Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

echten Diplom von 1137 die Frage nach einem etwaigen Fälschungsverdacht. Pa- 
risse hat erhebliche Bedenken geltend gemacht, aber letztlich doch betont: 
"Toutefois l'essentiel du texte parait devoir étre accepté."61 An anderer Stelle wies 
er sie als Fälschung aus, die nach Metzer Vorbild geschrieben sei, ohne jedoch 
weitere Argumente anzugeben62. Drei Gründe führte er ins Feld: Albert wird statt 
Albero als Bischof von Verdun genannt, die erwähnten Metzer Bürger sind nir¬ 
gends so früh erwähnt, und - sein entscheidender Einwand - der als Abt von Weiler- 
Bettnach angesprochene Heinrich sei zu diesem Zeitpunkt bereits Bischof von 
Troyes gewesen. Da die Urkunde nur in einer Abschrift des 18. Jh. im Chartular 
von Weiler-Bettnach vorliegt und dessen Schreiber weder in der lateinischen 
Grammatik noch in der Paläographie sicher war, wird eine quellenkritische Analyse 
erheblich erschwert. Zudem vermerkte der Kopist, das ihm als Original vorliegende 
Stück sei schwierig zu lesen. Diese Umstände lassen andererseits die Verwechslung 
von Albert und Albero durchaus plausibel erscheinen. Die Authentizität der Metzer 
Zeugen nachweisen zu wollen, ist praktisch unmöglich, läßt sich die städtische 
Verwaltungsstruktur im 12. Jh. doch nur bruchstückhaft aufarbeiten63. Parisse hat 
dieses Argument auch nur als Indiz gewertet und die diesbezüglichen Angaben im 
Text nicht als falsch bezeichnet. Das entscheidende Kriterium war für ihn die 
Person Heinrichs. 
Von eminenter Bedeutung ist die Datierung der Urkunde. Eine ungewöhnliche 
Vielzahl von Angaben erleichtert die Fixierung der Entstehungszeit: Inkamations¬ 
jahr, Epakte, Indiktion, Konkurrente sowie das Herrschaftsjahr Konrads III. und das 
Pontifikatsjahr Eugens III. sind verzeichnet. Abgesehen vom Inkamationsjahr 
(1147) lassen sich alle weiteren Merkmale miteinander in Einklang bringen. Dabei 
kommt man - ohne daß die Berechnung im einzelnen hier dargelegt werden soll - 
auf die Zeit zwischen dem 13. und dem 24. März 1146 64; gemäß dem damaligen 
Gebrauch des Annuntiationsstils müßte in der Urkunde gar das Jahr 1145 genannt 
sein. Eine solche Diskrepanz ist jedoch nicht ungewöhnlich, wie andere Urkunden 
aus der Kanzlei Bischof Stephans beweisen65. Die frühe Ansetzung der Urkunde 
hilft, der suspekt erschienenen Erwähnung des Lebaldus als Schreiber Realität zu 
verleihen, konnte Parisse ihn doch nur bis 1144 belegen66. Die hier fehlende, in 
früheren Urkunden aber durchweg gebräuchliche Formel: Scripta per manum 
Lebaldi ad vicem domini Theoderici cancellarii - so etwa 1137 für Weiler-Bettnach 
- mit minimalen Abweichungen beschränkt sich hier auf den ersten Teil, weil der 
61 Ebd. 
62 PARISSE: Charles, S. 299. 
63 Zur raschen Orientierung vgl. den Überblick bei HERRMANN: Stande, S. 193. 
^ Der terminus ante quem ergibt sich aus concurrente I, der terminus post quem aus dem 
Regierungsjahr Konrads. 
65 Nur einige zeitnahe Beispiele: ACTES 2,I,B, Nm. 51, 55, 58 und 61 (mit Anm. 17); bei den Nm. 
58 und 61 ebenfalls zwei Jahre Differenz zum Inkamationsjahr. 
66 Daß er schon seit 1140 nicht mehr als Schreiber erschien, widerspricht den Urkunden; vgl. 
PARISSE: Importance, S.34.
	        
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