Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

Bleibt die Existenz einer Grangie für Audun-le-Tiche fragwürdig, was der Hinweis, 
der Vertreter Weiler-Bettnachs halte sich en la ville d'Audeux auf, verstärkt, so las¬ 
sen sich an anderen Orten eindeutig in klösterlicher Eigenregie betriebene Höfe 
ausmachen. Das älteste Zeugnis bezieht sich auf Bibiche, wo Weiler-Bettnach über 
Jahrhunderte eine extensive Schweinezucht betrieb, wie die in Kompromissen ver¬ 
einbarten Herdenzahlen mehrfach verdeutlichen59. 1283 nennt eine Urkunde den 
Hof von Bievers60, dessen Errichtung durch die von der Abtei im 12. Jh. durchge¬ 
führte Rodung des Waldgebiets61 und die damit verbundene Schaffung eines zehnt¬ 
freien Raums möglich wurde. Da nachweislich wohl keine Verpflichtungen bestan¬ 
den, in Bibiche Pachtzinse abzugeben, fehlen bis auf eine zweite Erwähnung der 
court de Biberssen 1525 jegliche Nachrichten62. Aus der Urkunde geht aber zu¬ 
mindest hervor, daß Weiler-Bettnach wohl noch immer selbst den Hof bewirtschaf¬ 
tete. Die Hofgebäude standen isoliert von der Siedlung Bibiche, mit deren Bewoh¬ 
nern es gerade in der Frage der Schweinemast mitunter zu Diskrepanzen kam, und 
grenzten sich im 18. Jh. als La Petite Bibiche auch namentlich von dem Ort La 
Grande Bibiche ab63. Gewisse Parallelen ergeben sich zu der zum heutigen Ge¬ 
meindebann von Havange gehörenden Grangie Gondrange, die nur einmal 
erwähnt wird - und dies anläßlich eines Streits zwischen Weiler-Bettnach und den 
Einwohnern von Havange64. Beide Quellen beziehen sich auf Einigungen über 
zuvor umstrittene Waldnutzungsrechte. Wie alt die Grangien zu diesem Zeitpunkt 
bereits waren, läßt sich wie für den Klosterhof in Rurange-16s-Thionville nicht 
ermitteln. Dort ist eine Grangie 1303 urkundlich nachweisbar. Der Ritter Johann 
von Distroff sprach davon, jährlich zwei Fuhren Heu von der Abtei en lor graingre 
[sic!] dedans Ruerranges zu empfangen65. Diese Aussage bestätigt eine zweite, 
umfangreiche Urkunde, die 1311 die Modalitäten der Verpachtung dieser Grangie 
festlegte66. Es deutet zum einen auf ein lange vor 1303 zurückreichendes Bestehen 
des Hofs hin - was der umfangreiche Besitz Weiler-Bettnachs auf dem Bann von 
Rurange-16s-Thionville unterstreicht67 zum andern bildete das Ende der 
Eigenbewirtschaftung in Rurange im Rahmen der vier nachweislich von der Abtei 
verpachteten Grangien den Auftakt zu dieser Entwicklung. Fürst (1330), 
Neudelange (1362) und Bonnehouse (1413) folgten in größeren Zeitabständen, was 
man als Indikator für die Rentabilität der einzelnen Betriebe werten kann. Die 1311 
59 Vgl. Kap. VIII,5. 
60 ADM H 1714, fol. 63v-65r. 
61 Den Hinweis darauf enthält ein im 18. Jh. verfaßtes Schreiben, das für Weiler-Bettnach das Präsen- 
tations- und Kollaturrecht postulierte (ADM H 1774 Nr. 2). 
62 ADMM B 483 Nr. 52. 
63 ADM H 1757 Nr. 22, S. 26f. Art. 38 und S. 27 Art. 39 [1741 IV 2]. 
64 ADM H 1714, fol. 174r-175r [1287]. 
65 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 54 [1303 III 17]. 
66 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 57 [1311 I 19]. 
67 REL III, S. 905f., s.v. Rörchingen. Der Ort ist zu unterscheiden von Rurange-16s-M6gange (REL 
III, S. 866f., s.v. Rederchen), wo Weiler-Bettnach ebenfalls begütert war. 
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