gänzt, die Waldstücke lägen pres de Volmeranges, das durch die beiden Ortsnamen
Ferange und Anzeling als Volmerange-les-Boulay identifizierbar ist35. Der Ritter
Rudolf von Wolmeranges und der dort residierende Priester Matthias erklärten
1290, der Streit der Abtei mit Folmar de Muche und seinen Söhnen sei beigelegt.
Ein Feld und eine Wiese, um die es dabei ging, erhielten Abt und Konvent von ih¬
ren Kontrahenten zugesprochen 36. Ob es derselbe Priester war, der 1299 dem Klo¬
ster Güter überließ, bleibt offen 37 *. Daß die Herren von Volmerange zu dieser Zeit
in besonders gutem Einvernehmen mit Weiler-Bettnach standen, beweist eine 1311
ausgestellte Urkunde. Darin wird darauf verwiesen, Rai de Wermeranges38 und
seine Frau seien ansevelit on semitier de Villeir l'abbie 39. Unter Poince, dem Sohn
der beiden, war es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die dieser
aber schließlich eingedenk der Wahl der Begräbnisstätte seiner Eltern beilegte. Un¬
klar bleibt der Bezug einer Urkunde zu Weiler-Bettnach, die den Verkauf einer
Allodialwiese, genannt ysereinkel [sic!], in Woirmeranges an der Nied behandelt.
Der Ritter Raillais de Woimmeranges sowie die Edelknechte Raillais und Aubertins
von Volmerange überließen gegen 12 Metzer Pfund dem in Boulay wohnenden Jo¬
hann, genannt Grusselanges, und seiner Frau Margarethe dieses zinsfreie Gut40.
Der unter den Verkäufern aufgefuhrte Aubertin, Sohn des Poince von Volmerange,
war es auch, der 1372 der Abtei den Weidgang der auf dem Klosterhof Schwarz-
merter gehaltenen Tiere in der Gemarkung Volmerange erlaubte41. Von Thilmann
von Luttange und seiner Schwester Angelika erhielt Weiler-Bettnach schließlich
1406 einen Zins von zehn stupheros, für den sie ihre Güter in Volmerange als
Pfand einsetzten42.
35 Zu den vereinzelten Identifizierungsproblemen vgl. Volmerange-les-Mines.
36 ADM H 1714, fol. 424r-v [1290 VII 8].
37ADMH 1713, S. 96.
3^ Er dürfte identisch sein mit dem zuvor genannten Rudolf. Es liegt wohl ein Fehler des Kopisten
vor.
39 ADM H 1714, fol. 427v-428v; ADM H 1767, fol. 3r-v [1311 II 14].
40 ADM H 1714, fol. 422r-424r [1349 III 4].
41 ADM H 1714, fol. 421r-422r [1372 II 2]; vgl. Kap. VIII,5.
42 ADM H 1714, fol. 486r-487r [1406 XI 1]. Da es sich nach Mitteilung des Kopisten um die lateini¬
sche Übersetzung einer deutschen Vorlage handelt, müßte in der Ausfertigung die Währungsein¬
heit "Stüber" gestanden haben. Bei einem Blick auf Aussteller und Empfänger wird man an eine
inadäquate Übersetzung zu denken haben.
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