den OAGH betreffenden Fragen zentral beim Reichsinnenministerium zusammen-
gefaßt wurden. Von Min. Rat Kriege wurde als Staatsvertreter Oberstaatsanwalt
Welsch vorgeschlagen. Gegen den fachlich versierten, mit den Verhältnissen be¬
stens vertrauten und mit Bürckel in guter Verbindung stehenden Welsch sprach
lediglich der Umstand, daß bei den Verhandlungen mit dem Dreierkomitee von
deutscher Seite ja gerade der Fortfall der Staatsanwaltschaft beim Abstimmungs¬
gerichtshof gefordert und erreicht worden war; dies wurde von Min.Rat Vollert
auch entsprechend herausgestellt. Auch wegen seiner früheren Tätigkeit bei der
Stapo-Stelle Trier erwartete man vom Ausland her Bedenken. Das AA brachte den
Landgerichtspräsidenten in Saarbrücken, Schäfer, noch als Vorschlag ein, der von
Min.Rat Kriege jedoch als "überlastet” und als Chef der saarländischen Gerichte
sozusagen als "Partei gegenüber dem AGH" bezeichnet wurde. Der Vorschlag
"Binder" wurde zugunsten von Welsch hintangestellt. Die Vergütung für die Tä¬
tigkeit des Staatsvertreters sollte 80 RM betragen, ein besonderes Büro erschien
vorläufig nicht erforderlich.
Bezüglich der Verfahrensordnung waren auf der Besprechung vom 5. März na¬
mens des Abstimmungsgerichtshofs von Präsident Bindo Galli verschiedene Rege¬
lungen gewünscht worden, wie Doppeleinreichung der Beschwerdeschrift, Wieder-
aufhahmemöglichkeit des Verfahrens, auch wenn der Kläger sich zufriedenstel¬
lend erklärte bzw. Ladung der Zeugen durch den Gerichtshof selbst. Besonders be¬
grüßte die Versammlung "die von Galli vorgesehene Einführung einer Präklusiv-
Frist" (d.h. eine Beschwerde sollte nur innerhalb einer 20tägigen Frist nach der
Tat eingereicht werden können) sowie Gallis Ansicht, es handle sich bei dem
OAGH um ein "innerdeutsches Gericht"12. Die Verfahrensordnung sollten Voigt,
Kriege und der deutsche Staatsvertreter zusammen mit dem Dreierkomitee unter
Berücksichtigung des noch zu beschaffenden Entwurfs von Galli erarbeiten. Die
deutschen Vorstellungen tendierten in folgende Richtung:
♦ Zusammensetzung aus zehn Richtern (bisher ein Präsident, ein Vizepräsident, sechs
Richter, ein Untersuchungsrichter, ein Generaladvokat, ein stellvertretender Genaal¬
advokat, ein Obersekretär, ein Hilfssekretär),
♦ Vorsitzender: Präsident Galli (monatlich 20.000 ffs. Gehalt, die übrigen neun Richter
monatlich 16.000 frs.),
♦ Übernahme der Kosten durch das Reich (einschließlich Bürounterhaltung ca. 40.000
RM monatlich) bzw. durch das Reichsministerium des Innern13.
Von verschiedenen Staaten wurden bezüglich der Veränderungen im Richterkol¬
legium vor allem Einwände erhoben gegen ein eventuelles Ausscheiden ihres Ver¬
treters, die jedoch beigelegt werden konnten, ausgenommen die Weiterbeschäfti¬
12 Vermerk (II Sg. 2.019). Ebd. Bd. 1.
Vgl. Etat des dépenses de la Cour Suprême pc» l'année commençant le 1er mars 1935 (Total: 2.300.000
ffrs), aufbauend auf den bisherigen Erfahrungswerten; ebenso ein Konzept zur Kostenberechnung v.
20.3.1935. Ebd. Bd. 1. Grundsätzliche Fragen zur Kostenabwicklung im BA Koblenz, Best R 2, Nr.
12.236, Bl. 153.
447