vorher ergangene Verbot konfessioneller Jugendverbände im Saarland, als Ma߬
nahmen dargestellt würden, die wegen der Haltung der Kläger "während der Ver¬
waltung des Gebietes durch den Völkerbund mit Beziehung auf den Gegenstand
der Volksbefragung”28 ergriffen würden, - dies hielt die deutsche Seite (Strohm)
für kaum erfolgversprechend.
In der Folgezeit hielt Welsch durch laufende Berichte das im AA geführte Rekurs¬
register auf dem neuesten Stand; das Reichsjustizministerium (Kriege) erhielt da¬
gegen die Abschriften aller Rekurse sowie der ergangenen Beschlüsse und Urtei¬
le29. So sandte Welsch am 25. Januar 1936 an das AA eine Abschrift des beim
OAGH geführten Rekursregisters über die seit dem 17. Dezember eingegangenen
Rekurse; er gab zu jeder bestehenden und noch offenen Rekurs-Nummer den je¬
weiligen Bearbeitungsstand an. Sieben weitere Berichte folgten bis Ende März
1936. Im letzten Bericht bestätigte Welsch, daß nun sämtliche Entscheidungen in
den anhängig gewordenen Rekursen vorlägen und der OAGH seine Tätigkeit zum
Märzende abschließen könne. Zu diesem Zeitpunkt hatten bis auf Galli alle Richter
das Saarland bereits verlassen.
Die Tätigkeit des Gerichts war ursprünglich bis zum 1. März 1936 vorgesehen;
allerdings sahen Art. 48 der Verfahrensordnung und Art. 3j der Resolution vom
15. Februar 1935 vor, daß die am 29. Februar 1936 beim Gerichtshof anhängigen
Sachen seiner Gerichtsbarkeit unterworfen bleiben sollten. Auf einen schnellen
Beginn der einjährigen Tätigkeit des OAGH hatte das Reich besonders geachtet.
Demgemäß waren die Abmachungen über die Garantien für Nichtabstimmungsbe¬
rechtigte und über die Nicht-Anwendung der Ariergesetzgebung vom 3. Dezember
1934 zusammen mit den übrigen Ende Januar und im Februar 1935 in Rom ver¬
handelten Abreden der Reichsregierung unter der Voraussetzung zur Beschlußfas¬
sung vorgelegt worden, daß die Römischen Vereinbarungen noch vor dem 1. März
1935 im Reichsgesetzblatt zur Veröffentlichung gelangen konnten30. Dieser Zeit¬
28 Aufzeichnung v. 13.8.1935. Ebd. Bd. 2.
29 So sandte Welsch am 25.1.1936 an das AA eine Abschrift des beim OAGH geführten Rekursregisters
über die seit dem 17.12. eingegangenen Rekurse; er gab zu jeder bestehenden und noch offenen Rekurs-
Nummer den jeweiligen Bearbeitungsstand an. Weitere Berichte folgten am 14.2., 25.2., 8.3., 16.3.,
27.3., 30.3. und 31.3.1936.
30 Vermerk Strohms (AA) v. 11.2.1935. AA...betr, Abstimmung adhoc III, Garantieabkommen, Bd. 1.
Die Anwendung der Nichtarierbestimmungen nur auf solche Personen, "die am 3.12.1934 im Saarland
wohnhaft waren", war in Paragraph II des Schreibens des Reichsministers des Auswärtigen v. 3.12.
nicht ausdrücklich festgelegt (es ging ja um den mindestens 3jährigen Wohnsitz im Saarland). Ob die
Frist von 1 Jahr grundsätzlich ebenfalls auf diesen Personenkreis anzuwenden war, konnte nach Ansicht
des AA zu Zweifel Anlaß geben; doch legten die inneren Behörden, bes. das Reichsjustizministerium,
auf diese Interpretation der klaren Trennung von Nichtabstimmungsberechtigten mit 3jähngem
Wohnsitz und Nichtabstimmungsberechtigten ohne 3jährigen Wohnsitz den größten Wert, da nach ihrer
Ansicht andernfalls ein Zuzugsverbot für das Saarland erforderlich werden konnte: Sehr, des Reichsin¬
nenministers an die Reichsminister und obersten Reichs- und Landesbehörden vom März 1935. Ebd.
Bd. 1.
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