IV. DIE INNERE GESCHICHTE DER ABTEI
1. Die Klosterämter
a) Abt
Die Amtsgewalt des Zisterzienserabtes erstreckte sich gleichermaßen intern auf die
nahezu uneingeschränkte Hausherrschaft über die Klosterfamilie wie auf die Ver¬
tretung des Klosters und Wahrnehmung von Rechten nach außen hin. Die Mög¬
lichkeit, direkt in seine Amtsführung einzugreifen, besaßen lediglich das jährlich
Mitte September in Citeaux tagende Generalkapitel und der Vaterabt, wobei die
Einflußnahme beider nur in schwerwiegenden Fällen mit beträchtlicher Verzöge¬
rung erfolgen konnte. Vermag man deshalb grundsätzlich von einer potestas do-
minativa und einer potestas iurisdictionis zu sprechen1, so läßt sich die Hausgewalt
aufgliedem in die Befehls- {potestas praecepta), Straf- {potestas coercitiva),
Dispens- {potestas dispensativa) und Verwaltungsgewalt {potestas administra¬
tivaj2. Beziehen sich die ersten drei auf die Einhaltung der Regeln geistlichen Le¬
bens, so subsumiert letztgenannte eine Reihe von Aufgaben, die aus dem Kloster¬
besitz und der Wirtschaftsführung erwuchsen.
Eine Überschneidung beider Bereiche ergab sich mit der Visitation der Tochter¬
klöster, die gemäß der Charta Caritatis alljährlich stattfinden sollte3. Wenngleich
das teilweise wegen der Vielzahl der zu visitierenden Klöster, ferner aufgrund
großer Distanzen nicht zu gewährleisten war, vermochte der Vaterabt durch dieses
Kontrollmittel Abweichungen von den Ordensregeln in geistlichen wie weltlichen
Belangen zu korrigieren. Für den Abt von Weiler-Bettnach lassen sich mehrfach
solche Visitationsaufenthalte belegen, die sich mitunter in umfangreichen Ma߬
nahmen niederschlugen4. Dagegen vermag man Kontrollen, als die man die Vi¬
sitationen zu betrachten hat, durch den Abt von Morimond als Vaterabt oder einen
von ihm bestellten Vertreter in Weiler-Bettnach nur ansatzweise zu erkennen. Mit
der Verpflichtung zur Visitation stellt sich die Frage, ob der Vaterabt für etwaige
Mißstände in den Tochterklöstem verantwortlich gemacht werden konnte. Eine
generelle Regelung scheint es dafür nicht gegeben zu haben. So wurde für die
1 KREH, s. 40.
2 Ebd., S. 36.
3 CANIVEZ I, S. XXVII Abs. X.
4 Besonders instruktiv ist hierfür das anläßlich der Visitation des Weiler-Bettnacher Abtes 1473 in
Wörschweiler angefertigte Protokoll (ADM 7 F 697; KAISER: Visitationsprotokoll). Eine
Begutachtung Himmerods, an der 1445 auch der Abt von Weiler-Bettnach teilnahm, stellt insofern
eine Besonderheit dar, als der Erzbischof von Trier die Kommission leitete. Der Maßnahmen¬
katalog entsprach in seiner Anlage jedoch zisterziensischer Gepflogenheit (LHAK 1 A Nr. 11.609;
WELLSTEIN: Visitationsabschied, mit Vermutungen über die Gründe für die Beteiligung des
Erzbischofs, S. 228). Vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den jeweiligen Tochterklöstem Weiler-
Bettnachs.
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