Full text: Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

überhaupt keine Blutsverwandtschaft bestanden habe, sondern lediglich zwischen 
dem erwiesenermaßen etichonenblütigen Lothar II. und Eberhard44. Der Aussage in 
der Vita S. Deicoli von der Blutsverwandtschaft zwischen Waldrada und Eberhard 
I. wird von Vollmer kein Wahrheitsgehalt zugebilligt. 
Es ist jedoch, wie leicht gezeigt werden kann, entgegen Vollmers Auffassung 
durchaus möglich, daß jener Graf Eberhard I. auch mit Waldrada in einem 
Blutszusammenhang gestanden hat, so wie es von der Vita S. Deicoli behauptet 
wird, ohne daß in diesem Falle eine unzulässige Nahehe zwischen Lothar II. und 
Waldrada vorausgesetzt werden muß. Angenommen, Eberhard I. wäre ein Neffe 
Waldradas gewesen, so kämen ein Bruder oder eine Schwester Waldradas als Vater 
bzw. als Mutter Eberhards in Betracht. Es ist bei dieser Konstellation nämlich nicht 
zwangsläufig, daß die Etichonenabstammung Eberhards auf Waldrada und ihre 
blutsmäßige Verwandtschaft zurückzuführen ist, sondern es könnte doch durchaus 
ein Ehepartner des besagten Bruders bzw. der Schwester Waldradas aus der 
Etichonenfamilie stammen. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts mag Tafel 2 
dienen. 
Tafel 2 
Beispiel für eine mögliche Blutsverwandtschaft Waldradas mit Eberhard I. 
Hugo v. Tours 
Lothar I. co Ermengard N N 
Lothar II. co Waldrada N«> N 
I 
Eberhard I. 
Ein Ehehindemis aus verwandtschaftlichen Gründen zwischen Lothar II. und 
Waldrada läge, wie man deutlich erkennen kann, in diesem Falle keineswegs vor. 
Ähnliches gilt natürlich auch bei einem nicht so nahen Verwandtschaftsgrad wie 
Tante-Neffe zwischen Waldrada und Eberhard, der in Tafel 2 skizziert ist. Der 
Blutszusammenhang Waldradas mit Eberhard wäre trotz der erwiesenen Nicht¬ 
blutsverwandtschaft Waldradas mit den Etichonen gegeben, und die Aussage der 
Vita S. Deicoli erführe somit eine Bestätigung. Eberhard wäre bei dieser 
Konstellation sowohl mit Waldrada als auch mit Lothar II. blutsverwandt. 
44 Vollmer, Etichonen, S. 176 f. mit Anm. 291. Vollmer führt als Folgerung seiner 
Beweisführung aus: „So kann die consanguinitas Eberhards, die Eberhard den 
Rechtsgrund zur Usurpation der Abtei Lure abgeben muß, nur auf der 
Blutsverwandtschaft des als etichonenblütig erwiesenen Lothars II. (Enkel Hugos von 
Tours) und dem damit ebenfalls in den etichonischen Blutszusammenhang rückenden 
Grafen Eberhard erklärt werden“ (Zitat, ebda., S. 177). 
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