boten - falls dort zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch ein Klosterhof unterhalten
wurde. Anläßlich eines Waldtauschs zwischen Weiler-Bettnach und den Bewoh¬
nern von Tiercelet wurde 1497 festgelegt, diese hätten als Ausgleich dafür, daß
beide Waldstücke nicht gleichwertig waren, zusätzlich pro Jahr drei Malter Hafer
dem procureur Weiler-Bettnachs in Brehain-la-Cour zu zahlen55. Für die Abtei
stimmte mit Konrad von Villers-la-Montagne der aus der unmittelbaren Nähe von
Br6hain-la-Cour und Tiercelet stammende Abt der Vereinbarung zu. In der 1517
angelegten 16. Rechnung des Waultrin de Filliere recepveur et gruier de Longwy
vermerkte dieser, der cellerier Weiler-Bettnachs in Br6hain müsse jährlich acht
Malter Weizen der justice de Thil abliefem56. Die von weltlicher Seite ausgefertigte
Quelle enthält mit dem Titel Cellerar eine Bezeichnung, die in den Orden für den in
der Abtei selbst tätigen Verantwortlichen für die wirtschaftlichen Belange reserviert
war, dem bei den Zisterziensern zudem die Oberaufsicht über die Grangien zustand.
Das Amt war aber auch in der weltlichen Verwaltungspraxis geläufig.
Die in den Zeugnissen für die Leitung der Grangien in Ludelange und Br6hain-la-
Cour erwähnten Titel lassen sich teilweise auch anderweitig belegen. So wurde der
Leiter des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Metz über Jahrhunderte hinweg immer
wieder als "magister'V'maistre" und "procurator"/"procureur" bezeugt, vereinzelt
auch als "gouvemeur"57. Die Formulierungen machen deutlich, daß es eine gängige
oder gar verbindliche Terminologie zur Kennzeichnung des Grangienleiters nicht
gegeben hat. Diesem Problem aus dem Weg geht der institutioneile und nicht
personalisierte Begriff des commandement, 1365 für Br6hain-la-Cour und 1389 für
Ludelange nachweisbar. Er ist jedoch noch in einem dritten Zeugnis enthalten, das
den Blick auf Weiler-Bettnacher Klosterhöfe lenkt, die in den beiden Bullen von
1179 und 1186 (noch) nicht aufgeführt wurden. Wenngleich die Existenz einer
Grangie in Audun-Ie-Tiche nicht zu belegen ist, scheint die Abtei hier zumindest
temporär präsent gewesen zu sein. In den zeitlichen Rahmen der anderen beiden
Erwähnungen paßt sich eine Urkunde ein, die 1389 formulierte, ein Pachtzins von 5
Malter Hafer oder der entsprechenden Geldsumme sei von Wilhelm, dem Herrn
von Malberg und Audun-le-Tiche, im Kloster selbst oder ä lour commandement en
la ville d'Audeux abzuliefem58. Da das Land, auf dem der Zins lastete, zur Gemar¬
kung der Wüstung Heymendorf auf dem Bann von Audun(-le-Tiche) gehörte,
schiene gemäß der aufgezeigten Praxis die Verpflichtung plausibel, das Entgelt in
die wenige Kilometer südwestlich gelegene Grangie Br^hain-la-Cour als der am
leichtesten erreichbaren zu bringen. Daß die Übereinkunft von 1389 dies nicht vor¬
sah, könnte mit der schon angesprochenen Vermutung Zusammenhängen, Brehain-
la-Cour sei ganz auf den französischsprachigen Raum ausgerichtet gewesen, zu
dem Audun-le-Tiche - in bewußter Gegenüberstellung zu Audun-le-Roman - nicht
gehörte.
55 ADM H 1898 Nr. 16 [1497 VII 15].
56ADMH 1751 [1518 1 1].
57 Vgl. Kap. VII,1.
58 ADM H 1737 Nr. 2; ADM H 1714, fol. lr-2r [1389 V 15].
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