Finanzexperten entsandte der Finanzausschuß des Völkerbundes Prof. Mlynarsky
aus Polen, den Leiter des Finanzausschusses, Sir Otto Niemeyer aus Großbritanni¬
en, Dr. Pospisil aus der Tschechoslowakei und Prof. Dr. Tumedei aus Italien. Die
Verhandlungen gestalteten sich als überaus schwierig, befürchteten doch die Fran¬
zosen, daß die im Saargebiet umlaufenden französischen Gelder die deutschen
Wechselkurse stärken und den Franc schwächen könnten. Gleichzeitig bestand auf
deutscher Seite die Befürchtung, daß im Falle der Rückgliederung das Reich die
Gruben in Goldwährung zurückkaufen müsse, wie es im Versailler Vertrag vorge¬
sehen bzw. im französischen Aide-mémoire dargelegt war.
Die Lösung, die am 22. November 1934 bekanntgegeben wurde, bestand in einem
Kompromiß, der die Finanzfragen mit den Problemen des Grubenrückkaufs ver¬
band. Am 3. Dezember wurde das Abkommen von Rom48 unterzeichnet, das ei¬
nerseits aufgrund seiner äußeren Umstände das besondere Verhältnis des NS-
Staates zum faschistischen Italien dokumentiert, andererseits durch die Akzeptanz
der Vermittlerrolle Italiens als bescheidene Vorstufe der "Achse Berlin-Rom"
(Deutsch-italienischer Vertrag, "Achse", vom 25.10 1936) gelten kann49. Das Ab¬
kommen wurde sofort in Kraft gesetzt. Es stellte eindeutig Weichen im Hinblick
auf einen Anschluß des Saargebietes an das Deutsche Reich. Im wesentlichen um¬
faßte es folgende Bereiche:
I. Handelskredite (Bereinigung der Kreditverhältnisse und der Verrechnung von Waren¬
lieferungen aus Frankreich bzw. Deutschland)
H. Zwischenzeitraum (Überleitung der Verwaltung von der Reko auf das Deutsche Reich)
in. Forderungen des französischen Schatzamtes
I. Übertragung der Eigentumsrechte der Französischen Regierung an den Bergwerken,
Eisenbahnen50, Zollbahnhöfen und sonstigem unbeweglichem Vermögen gegen Zah¬
lung von 900 Mill. Franken durch das Reich.
2. Zahlung durch Abzweigung von 95 v.H. des Gesamtbetrages der im Saargebiet umlau¬
fenden Noten der Bank von Frankreich, durch unentgeltliche Kohlelieferungen auf fünf
Jahre bzw. finanzielle Entschädigungen.
3. Einnahmen aus den Warndt-Pachtverträgen für die Dauer von fünf Jahren zu Gunsten
des französischen Schatzamtes.
4. Regelungen zu den abzuschließenden Pachtverträgen.
5. Regelungen bezüglich der Bergschäden.
6. Übergabebedingungen für Bergwerke, Eisenbaimen und Zollbahnhöfe.
7. Handhabung aller Forderungen des französischen Staates gegen den deutschen Staat.
IV. Saarländische, von der Reko genehmigte Schulden
V. (Tilgung von Schulden durch 5 v.H. des Gesamtbetrages der im Saargebiet umlaufen¬
den Noten der Bank von Frankreich und andere Zahlungsmittel)
48 Deutsch-franz. Text im RGBl. 1935 II, S. 126-130. Vgl. auch die zeitgenössische Darstellung bei C.
Groten, Die Rückkehr des Saarlandes zum Reich, S. 35 lf.
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Im gleichen Sinne das Abkommen vom 18.2.1935 in Neapel, s. II. Kap. 1.
50 Stichbahnen zwischen dem Saargebiet und Lothringen (bis Kriegsende unter elsaß-lothr. Eisenbahnver¬
waltung), die von Frankr. beansprucht wurden.
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