exakt feststellen, da der Text der Urkunde die ehemaligen Besitzverhältnisse nicht
anspncht853. Die Burg kann demnach schon vor dem Jahr 1225 in den Besitz der
Pfirter Grafen übergegangen sein; ob sie aus der ehemaligen Habe des um 1144
verstorbenen Grafen Ulrich von Egisheim stammte, läßt sich nicht eindeutig sagen,
da hierüber Quellen fehlen. Wineck wird erstmals in der genannten Urkunde aus
dem Jahre 1251 erwähnt. Die Pfirter Grafen haben die Anlage, die anfangs wohl nur
ein Wohnturm war, schließlich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zur
Adelsburg aus gebaut854.
Wyhl
(D, Bld. Baden-Württemberg, Lkr. Emmendingen)
Der unweit von Riegel liegende breisgauische Ort Wyhl855 könnte nach den
Vermutungen von Dieter Geuenich den ehemaligen Besitzungen des Grafen
Guntram zuzurechnen sein856, die ihm im Jahre 952 im Zuge des Prozesses gegen
ihn aberkannt worden sind857, Wyhl ist im 12. Jahrhundert Eigentum des
Margarethenklosters Waldkirch.
Geuenich verweist für seine Vermutung, Wyhl könnte zu den ehemaligen Gütern
Guntrams gehören, lediglich auf eine Urkunde von Papst Alexander III. vom 5.
August 1178 für das Kloster Waldkirch858. Wyhl wird in dieser Urkunde inmitten
einer Gruppe von Liegenschaften des Klosters genannt, welche unter anderem auch
Namen von einstigen - sicher nachweisbaren - Besitzungen Guntrams enthält859, so
daß sich daraus für Wyhl eine Zugehörigkeit zu dem einstigen Güterkomplex des
eberhardinisehen Grafen ableiten läßt.
3. Fälschlich zugewiesene Besitzungen
Haguenau/ Hagenau
(F, Dep. Bas-Rhin, Hauptort des Arr.)
Liber die ursprünglichen Besitzer des Hagenauer Gebietes, des Heiligen Forstes und
die Gründung der Stadt Hagenau herrschte in der Forschung lange Zeit Unklarheit
und hat diese in zwei Lager gespalten. Es ist vor allem umstritten gewesen, von
welcher Familie die Gründung der Burg, die Ausgangspunkt für die spätere
Entwicklung Hagenaus zur Stadt war, vollzogen worden ist, von der staufischen
853 Zum Text der Urkunde siehe oben in diesem Kap die Anm. 792.
854 Siehe dazu Biller u. Metz, Anfänge, S. 274.
«5 Krieger, Wörterbuch, 2. Bd., Sp. 1522 f.
856 Denzlingen, Text u. Red. Geuenich, kommentierte Karte auf S. 62 u. S. 74 f.; vgl.
Geuenich, Graf Guntram, kommentierte Karte auf S. 11.
857 Zum Prozeß gegen Guntram siehe oben, S. 177-183.
858 Druck der Urkunde in: Neugart, Episcopatus, 1. Bd., 2. Teil, Nr. 7, S 583 ff.
859 Neugart, Episcopatus, 1. Bd., 2. Teil, Nr 7, S. 583 ff.: ... Tenzelingen, Harthchillea,
Wendelingen, Cundelingen, Vrengen, Wilo, Pezzengen, Wellighein, Scafiiusen, Tutsfeld
(Zitat, S 584); siehe dazu auch oben den Art. ’Bötzingen'.
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