In einem Fall jedoch kann man den eberhardinisehen Familienverband in Verbin¬
dung zu Heinrich I. bringen, nämlich durch ein Quellenzeugnis, das in seiner Be¬
deutung nicht unterschätzt werden sollte. Es handelt sich um den schon oben be¬
handelten Gedenkbucheintrag im Liber memorialis von Remiremont", der auf
das Jahr 923 datierbar ist99 100 und in dem eberhardinische Familienmitglieder
zusammen mit König Heinrich I., dem Westfrankenkönig Robert und König Rudolf
von Hochburgund eingetragen sind101. Das Königs treffen, das man in Zusammen¬
hang mit dem Abrücken Heinrichs I. von Karl dem Einfältigen bringen muß102,
zeigt, daß diese Politik von den Eberhardinem in ihrer entscheidenden Phase
mitgetragen wurde, möglicherweise haben sie auch schon aktiv - zusammen mit der
westfränkisehen Opposition gegen den Karolinger Karl - die Wende in der Politik
Heinrichs miteingeleitet.
Ebenso dürften in der Frage der Besetzung des Straßburger Bischofsstuhles die
Reibungspunkte, die sich während der Amtszeit von König Konrad I. durch die
Erhebung des mit Hugo I. verwandten Richwin zum Straßburger Bischof mit den
Familienmitgliedern der Eberhardiner ergeben hatten, durch Heinrich I. abgebaut
worden sein, denn Heinrich I. hat schließlich vielleicht noch gegen Ende des Jahres
918, sicher jedoch 919, Richwin als Straßburger Bischof anerkannt103. Im
Gegenzug hat Richwin sich seinerseits mit dem neuen König arrangiert. So ist er im
Jahre 922 bei einer von Heinrich I. und Karl dem Einfältigen gemeinsam
einberufenen Synode - die beiden Könige waren seit dem Bonner Vertrag von 921
durch amicitia verbunden104 - in Koblenz anwesend105. Auch als Heinrich ab 923
in seiner Politik von Karl dem Einfältigen abrückte, Karl zudem noch durch seine
Gefangennahme durch den Grafen Heribert von Vermandois vollends machtlos
wurde, und als Heinrich I. schließlich, die Spannungen und Kämpfe im
Westfrankenreich ausnutzend, Lotharingien im Jahre 925 endgültig seinem
99 Siehe dazu oben, S. 137-141.
100 Siehe dazu den paläographischen Kommentar im Liber memorialis von Remiremont,
Transkriptionsband, S. 167; Büttner, Heinrichs I. Sudwest- und Westpolitik, S. 27 f.;
Tellenbach, Der Liber Memorialis von Remiremont, S. 99.
101 Liber memorialis von Remiremont, fol. 6v, Transkriptionsband, S. 9. Zum Eintrag siehe
oben, S. 137-141.
102 Zur Politik Heinrichs I. im Jahre 923 vgl. Büttner, Heinrichs 1. Südwest- und
Westpolitik, S. 26 f.; K. Schmid, Unerforschte Quellen, S. 136-143; Althoff,
Amicitiae, S. 364 u. 374.
103 Siehe RegBfeStr. I, Nr. 123, S. 243. Dort wird auf Grund einer Notiz Erchanbalds, daß
Richwin seine Amtsjahre ab 918 zählte (ebda., Nr. 121, S. 243), für eine Anerkennung
Richwins im Jahre 918 plädiert. So auch bei BÜTTNER, Geschichte des Elsaß I, S. 152,
der anführt, daß Richwin seine Amtsjahre von 918, dem Antritt Heinrichs I. als König,
rechnete. Allerdings war Konrads I. Tod erst am 23. Dezember 918 erfolgt, der Wahl
Heinrichs 1. gingen Verhandlungen von der Dauer einiger Monate voraus (siehe
Hlawitschka, Frankenreich, S. 103), ehe Heinrich im Mai 919 zum König gewählt
wurde (Böhmer-Ottenthal, Nr. p, S 3 ff.), so daß meines Erachtens als Jahr der
Anerkennung Richwins erst 919 in Frage kommt.
104 MGH Const. 1, Nr. 1, S. 1 f.
105 RegBfeStr. I, Nr. 124, S. 244.
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