Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

IV. DIE INNERE GESCHICHTE DER ABTEI 
1. Die Klosterämter 
a) Abt 
Die Amtsgewalt des Zisterzienserabtes erstreckte sich gleichermaßen intern auf die 
nahezu uneingeschränkte Hausherrschaft über die Klosterfamilie wie auf die Ver¬ 
tretung des Klosters und Wahrnehmung von Rechten nach außen hin. Die Mög¬ 
lichkeit, direkt in seine Amtsführung einzugreifen, besaßen lediglich das jährlich 
Mitte September in Citeaux tagende Generalkapitel und der Vaterabt, wobei die 
Einflußnahme beider nur in schwerwiegenden Fällen mit beträchtlicher Verzöge¬ 
rung erfolgen konnte. Vermag man deshalb grundsätzlich von einer potestas do- 
minativa und einer potestas iurisdictionis zu sprechen1, so läßt sich die Hausgewalt 
aufgliedem in die Befehls- {potestas praecepta), Straf- {potestas coercitiva), 
Dispens- {potestas dispensativa) und Verwaltungsgewalt {potestas administra¬ 
tivaj2. Beziehen sich die ersten drei auf die Einhaltung der Regeln geistlichen Le¬ 
bens, so subsumiert letztgenannte eine Reihe von Aufgaben, die aus dem Kloster¬ 
besitz und der Wirtschaftsführung erwuchsen. 
Eine Überschneidung beider Bereiche ergab sich mit der Visitation der Tochter¬ 
klöster, die gemäß der Charta Caritatis alljährlich stattfinden sollte3. Wenngleich 
das teilweise wegen der Vielzahl der zu visitierenden Klöster, ferner aufgrund 
großer Distanzen nicht zu gewährleisten war, vermochte der Vaterabt durch dieses 
Kontrollmittel Abweichungen von den Ordensregeln in geistlichen wie weltlichen 
Belangen zu korrigieren. Für den Abt von Weiler-Bettnach lassen sich mehrfach 
solche Visitationsaufenthalte belegen, die sich mitunter in umfangreichen Ma߬ 
nahmen niederschlugen4. Dagegen vermag man Kontrollen, als die man die Vi¬ 
sitationen zu betrachten hat, durch den Abt von Morimond als Vaterabt oder einen 
von ihm bestellten Vertreter in Weiler-Bettnach nur ansatzweise zu erkennen. Mit 
der Verpflichtung zur Visitation stellt sich die Frage, ob der Vaterabt für etwaige 
Mißstände in den Tochterklöstem verantwortlich gemacht werden konnte. Eine 
generelle Regelung scheint es dafür nicht gegeben zu haben. So wurde für die 
1 KREH, s. 40. 
2 Ebd., S. 36. 
3 CANIVEZ I, S. XXVII Abs. X. 
4 Besonders instruktiv ist hierfür das anläßlich der Visitation des Weiler-Bettnacher Abtes 1473 in 
Wörschweiler angefertigte Protokoll (ADM 7 F 697; KAISER: Visitationsprotokoll). Eine 
Begutachtung Himmerods, an der 1445 auch der Abt von Weiler-Bettnach teilnahm, stellt insofern 
eine Besonderheit dar, als der Erzbischof von Trier die Kommission leitete. Der Maßnahmen¬ 
katalog entsprach in seiner Anlage jedoch zisterziensischer Gepflogenheit (LHAK 1 A Nr. 11.609; 
WELLSTEIN: Visitationsabschied, mit Vermutungen über die Gründe für die Beteiligung des 
Erzbischofs, S. 228). Vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den jeweiligen Tochterklöstem Weiler- 
Bettnachs. 
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