echten Diplom von 1137 die Frage nach einem etwaigen Fälschungsverdacht. Pa-
risse hat erhebliche Bedenken geltend gemacht, aber letztlich doch betont:
"Toutefois l'essentiel du texte parait devoir étre accepté."61 An anderer Stelle wies
er sie als Fälschung aus, die nach Metzer Vorbild geschrieben sei, ohne jedoch
weitere Argumente anzugeben62. Drei Gründe führte er ins Feld: Albert wird statt
Albero als Bischof von Verdun genannt, die erwähnten Metzer Bürger sind nir¬
gends so früh erwähnt, und - sein entscheidender Einwand - der als Abt von Weiler-
Bettnach angesprochene Heinrich sei zu diesem Zeitpunkt bereits Bischof von
Troyes gewesen. Da die Urkunde nur in einer Abschrift des 18. Jh. im Chartular
von Weiler-Bettnach vorliegt und dessen Schreiber weder in der lateinischen
Grammatik noch in der Paläographie sicher war, wird eine quellenkritische Analyse
erheblich erschwert. Zudem vermerkte der Kopist, das ihm als Original vorliegende
Stück sei schwierig zu lesen. Diese Umstände lassen andererseits die Verwechslung
von Albert und Albero durchaus plausibel erscheinen. Die Authentizität der Metzer
Zeugen nachweisen zu wollen, ist praktisch unmöglich, läßt sich die städtische
Verwaltungsstruktur im 12. Jh. doch nur bruchstückhaft aufarbeiten63. Parisse hat
dieses Argument auch nur als Indiz gewertet und die diesbezüglichen Angaben im
Text nicht als falsch bezeichnet. Das entscheidende Kriterium war für ihn die
Person Heinrichs.
Von eminenter Bedeutung ist die Datierung der Urkunde. Eine ungewöhnliche
Vielzahl von Angaben erleichtert die Fixierung der Entstehungszeit: Inkamations¬
jahr, Epakte, Indiktion, Konkurrente sowie das Herrschaftsjahr Konrads III. und das
Pontifikatsjahr Eugens III. sind verzeichnet. Abgesehen vom Inkamationsjahr
(1147) lassen sich alle weiteren Merkmale miteinander in Einklang bringen. Dabei
kommt man - ohne daß die Berechnung im einzelnen hier dargelegt werden soll -
auf die Zeit zwischen dem 13. und dem 24. März 1146 64; gemäß dem damaligen
Gebrauch des Annuntiationsstils müßte in der Urkunde gar das Jahr 1145 genannt
sein. Eine solche Diskrepanz ist jedoch nicht ungewöhnlich, wie andere Urkunden
aus der Kanzlei Bischof Stephans beweisen65. Die frühe Ansetzung der Urkunde
hilft, der suspekt erschienenen Erwähnung des Lebaldus als Schreiber Realität zu
verleihen, konnte Parisse ihn doch nur bis 1144 belegen66. Die hier fehlende, in
früheren Urkunden aber durchweg gebräuchliche Formel: Scripta per manum
Lebaldi ad vicem domini Theoderici cancellarii - so etwa 1137 für Weiler-Bettnach
- mit minimalen Abweichungen beschränkt sich hier auf den ersten Teil, weil der
61 Ebd.
62 PARISSE: Charles, S. 299.
63 Zur raschen Orientierung vgl. den Überblick bei HERRMANN: Stande, S. 193.
^ Der terminus ante quem ergibt sich aus concurrente I, der terminus post quem aus dem
Regierungsjahr Konrads.
65 Nur einige zeitnahe Beispiele: ACTES 2,I,B, Nm. 51, 55, 58 und 61 (mit Anm. 17); bei den Nm.
58 und 61 ebenfalls zwei Jahre Differenz zum Inkamationsjahr.
66 Daß er schon seit 1140 nicht mehr als Schreiber erschien, widerspricht den Urkunden; vgl.
PARISSE: Importance, S.34.