Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

dem Verlauf der Sprachgrenze zu vergleichen, um mögliche Zusammenhänge dar¬ 
aus abzuleiten. 
Die Sprachenproblematik wirkt sich auch methodisch auf die vorliegende Untersu¬ 
chung aus. Soll man die deutschen oder die französischen Namens- und Amtsbe¬ 
zeichnungen wählen oder streng der Schreibweise der jeweiligen Quelle folgen? 
Die Relevanz der Fragestellung ergibt sich bereits aus dem Titel dieser Arbeit. Vor 
dem Hintergrund der eingangs geschilderten Verschiebungen ließen sich die ur¬ 
kundlich zu belegenden Formen Weiler-Bettnach wie Villers-Bettnach plausibel 
verwenden. Da der zweite Bestandteil des Namens ohnehin in beiden Sprachen 
identisch ist, es sich bei dem ersten aber nicht um einen eigentlichen Siedlungsna¬ 
men, sondern um ein Appellativ handelt, wird die deutsche Lesart bevorzugt. Glei¬ 
ches gilt für geläufige Personennamen. Bei den französischen Ortsnamen scheint es 
dagegen unabdingbar, dem heutigen Sprachgebrauch zu folgen. Nicht nur hi¬ 
storische Gründe zwingen hierzu, allein die Suche auf der Karte würde teilweise 
schon enorme Identifizierungsprobleme bereiten. Für die Titel herrschaftlicher 
Amtsträger gilt ähnliches. Wie vermag man etwa die Bezeichnung "prévôt" zu 
übersetzen, ohne die Amtsbefugnisse zu verwischen: als Propst, Notar, Profos oder 
Vogt? 
Der zeitliche Rahmen erfährt zum einen seine logische Begrenzung durch das 
Gründungsjahr; ein abschließendes Datum, das sich prägnant aus der Klosterge¬ 
schichte ergibt, bietet sich indes nicht an. Die Beschränkung auf das Hoch- und 
Spätmittelalter gründet auf einer seit dem 16. Jh. enorm ansteigenden Schriftlich¬ 
keit5; daneben aber auch auf dem Bedeutungsverlust Weiler-Bettnachs. Als End¬ 
punkt gilt daher in etwa das Jahr 1500 mit zeitlichen Ausgriffen, sofern dies nötig 
erscheint. Bei verschiedenen Themenkreisen, etwa zur Abtswahl oder zur Bauge¬ 
schichte des Klosters, stammen für die mittelalterliche Geschichte relevante Quel¬ 
len teilweise sogar aus dem 18. Jh. Den Überlieferungshinweisen folgt in den An¬ 
merkungen die Datierung, soweit dies möglich ist. Ihr liegt der im Erzbistum Trier 
und in der Diözese Metz übliche Annuntiationsstil nach dem calculus Florentinus 
zugrunde, sofern nicht ausdrücklich auf anderes verwiesen wird. Falls sie keinem 
sonstigen Département zugeordnet sind, nehmen die Orts- und Kantonsangaben auf 
das Département Moselle Bezug. 
5 Sie bleibt allerdings weitestgehend auf den Güterbesitz beschränkt. 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.