 
Les Staufen en Alsace au XIIe siècle d'apres leurs diplômes, in: Revue d’Alsace 119, 
1993, S. 43-74, war dem Autor die Studie Hlawitschkas anscheinend noch unbekannt, so 
bezeichnet er Hildegard noch als „Hildegarde dite de Bar et Mousson, ou d'Eguisheim“ 
(ebda., 43 f.). 
321 Bei der in der Urkunde Conos von Maurienne genannten unum mansum situm in uilla 
abbusinniaci (Historiae patriae monumenta. Chartarum, Tom II, Nr. 143, S. 182), die 
der Bischof an sein Domkapitel tradiert, handelt es sich um Besitz in Arbusigny, der dem 
mütterlichen Erbe entstammt. 
322 Siehe unten im Kap. 'Besitzungen' den Art. 'Selestat/Schlettstadt'. 
323 E. Schneider, Codex Hirsaugiensis, fol 32a, S. 30; zu Wintzenheim siehe auch unten, S. 
69 und im Kap. 'Besitzungen1 den Art. 'Wintzenheim'. 
324 Zu der wechselvollen Geschichte dieses Churer Bistumsbesitzes vgl. Hlawitschka, 
Grundlagen, S. 46 f. 
325 D O I 157, S. 238 u. D O I 163, S. 244. 
326 D O I 209, S. 287 ff. u. D O I 224 u. 225, S. 308 ff. 
327 H. Witte, Der Heilige Forst und seine ältesten Besitzer, 1. Teil, in: ZGO 51 (NF 12), 
1897, S. 220 f. 
328 Vgl. HI.AWITSCHKA, Grundlagen, S. 83 f. 
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