geben560. Hierin findet sich als Zeitangabe für die Stiftung lediglich der Hinweis,
daß das Hospital von den Bürgern iam dudum5*»! erbaut worden sei. Das iam dudum
kann sich nicht auf einen allzu lange zurückliegenden Zeitraum beziehen, da wir
erst im 13. Jahrhundert durch die erwähnte päpstliche Schutzurkunde von der
Existenz des Hospitals Kenntnis erlangen. Somit kann der in der Forschung
ausgesprochenen Vermutung, daß die Stiftung während der Metzer Amtszeit der
Dagsburger Grafen geschah562, zugestimmt werden. Ob schließlich, wie Eugen
Ewig annimmt, auf Anregung Gertruds von Dagsburg die Übertragung des
Hospitals an den Deutschen Orden geschehen ist, muß wegen fehlender Quellen¬
zeugnisse Spekulation bleiben563.
Der von den Dagsburger Grafen gestifteten Abtei Hesse gehörte angeblich schon
vor 1050 ein Drittel des Sarrebourger Zolles564. Da hauptsächlich in der
Anfangszeit die Stifterfamilie die Abtei Hesse ausgestattet haben dürfte, liegt die
Vermutung nahe, daß auch der Sarrebourger Zoll zum Stiftungsgut gehört hat565.
Somit wäre also Sarrebourg nicht nur als Amtsgut des Metzer Grafen in
dagsburgischen Besitz gekommen, sondern die Dagsburger Grafen hätten schon
lange vor der Übertragung des Metzer Grafenamtes durch Friedrich Barbarossa566
Besitzungen und Rechte in Sarrebourg gehabt. Eine Stütze findet diese Vermutung
durch die Angaben in den Gesta episcoporum Mettensium. Hier werden Sarrebourg,
Saaralben, Herrenstein und Türkstein zwar als Lehen der Dagsburger vom Metzer
Bischof genannt, aber nicht als der Metzer Grafschaft zugehörig betrachtet, sondern
sie werden gesondert erwähnt567. Saaralben und Türkstein gehörten nachweislich
nicht zum Amtsgut der Metzer Grafschaft, sondern sie sind dem Allod der
560 Die Urkunde vom 14. August 1222 ist abgedruckt bei Hennes, Urkundenbuch, 2. Bd.,
Nr. 19, S. 21.
561 Ebda. Die Angabe iam dudum findet sich nicht, wie E. Ewig, Die
Deutschordenskommende Saarburg, in: Elsaß=Lothringisches Jahrbuch 21. Bd.,
Frankfurt am Main 1943, S. 82, Anm. 5, angibt, in der Urkunde von Innozenz III. von
1209, sondern diese Worte sind lediglich in der Übertragungsurkunde der Sarrebourger
Bllrger aus dem Jahr 1222 zu finden.
562 So z. B. Ewig, Deutschordenskommende, S. 82.
563 Ebda , S. 83 f.
564 Calmet, Histoire de Lorraine, 2. Bd., 2. Aufl., preuves, col. 288: Ad Abbatiam autem
ipsam ..., pertinet... lertia pars Teloni apud Sarburg. Die Echtheit dieser Bestimmung
des Privilegs wird von Parisse, La nobiesse lorraine, 1. Bd., S. 129, angezweifelt; vgl.
auch Herrmann, Städte, S. 301 u. 304 mit Anm. 35.
565 Eis fällt auf, daß Leos IX. Eltern zwar als Stifter und Leos Vater Hugo in dem Passus, der
die Vogteifrage regelt, genannt werden, auch daß die Eltern Leos der Abtei Güter
geschenkt haben, bei der Einzel auf zähl ung der Besitzungen jedoch werden die Stifter
nicht namentlich genannt, dafür aber finden die Namen von anderen Schenkern
Erwähnung, wie z. B. von Leos Bruder Hugo, seiner Gemahlin Mathilde und deren Sohn
Heinrich (ebda). Somit liegt m. E. die Vermutung nahe, daß alle nicht namentlich einer
Person zugewiesenen Schenkungen von den Stiftern stammen.
566 Siehe dazu oben, S. 250-256.
567 Gesta episcoporum Mettensium, continuatio altera, MGH SS X, S. 548: Nam idem
episcopus comitatum Me lensem et quatuor castra nobilia, Saraborc videlicet, Albam,
Truquestein et Herrestein, quae erant de feodo predicto, cum suis appendiciis adquisivit
et Metensi ecclesie perpetuo contulit possidenda.
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