dem Verlauf der Sprachgrenze zu vergleichen, um mögliche Zusammenhänge dar¬
aus abzuleiten.
Die Sprachenproblematik wirkt sich auch methodisch auf die vorliegende Untersu¬
chung aus. Soll man die deutschen oder die französischen Namens- und Amtsbe¬
zeichnungen wählen oder streng der Schreibweise der jeweiligen Quelle folgen?
Die Relevanz der Fragestellung ergibt sich bereits aus dem Titel dieser Arbeit. Vor
dem Hintergrund der eingangs geschilderten Verschiebungen ließen sich die ur¬
kundlich zu belegenden Formen Weiler-Bettnach wie Villers-Bettnach plausibel
verwenden. Da der zweite Bestandteil des Namens ohnehin in beiden Sprachen
identisch ist, es sich bei dem ersten aber nicht um einen eigentlichen Siedlungsna¬
men, sondern um ein Appellativ handelt, wird die deutsche Lesart bevorzugt. Glei¬
ches gilt für geläufige Personennamen. Bei den französischen Ortsnamen scheint es
dagegen unabdingbar, dem heutigen Sprachgebrauch zu folgen. Nicht nur hi¬
storische Gründe zwingen hierzu, allein die Suche auf der Karte würde teilweise
schon enorme Identifizierungsprobleme bereiten. Für die Titel herrschaftlicher
Amtsträger gilt ähnliches. Wie vermag man etwa die Bezeichnung "prévôt" zu
übersetzen, ohne die Amtsbefugnisse zu verwischen: als Propst, Notar, Profos oder
Vogt?
Der zeitliche Rahmen erfährt zum einen seine logische Begrenzung durch das
Gründungsjahr; ein abschließendes Datum, das sich prägnant aus der Klosterge¬
schichte ergibt, bietet sich indes nicht an. Die Beschränkung auf das Hoch- und
Spätmittelalter gründet auf einer seit dem 16. Jh. enorm ansteigenden Schriftlich¬
keit5; daneben aber auch auf dem Bedeutungsverlust Weiler-Bettnachs. Als End¬
punkt gilt daher in etwa das Jahr 1500 mit zeitlichen Ausgriffen, sofern dies nötig
erscheint. Bei verschiedenen Themenkreisen, etwa zur Abtswahl oder zur Bauge¬
schichte des Klosters, stammen für die mittelalterliche Geschichte relevante Quel¬
len teilweise sogar aus dem 18. Jh. Den Überlieferungshinweisen folgt in den An¬
merkungen die Datierung, soweit dies möglich ist. Ihr liegt der im Erzbistum Trier
und in der Diözese Metz übliche Annuntiationsstil nach dem calculus Florentinus
zugrunde, sofern nicht ausdrücklich auf anderes verwiesen wird. Falls sie keinem
sonstigen Département zugeordnet sind, nehmen die Orts- und Kantonsangaben auf
das Département Moselle Bezug.
5 Sie bleibt allerdings weitestgehend auf den Güterbesitz beschränkt.
11