Weiler-Bettnacher Stadthofs in Metz und die Cellerare, zu deren Aufgabe die
betriebswirtschaftliche Kontrolle der Grangien und der Rechnungsbücher gehörte,
die von den Konversen, die in der Regel die Höfe leiteten, sicher nicht in
lateinischer Sprache geführt wurden. Die Errichtung der frühen Weiler-Bettnacher
Grangien erfolgte ohne Ausnahme östlich der Sprachgrenze, allerdings reichte
zumindest der Eigenbetrieb in Br6hain-la-Cour unmittelbar an sie heran. Indizien
könnten sogar darauf hindeuten, daß Pachtgelder für Klostergüter jenseits der
Sprachgrenze in dieser Region in jedem Fall nach Br6hain und nicht etwa in den
wenige Kilometer südöstlich gelegenen Hof Ludelange zu bringen waren. Gerade
in dieser Region scheint die Sprachgrenze eine besondere Qualität gehabt zu haben.
Darauf deuten das Ortsnamenpaar Audun-le-Roman und Audun-le-Tiche (nach
altfrz. tieis)^ oder der Siedlungsname Tiercelet nach einer analog dazu gebildeten,
für 1333 belegten Form Leirs le tyoix hin 14. Die Bewohner dieses Ortes beklagten
sich 1628/29, daß der Lehrer non novit Germanice, und erbaten sich habilem unum,
qui utramque linguam noverit15.
Um die Wende vom 13. zum 14. Jh. scheint der Sprachgrenze territorienüber-
greifend mit der Errichtung neuer Verwaltungseinheiten Rechnung getragen
worden zu sein. Heinrich VII. teilte das Truchseßamt in der Grafschaft Luxemburg
und schuf ein eigenständiges romanisches Seneschallat16. Zeitgleich findet ein
Bailli des Hochstifts Metz en romans pays Erwähnung17. Im Herzogtum Loth¬
ringen läßt sich die Existenz der Bailliage d'Allemagne schon für die letzten Jahre
des 13. Jh. nachweisen 18.
Die neugeschaffenen Verwaltungseinheiten folgten jedoch nicht strikt der vorge¬
gebenen Sprachgrenze. Dies hätte die Umwandlung bestehender und aufrechter-
haltener kleinerer Verwaltungsbezirke notwendig gemacht19. Auch bilinguale Zo¬
nen wurden hier möglicherweise berücksichtigt.
Eine Analyse des Urkundenbestands der Abtei auf den Sprachgebrauch hin zeigt
trotz aller qualitativen Unzulänglichkeit der Überlieferungslage, daß französische
Urkundentexte gegenüber deutschen erheblich in der Überzahl sind, wenngleich der
Schreiber des Weiler-Bettnacher Chartulars zu den von ihm transkribierten
Dokumenten mitunter auf deutschsprachige Vorlagen für französischsprachige
^ H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 46f., auch zu Audun-le-Roman im Dép. Meurthe-et-Moselle.
14 WITTE, S. 19f.
15 KAISER: Archidiakonat, Bd. I, S. 44.
^REICHERT: Landesherrschaft, S. 637-643.
17 Ebd., S. 639 Anm. 73.
18 GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 204f., v.a. Anm. 196; PARISSE: Noblesse Lorraine, S.
633-635.
19 REICHERT: Landesherrschaft, S. 643. Er kommt zu dem Fazit: "Die Sprachgrenze bildete faktisch
wohl weniger eine scharfe Trennungslinie als eine breitere Zone sprachlicher Kontakte und
sprachlichen Ausgleichs, welche die Tätigkeit der ohnehin in ihrer Mehrzahl des Deutschen wie
des Französischen mächtigen Verwaltungsträger dieser Region nicht entscheidend behinderte."
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