Full text: Lotharingia

Es beginnt mit der Übernahme aller sechs Kapitel von Coulaines in den umfangreichen 
Beschlußtext der Synode von Meaux-Paris (845 Juni 17-846 Februar 2).34 Die Plazierung an 
der Spitze der Gesamtcapitulatio läßt ihre hohe Bedeutung erkennen; und man erhält den 
Eindruck, die folgenden Canones der drei in Meaux rezipierten Synoden bezögen sich 
zunächst auf die allgemein verbindliche Verfassungsgrundlage, die in Coulaines gefunden 
und beschworen worden war. Eine vor dem Synodaltext stehende Inscriptio verdeutlicht 
diesen Zusammenhang zusätzlich, wenn sie betont, es handle sich um Capitula ex con¬ 
ventu habito in villa, que dicitur Colonia, consensu principis et episcoporum ac ceterorum 
fidelium prolata et confirmata et ab omnibus dei fidelibus necessario observanda (!)35. Die 
zitierte Inscriptio weiß sehr genau, daß der conventus von Coulaines keine Synode war, was 
strikt zu beachten ist, weil die neueste Edition der MGH den Vertrag von Coulaines unter 
die Konzilstexte reiht und mißlicher Verwechslung Vorschub leistet.36 
Auf einer contra morem im Juni 846 in Epernay abgehaltenen Reichsversammlung bekräf¬ 
tigte Karl d.K. lediglich 19 der 83 canones der Synode von Meaux-Paris und brüskierte mit 
dieser drastischen Beschränkung den westfränkischen Episkopat. Immerhin standen an der 
Spitze der 19 nur als Titel überlieferten Bestimmungen die Verfassungsartikel 1 und 2 von 
Coulaines.37 
Bezug genommen wird auf den Vertrag von Coulaines auch im August 856, als westfränki¬ 
sche Bischöfe und weltlicher Adel eine schriftliche Mahnung an ihren König richteten, der 
zusätzlich zu anderen Bestimmungen auch die capitula, quae vos ipse cum fidelibus vestris 
in Colonia villa manu propria confirmastis, sorgfältig und regelmäßig sich in Erinnerung 
rufen und nachlesen solle.38 
In denselben Zusammenhang gehört das bedeutsame Kapitular von PTtres 869 Juli, dessen 
erstes Kapitel Teile von c.1 des Vertrages von Coulaines zitiert und sich in c.2 bis 5 wesent¬ 
lich auf diesen Vertragstext bezieht.39 Noch bemerkenswerter ist die Bekräftigung der 
vertraglichen Abmachungen vom November 843 im Kapitular von Quierzy vom 14. Juni 
877. Kaiser Karl der Kahle hatte es im Konsens mit seinen Fideles erlassen, doch erklärt die 
Inscriptio, daß der Kaiser einige Capitula selbst verfaßte, bei einigen anderen sich von 
seinen Fideles Antworten geben ließ.40 Das merkwürdige Verfahren, bei dem in beiden 
Varianten eine schriftliche Vorlage den Großen zur Verfügung stand und das Gelegenheit 
34 MGH Concilia 3, Nr. 11, S. 86-88. W. Hartmann verweist als Herausgeber S. 86 Anm.32 auf die her¬ 
ausgehobene Plazierung: „Obwohl die Synode von Coulaines nicht die zeitlich erste der vier in Meaux 
rezipierten Synoden war, stehen ihre Beschlüsse am Beginn der Kanones von Meaux-Paris; sicherlich 
ein Zeichen für die große Bedeutung, die diesen Texten als einem Grundgesetz des westfränkischen 
Reiches zugemessen wurde." 
35 MGH Concilia 3, S. 86. 
36 MGH Concilia 3, Nr. 3, S. 1 Off. - ohne Begründung der Aufnahme in den Konzilienband, obwohl der 
Herausgeber von einer Reichsversammlung und Vertrag (S.10) spricht, andererseits in verwirrender 
Weise „die Akten von Coulaines" (S. 10), die „sechs Kanones von Coulaines" (S. 11) oder „die Synode 
von Coulaines" (S. 86f. 32) erwähnt. 
37 MGH Capitularia 2, Nr. 257, S. 261. 
38 MGH Capitularia 2, Nr. 295, S. 424. 
39 MGH Capitularia 2, Nr. 275, S. 333;- (falscher Seitenverweis bei Hartmann, MGH Concilia 3, S. 13). 
40 MGH Capitularia 2, Nr. 281, S. 355. 
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