Hinter den zitierten Worten steht die Vermutung, größere Teilungen in früheren Phasen der
Geschichte Europas könnten weniger willkürlich, bescheidener in ihrem GüItigkeits- und
förmlichen Ewigkeitsanspruch gewesen sein. Sollte diese Annahme auch für das Franken¬
reich gelten, das bekanntlich - um mit Karl Hauck zu sprechen - den weiten Weg von einer
„spätantiken Randkultur zum karolingischen Europa"4 erfolgreich gegangen war?
Chlodwig, der Sohn eines fränkischen Kleinkönigs im Raum von Tournai, hatte mit
Geschick, List und Gewalt verstanden, Mitkönige auszuschalten, den großen fränkischen
Stammesschwarm zu einigen, die eigene Alleinherrschaft zu konsolidieren und den Mono¬
polanspruch seines Merowingergeschlechts auf das fränkische Königtum durchzusetzen.5
Als Chlodwig 511 im Alter von 45 Jahren starb, wurde das Frankenreich unter vier Söhne
aufgeteilt. Einig ist sich die internationale Forschung seit langem darin, daß diese Teilung als
erste fränkische Reichsteilung zu gelten hat. Strittig hingegen fallen die Antworten aus,
wenn man fragt, warum Chlodwigs Reich geteilt wurde und nach welchen Prinzipien.
Am geläufigsten ist die Erklärung6, der Frankenkönig habe das Reich wie ein Großbauer
seinen Hof mitsamt zugehörigem Land als Eigen angesehen, es als Patrimonium behandelt
und nach bäuerlichem Erbrecht unter die vorhandenen Söhne verteilt, zumal nach salfrän-
kischem Recht alle Söhne einen gleichen Anspruch auf das väterliche Erbe gehabt hätten.
Gepaart wird diese These häufig mit dem Herrschaftsrecht des Königsgeschlechts, der stirps
regia, und zusätzlich sieht mancher in solchen Teilungen eine Steigerung des Geblütsrechts,
gar eines spezifischen Königsheils, über das jeder Königssohn verfüge und das bei seiner
Herrschaftschance qua Teilungsrecht ungeschmälert und im politischen Sinne durch Addi¬
tion sogar noch in vergrößertem Umfang wirksam werden konnte. - Nicht ganz paßt dazu
das häufig praktizierte Verfahren, daß sich Merowingerkönige auch gegenseitig umbrachten
- hatten sie vergessen, daß dann ein Königsheilsträger weniger zur Verfügung stand?
Gegenüber der dominanten These von einer „Patrimonialisierung der Staatsmacht"7, die
mangels einer Unterscheidung zwischen „privat" und „öffentlich" plausibel sein könnte,
steht Eugen Ewigs Annahme, nach Chlodwigs Tod sei es zu einem „politischen Kompromiß"
gekommen, bei dem allerdings erbrechtliche Grundsätze erkennbar blieben.8 Angesichts
der überragenden Bedeutung des Teilungsprinzips im Frankenreich ist es notwendig, seine
frühesten bezeugten Anwendungsphasen mit exemplarischem Anspruch näher zu über¬
prüfen.
4 Karl Hauck, Von einer spätantiken Randkultur zum karolingischen Europa, in: FmaST 1 (1967)
S. 3-93.
5 Grundsätzlich wird - für den gesamten Beitrag ebenfalls - verwiesen auf die bekannten Handbücher,
dabei auch auf Reinhard Schneider, Das Frankenreich (Oldenbourg Grundriß der Geschichte, Bd.5),
München 31995 .
6 Vorzüglicher Überblick bei Reinhold Kaiser, Das römische Erbe und das Merowingerreich (Oldenbourg
Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 31) München 1993, S. 68f.
7 Ebd.
8 Eugen Ewig, Die Merowinger und das Frankenreich (Stuttgart 1988) S. 32f. und 81; E. modifiziert dabei
leicht die Ansicht von J. Wood, Kings, Kingdom and Consent, in: Early Medieval Kingship, hrsg. von
P.H. Sawyer/J.N. Wood (Leeds 1977) S. 6-29; vgl. Kaiser (wie Anm. 6) S. 68.
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