Indes spricht noch ein weiteres Faktum für unsere Interpretation der Sachlage. So
finden wir im 14. Jahrhundert den ßaiulus von Moha als Vorsteher des die
Grafschaft umfassenden und darüber hinausgehenden Gerichtsbezirkes von
Wanze1238. Dieser sicherlich aus ehemals vogteilichen Rechten erwachsene
Gerichtsbezirk war - und das sagt ja auch sein Geltungsbereich aus - eng mit der
Grafschaft Moha gekoppelt, so daß man davon ausgehen muß, daß diese Rechte
einstmals vom Grafen von Moha, in unserem Fall aus dem Geschlecht der
Dagsburger Grafen, wahrgenommen wurden.
1238 Siehe die Urkunde vom 1. August 1341, abgedruckt bei J. Barbier, Documents, Nr. 29,
S. 71 f.: ...de par maistre Conrat, souverain bailhieurs de le terre de Mouhal, et tout li
eskevien dele haulte court de Wanze (Zitat, ebda., S. 71).
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