bedeutende Wehranlagen im oberlothringisch-elsässischen Raum dar. Im nieder¬
lothringischen Herzogtum sind uns mit Moha und Waleffe zwar lediglich zwei
Burganlagen im Besitz der Dagsburger bekannt1120, sie bildeten jedoch wichtige
Stützpunkte in diesem von den einzelnen Dynasten heftig umworbenen Gebiet.
So besaßen die Dagsburger Grafen um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert
eine stattliche Anzahl von Burgen, die sie durchaus befähigten, in dem territorial-
politischen Konzert der elsässischen, ober- und niederlothringischen Dynasten ein
gewichtiges Wort mitzureden, und die Grafen hatten nicht geringe Chancen, im
Laufe der Zeit sich selbst territorial strukturierte Besitzkomplexe aufzubauen.
Allerdings läßt uns die weitläufige räumliche Aufteilung der Burgen auch einen
eher kontraproduktiven Effekt erkennen, nämlich, daß großer Streubesitz vorhanden
war, der einer erfolgreichen Territorialpolitik entgegenstand. Eis haben sich binnen
weniger Jahrzehnte alle weitergehenden territorialpolitischen Pläne Alberts II.
zerschlagen. Dies lag aber hauptsächlich an der - nicht vorhersehbaren - Söhne-
losigkeit des Dagsburger Grafen. Die Aufteilung der reichen Besitzungen und
Burgen setzte dann auch sofort nach dem frühen Tod der Tochter Alberts II. im
Jahre 1225 ein.
Herrschaftsbildung unter Hugo VIII.
Unter Hugo VIII. war die Herrschaftsbildung in den gräflich-dagsburgischen
Ländereien ein gutes Stück vorangekommen, wie sich gerade am Beispiel der
Besitzungen in der Grafschalt Dagsburg selbst ablesen läßt. So konnte man Mitte
des 12. Jahrhunderts schon von der Herrschaft Dagsburg sprechen, wie bereits
Heinrich Büttner erkannt hat1121. Diesen Umstand erhellt uns eine Urkunde Hugos
VIII. von Dagsburg aus dem Jahre 1159, mittels welcher der Graf beurkundet, daß
er an die Zisterzienserabtei Haute-Seille das Weide- und Holzrecht in omni
dominatione de Dasborc ceterisque dominationibus meis gegeben hat1122.
Ursprünglich waren die Rechte im sogenannten Dagsburger Forst von der Vogtei
über die Abtei Andlau abhängig, die seit alters her im Besitz dieses ausgedehnten
Waldgebietes war1123. Da die Dagsburger Grafen die Vögte der Andlauer Abtei
waren1124, standen ihnen natürlich auch die Rechte am Dagsburger Forst zu.
Gerade weil in der Urkunde von 1159 von Besitz in dominatione de Dasborc
1120 Zu Moha und Waleffe siehe unten im Kap. 'Besitzungen' die Art. 'Moha' und 'Vieux-
Waleffe'.
1121 H. BÜTTNER, Andlauer Besitz und Reichsgut, Vorbemerkung zu der Urkunde Nr. 3, S.
29 (im Ndr. S. 293).
1122 Urkunde, abgedruckt ebda., Nr. 3, S. 29 f. (im Ndr. S. 293 f.): Hugo comes Metensium
... Notum sit omni generationi donasse me deo monachis et fratribus de Alta Silva
libertatem perpetuo in omni dominatione de Dasborc ceterisque dominationibus meis
ad omnes usus necessarios, ad pastum videlicet animalium universorum, ad ignem et
ad edificia domorum suarum.
1123 Ebda, S. 29 (im Ndr. S. 293); vgl. auch Ders., Andlau und der Dagsburger Wald, S.
27 (im Ndr. S. 281).
1124 Siehe dazu ausführlich unten im Kap. 'Vogteien' den Art. 'Andlau*.
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