von mehreren Anhängern Ottos IV. verfaßten Brief enthalten sind920, auf der
anderen Seite aber hinsichtlich des Schreibens des Grafen Albert von Dagsburg an
den Papst92!, das ja höchstwahrscheinlich von der offiziellen welfischen Delegation
Papst Innozenz III. zusammen mit den anderen hier angeführten Schreiben
überbracht worden war922, überhaupt keinen Wert auf eine exakte Darstellung der
Rechtslage gelegt haben? Wäre es nicht vielmehr widersinnig, daß die wählende
Fürstengnippe einem Grafen, nämlich Albert II., es erlaubt hätte, gegenüber dem
Papst zu behaupten, Otto IV. gewählt zu haben, falls sie in dieser Situation wirklich
darauf bedacht gewesen sein sollte, die Grafen von der Königswahl auszuschließen?
Denn gerade diese schriftlich fixierte Behauptung des Dagsburger Grafen gegen¬
über der Autorität des Papstes bedeutet ja in der logischen Konsequenz die
Fixierung seines - gräflichen - Wahlrechtes, also das Gegenteil des von den Reichs¬
fürsten angeblich gewollten Ausschlusses der Grafen von der Königswahl923.
Letzeres Argument zeigt meines Erachtens deutlich die Widersprüchlichkeit der
These von Mitteis auf.
Darüber hinaus ist es nicht ganz einsichtig, warum die relativ kleine Fürstengnippe
der Wähler des Welfen in so einer prekären Situation, in der es mit Sicherheit
darauf ankam, möglichst viele Anhänger für Otto zu gewinnen, ein Interesse gehabt
haben sollte, die Grafen von der Wahl auszuschließen. Das Argument Theodor
Lindners, daß jede der beiden Parteien - und besonders die Kölner Partei -
möglichst viele Wähler auf ihre Seite ziehen wollte924, scheint mir somit in die
richtige Richtung zu weisen. Warum sollte die Partei um Adolf von Köln, die ja die
zahlenmäßig eindeutig schwächere Partei war925, die dazu noch in mehreren
920 Die Wähler Ottos hatten nämlich behauptet, sie hätten ihre Reichslehen von Otto direkt
erhalten: Nos autem principes, qui iam dictum dominum O(ttonem) in regem elegimus,
feoda nostra que ab imperio tenemus a manu ipsius recipientes, hominium sibi fecimus
et fidelitatem iurauimus (RNI, Nr. 10, S. 23-26, hier S. 25). Diesen Brief unterschreibt
auch ein Graf Heinrich von Kuik, der lediglich mit consensi et subscripsi (ebda., S. 26)
unterzeichnet, während die restlichen Unterzeichner, der Erzbischof von Köln, die
Bischöfe von Paderborn und Minden, die Äbte von Inden, Werden und Corvey und der
Herzog von Niederlothringen mit elegi et subscripsi (ebda.) unterzeichnen. Die
Abgrenzung zwischen Wähler und lediglich Zustimmenden wird also deutlich
vollzogen.
921 RNI, Nr. 8, S. 20 f.
922 siehe RNI, Nr. 3, S. 10, Anm. 1.
923 K. Heinemeyer, König und Reichsfürsten in der späten Salier- und frühen Stauferzeit,
in: Vom Reichsfürstenstande, hrsg. v. W. HEINEMEYER, Köln, Ulm 1987, S. 37 mit
Anm. 173, sieht im Anschluß an Parisse, La noblesse lorraine, 2. Bd., S. 723-727, das
Schreiben Alberts II. als Ausdruck von dessen Selbständigkeitsstreben.
924 Th. Lindner, Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürstenthums,
Leipzig 1893, S. 96 f.
925 RNI, Nr. 29, S. 74-91, hier S. 88: De Octone uidelur quod non liceat ipsi fauere,
quoniam a pauciotibus est electus. Von Philipps Wählern und Anhängerschaft wird von
Innozenz zusätzlich betont, daß sie die Mehrzahl der Fürsten bildete: De Philippo
uidetur similiter quod non liceat contra eius electionem uenire. Cum enim in
electionibus circa electores zelus, dignitas et numerus attendatur et de zelo non sit facile
iudicare, cum ipse a pluribus et dignioribus sit electus et adhuc plures et digniores
principes sequantur eundem, iuste videtur electus (ebda., S. 79 f.).
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