überhaupt keine Blutsverwandtschaft bestanden habe, sondern lediglich zwischen
dem erwiesenermaßen etichonenblütigen Lothar II. und Eberhard44. Der Aussage in
der Vita S. Deicoli von der Blutsverwandtschaft zwischen Waldrada und Eberhard
I. wird von Vollmer kein Wahrheitsgehalt zugebilligt.
Es ist jedoch, wie leicht gezeigt werden kann, entgegen Vollmers Auffassung
durchaus möglich, daß jener Graf Eberhard I. auch mit Waldrada in einem
Blutszusammenhang gestanden hat, so wie es von der Vita S. Deicoli behauptet
wird, ohne daß in diesem Falle eine unzulässige Nahehe zwischen Lothar II. und
Waldrada vorausgesetzt werden muß. Angenommen, Eberhard I. wäre ein Neffe
Waldradas gewesen, so kämen ein Bruder oder eine Schwester Waldradas als Vater
bzw. als Mutter Eberhards in Betracht. Es ist bei dieser Konstellation nämlich nicht
zwangsläufig, daß die Etichonenabstammung Eberhards auf Waldrada und ihre
blutsmäßige Verwandtschaft zurückzuführen ist, sondern es könnte doch durchaus
ein Ehepartner des besagten Bruders bzw. der Schwester Waldradas aus der
Etichonenfamilie stammen. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts mag Tafel 2
dienen.
Tafel 2
Beispiel für eine mögliche Blutsverwandtschaft Waldradas mit Eberhard I.
Hugo v. Tours
Lothar I. co Ermengard N N
Lothar II. co Waldrada N«> N
I
Eberhard I.
Ein Ehehindemis aus verwandtschaftlichen Gründen zwischen Lothar II. und
Waldrada läge, wie man deutlich erkennen kann, in diesem Falle keineswegs vor.
Ähnliches gilt natürlich auch bei einem nicht so nahen Verwandtschaftsgrad wie
Tante-Neffe zwischen Waldrada und Eberhard, der in Tafel 2 skizziert ist. Der
Blutszusammenhang Waldradas mit Eberhard wäre trotz der erwiesenen Nicht¬
blutsverwandtschaft Waldradas mit den Etichonen gegeben, und die Aussage der
Vita S. Deicoli erführe somit eine Bestätigung. Eberhard wäre bei dieser
Konstellation sowohl mit Waldrada als auch mit Lothar II. blutsverwandt.
44 Vollmer, Etichonen, S. 176 f. mit Anm. 291. Vollmer führt als Folgerung seiner
Beweisführung aus: „So kann die consanguinitas Eberhards, die Eberhard den
Rechtsgrund zur Usurpation der Abtei Lure abgeben muß, nur auf der
Blutsverwandtschaft des als etichonenblütig erwiesenen Lothars II. (Enkel Hugos von
Tours) und dem damit ebenfalls in den etichonischen Blutszusammenhang rückenden
Grafen Eberhard erklärt werden“ (Zitat, ebda., S. 177).
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