Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter

III. Weiler-Bettnach und die externen Machtfaktoren 
1. Das Papsttum 
Die Untersuchung der Beziehungen des Klosters Weiler-Bettnach zu Rom konzen¬ 
triert sich auf die Frage nach der Verleihung päpstlicher Begünstigungen: ihre Häu¬ 
figkeit, ihre zeitliche Schichtung, v.a. aber ihre Bestimmungen. Das 1736 angelegte 
Inventar des Weiler-Bettnacher Urkundenbestandes, das eingangs die nicht auf ein¬ 
zelne Ortschaften bezogenen Stücke auflistet, enthält Hinweise auf eine größere 
Zahl von Bullen, die zumindest als Abschrift vorliegen1. Daß nahezu alle Stücke 
verzeichnet sind, deutet zum einen auf die sorgfältige Anfertigung des Ver¬ 
zeichnisses hin. Andererseits zeigt die Eintragung der v.a. bis zum Ende des 13. Jh. 
gewährten Begünstigungen den Stellenwert, den Weiler-Bettnach den Papsturkun¬ 
den beimaß. Die Stücke lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Bestätigungen be¬ 
stehender Rechtsansprüche, Stellungnahmen zu einzelnen Weiler-Bettnach betref¬ 
fenden Problemen und Aufträge an den jeweiligen Abt der lothringischen Zisterze. 
Kaum eines von ihnen fand Eingang in die Verzeichnisse von Jaffä/Loewenfeld 
und Potthast. 
Am Anfang stehen vier Bullen, die sich auf den klösterlichen Besitz beziehen. 
Papst Eugen III. unterstellte, als er 1147 in Trier weilte, die Abtei seinem Schutz 
und bestätigte in rund einem Dutzend namentlich genannter Orte die Rechte an 
meist nicht näher ausgewiesenen Gütern2. Zwei weitere umfassende Privilegien 
gleicher Art gewährten 1179 Alexander III.3 und 1186 Urban III.4, wobei sich 
letzterer sehr eng an den Text Alexanders anlehnte. Gleichermaßen allgemein ge¬ 
halten ist die vierte Bulle, die man in diese Reihe von Absicherungen zu stellen 
vermag und die Weiler-Bettnach mit der für den Gesamtorden so wichtigen Frage 
nach der Zehntleistung in Zusammenhang bringt. Das ebenfalls von Alexander III. 
stammende Stück beinhaltet die Befreiung von jeglichem Zehnten für von eigener 
Hand ausgeführte Arbeiten und eigenständig bewirtschaftete Güter5. Die kopial nur 
auf den Tag (29. September) datierte Urkunde führt mitten hinein in die Problema¬ 
tik um die zisterziensische Zehntffeiheit6. Hatte Hadrian IV., der Vorgänger Alex¬ 
anders, diese Begünstigung auf den Novalzehnten eingeschränkt, also lediglich 
neugerodetes Land von Abgaben befreit, so griff Alexander auf die alte Praxis zu¬ 
1 ADMH 1713,8. 1-4. 
2 ADM H 1715 Nr. I; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; ME1NERT, S. 
240f. Nr. 50. 
3 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296 
Nr. 10. 
4 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22. 
5 ADM H 1755 Nr. 10; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 3!2f. Nr. 20. 
6 Allgemein hierzu HOFFMANN: Stellungnahme; PREISS; SCHREIBER; STAAB; OBERWEIS, S. 
86-111. Vgl. im Initienverzeichnis zu JAFFt/LOEWENFELD unter dem Incipit "Audivimus et 
audientes" die von Alexander III. häufig gewährten Privilegien dieser Art, die aber erst 1178 (III 
31) für Zisterzienser einsetzen (JAFFE/LOEWENFELD Nr. 13.038). 
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