Tochter Gerhards III. von Egisheim und dessen Gemahlin Berta gewesen sein
muß320.
Auffallend ist jedoch der Umstand, daß bei den uns bekannten Kindern Gerhards
III. und Bertas nur Besitzungen aus dem mütterlichen burgundischen Erbe
nachgewiesen werden können. So scheint Gerold lediglich Besitzungen in der
Genfer Gegend geerbt zu haben, Güter, die eindeutig aus dem Heiratsgut seiner
Mutter stammten. Ähnliches gilt für Bischof Cono von Maurienne321. Auch bei
Hildegard wissen wir nur von Besitzungen - hier ist vor allem Schlettstadt zu
nennen322 - aus ihrem mütterlichen Erbe. Es muß sich folglich die Frage stellen, wo
das väterliche Erbe egisheimischer Provenienz abgeblieben ist, das es ja
unzweifelhaft gegeben haben muß. Gibt es vielleicht noch einen weiteren Sohn
Gerhards III., von dem uns die Quellen aber keinerlei Nachricht übermitteln? Wir
können auf - in diesem Zusammenhang noch nicht beachtete - Besitzrechte Alberts
I. von Dagsburg-Egisheim an Wintzenheim verweisen323, um bei der Beantwortung
dieser Frage einen Fortschritt zu erzielen. Das elsässische Wintzenheim war
ursprünglich Churer Bistumsbesitz und war nach mehreren Entfremdungen324 dem
Bistum noch in den Jahren 952 und 954 von König Otto I. bestätigt worden325. Im
Tausch gegen Güter im Neckargau fiel Wintzenheim mit Schlettstadt und anderen
Orten anschließend an König Konrad von Burgund326 327. Von Konrad werden die
Orte im Erbgang, wie schon Witte vermutete327 an Konrads Tochter Mathilde
gekommen sein. Von Mathilde kam Schlettstadt schließlich über ihre Tochter Berta
in die Hände von Hildegard328. Auch Wintzenheim dürfte zusammen mit den
anderen ehemaligen burgundischen Besitzungen von Mathilde an Berta
weitergegeben worden sein. Wie kam Albert I. an diese Rechte in Wintzenheim?
Hätten Gerold von Genf oder Hildegard Wintzenheim von ihrer Mutter geerbt, so
wäre der Ort sicher an deren Nachkommenschaft weitergegeben worden, hätte
Cono von Maurienne geerbt, wäre wohl das Maurienner Domkapitel Wintzenheim
320 Hlawitschka, Grundlagen, bes. S. 36-91; zustimmend zu Hlawitschkas Ableitung auch
Mariotte, La Comtesse Hildegarde (1994), S. 7-16. Bei Drucklegung von Mariotte,
Les Staufen en Alsace au XIIe siècle d'apres leurs diplômes, in: Revue d’Alsace 119,
1993, S. 43-74, war dem Autor die Studie Hlawitschkas anscheinend noch unbekannt, so
bezeichnet er Hildegard noch als „Hildegarde dite de Bar et Mousson, ou d'Eguisheim“
(ebda., 43 f.).
321 Bei der in der Urkunde Conos von Maurienne genannten unum mansum situm in uilla
abbusinniaci (Historiae patriae monumenta. Chartarum, Tom II, Nr. 143, S. 182), die
der Bischof an sein Domkapitel tradiert, handelt es sich um Besitz in Arbusigny, der dem
mütterlichen Erbe entstammt.
322 Siehe unten im Kap. 'Besitzungen' den Art. 'Selestat/Schlettstadt'.
323 E. Schneider, Codex Hirsaugiensis, fol 32a, S. 30; zu Wintzenheim siehe auch unten, S.
69 und im Kap. 'Besitzungen1 den Art. 'Wintzenheim'.
324 Zu der wechselvollen Geschichte dieses Churer Bistumsbesitzes vgl. Hlawitschka,
Grundlagen, S. 46 f.
325 D O I 157, S. 238 u. D O I 163, S. 244.
326 D O I 209, S. 287 ff. u. D O I 224 u. 225, S. 308 ff.
327 H. Witte, Der Heilige Forst und seine ältesten Besitzer, 1. Teil, in: ZGO 51 (NF 12),
1897, S. 220 f.
328 Vgl. HI.AWITSCHKA, Grundlagen, S. 83 f.
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