verfaßte. Der Fehler resultierte aus einer Vertauschung der Iden mit den Kalenden
durch den Schreiber des Chartulars.
Dieser Bulle geht das - zumindest nach den Regesten - einzige Stück voraus, das in
dieser Zeit zugunsten aller Zisterzienserklöster von päpstlicher Seite gewährt wur¬
de. Datiert auf den 12. Januar, widmete es sich noch einmal der Zehntfrage36. Am
Tag darauf wandte sich Alexander an den Erzbischof von Trier, den Bischof von
Metz und alle, die im Erzbistum ein geistliches Amt bekleideten; über den Inhalt
wurde aber sicherlich auch Weiler-Bettnach als Betroffener unterrichtet. Die Bulle
behandelte ein Problem, von dem nahezu alle Zisterzen tangiert waren37. Der Ver¬
fasser betonte, viele Klöster müßten manches erdulden und kaum jemand finde
sich, der ihnen helfe. Besonders in Weiler-Bettnach habe man unter Repressalien zu
leiden tarn de frequentibus iniuriis quam de ipso cotidiano defectu iustitie. Jedem
wurde mit Bann und Interdikt gedroht, der es wagte, sich an Klostereigentum zu
vergreifen. Geistlichen drohte zudem die Suspendierung von ihrem Amt.
Die Gründe für die Bemühungen des Konvents von Weiler-Bettnach um größere
Rechtssicherheit dürften v.a. in den Differenzen mit Herzog Friedrich III., vielleicht
auch in einem offensichtlich jahrelang schwelenden Konflikt mit den Zisterzienser¬
abteien Clairlieu und Beaupré zu suchen sein. 1264 vermachte Friedrich zu seinem
Seelenheil Weiler-Bettnach zwei Mühlen in Gomelange und Colming sowie Fische¬
reirechte in Gomelange und betonte, daß im Gegenzug der Konvent das von ihm
begangene Unrecht verziehen habe: Pure remiserunt nobis offensam et dampna et
gravamina que eis nostris temporibus contingebant a nobis 38. Hinter dieser Drang¬
salierung steht der Versuch des Herzogs, sich die Vogteigewalt über Weiler-
Bettnach anzueignen, was ihm in jahrzehntelangem Ringen auch gelang39. Der
Streit mit den beiden lothringischen Zisterzen wird aus Entscheidungen des Gene¬
ralkapitels von 1262 und 1267 ersichtlich, ohne daß darin die näheren Umstände
genannt sind40. Ein zweiter Punkt bezog sich auf die schon angesprochenen Versu¬
che, dem Kloster testamentarische Güterschenkungen streitig zu machen, um so den
Verlust von Geld und Gütern für den Umlauf zu verhindern. Weitere Verbote rich¬
teten sich gegen das unerlaubte Verhängen von Exkommunikation und Interdikt,
das sich der Papst vorbehielt, und gegen die Forderung von Zehntleistungen, von
denen Weiler-Bettnach befreit war41. Mit dem Problem des zu entrichtenden
36 POTTHAST Nr. 17.749.
37 ADM H 1714, fol. 571 r-572r; WOLFRAM: Regesten, S. 203 Nr. 77. Das Incipit "Non ubique do¬
lore" ist zu korrigieren in "Non absque dolore". In ihrer Aussage handelt es sich um eine weitver¬
breitete Bulle; vgl. das Initienverzeichnis zu JAFFÉ/LOEWENFELD und POTTHAST.
38 ADM H 1714, fol. 176r-177r; ADM H 1796 Nr. 1 und 7.
39 Vgl. Kapitel III,3.
40 CANIVEZ III, S. 6 (1262,48) und S. 57 (1267,77).
41 ... quatenus illos qui possessiones vel res seu domos predictorum fratrum vel hominum suorum ir¬
reverenter invaserint aut ea injuste detinuerint, que predictis fratribus ex testamento decedentium
relinquuntur, seu in fratres ipsos vel ipsorum aliquem contra apostolice sedis indulta sententiam
excommunicationis aut interdicti presumpserint promulgare vel decimas laborum de terris habitis
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