Manche lehnten es ab, ihren Arbeitern diesen Feiertag zu bezahlen.7 Interessant ist
dabei, daß das Hohe Kommissariat bei Inkrafttreten der Währungsunion im November
1947 noch das Ziel verfolgte, im Sinne einer Assimilierungspolitik die saarländische
Feiertagsregelung der französischen anzugleichen. Es waren aber politische Motive, die
den französischen Wirtschaftspartner davon Abstand nehmen ließen. In Frankreich
waren Neujahr, Ostermontag, der 1. Mai und der 14. Juli sowie zwei Weihnachtstage
als gesetzliche Feiertage anerkannt, als bezahlter Feiertag aber nur der 1. Mai. Eine
Angleichung an die französische Gesetzgebung wäre also mit erheblichen Nachteilen
für die saarländischen Arbeitnehmer verbunden gewesen. Alphonse Rieth als Vertreter
des Hohen Kommissariates betonte, daß die günstigere französische Urlaubsregelung8
im Saarland schon im November 1947 eingeführt worden sei, und somit bei einer
Angleichung an die französische Feiertagsregelung de facto für die saarländischen
Arbeitnehmer keine Verschlechterung eintreten würde. Das Hohe Kommissariat wies
auf die wirtschaftlichen Probleme hin, die Einführung der französischen Urlaubs¬
regelung beschere den Saarländern vier Tage mehr Urlaub. Unter diesen Umständen
bedeutete eine Beibehaltung der saarländischen Feiertagsregelung eine doppelte Last
für die Arbeitgeber9, brachte den Arbeitnehmern aber erhebliche Vorteile.
Die saarländische Seite versuchte im Gegensatz zum französischen Wirtschaftspartner,
die Feiertagsregelung losgelöst von wirtschaftlichen Fragen zu betrachten und stellte
kulturelle Aspekte in den Vordergrund, wie dies in der Position von Georg Schulte,
Mitglied der Verwaltungskommission als Direktor für Inneres, deutlich wird. Es
bestünden keine Bedenken, neue Feiertage einzuführen, aber die bisherige Feiertags¬
regelung müsse im Sinne der "Erhaltung des kulturellen Brauchtums" bewahrt bleiben
und das hieß, die Feiertagsregelung nicht anzutasten.10
Wenn einerseits die Urlaubsregelung Frankreich angeglichen wurde und andererseits
im Saarland die Anzahl der bezahlten Feiertage höher als in Frankreich war, bedeutete
dies eine erhebliche Besserstellung. Die günstigere saarländische Feiertagsregelung
sollte nicht nur erhalten bleiben, sondern wurde sogar durch den arbeitsfreien St.
Barbaratag am 4. Dezember noch ausgebaut. Die heilige Barbara war die Schutz¬
patronin der Bergleute und Kanoniere. Während des Kulturkampfes waren im Saarland
Barbara-Vereine entstanden. Viele saarländische Bergmannsdörfer wählten die Heilige
zur Ortspatronin, in zahlreichen Kirchen wurden ihr Seitenaltäre geweiht.11 Der Bar¬
7
MAE (Ministère des Affaires Etrangères) Nantes, HC Sarre (HCS), Mission Juridique/Questions Sociales
(M.J/Q.S.), J I 1, Miss. Jur. an Grandval vom 25.10.48.
8 Anordnung 47-65 vom 18.11.47, in: Abl.1947, S.704.
9 MAE Nantes, HCS, M.J./Q.S,, III, Vermerk von Alphonse Rieth vom 8.1. und 14.1.48.
10 LA SB, VWK, Nr.260, Vermerk von Direktor Schulte vom 13.12.47.
Klaus-Michael M a 11 m a n n und Horst Steffens, Lohn der Mühen. Geschichte der Bergarbeiter an
der Saar, München 1989, S.57.
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