Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

Arbeitsämter 
Die Arbeitsämter unterstanden dem Landesarbeitsamt Rheinland in Köln mit einer 
Zweigstelle in Saarbrücken; die Schaffung eines selbständigen Landesarbeitsamtes 
Saar-Pfalz war Bürckel vorerst mißlungen. Es bestanden die Arbeitsämter Neun¬ 
kirchen (für die Kreise Ottweiler und St. Wendel), Saarbrücken (für die Kreise 
Saarbrücken-Stadt und Land), Saarlautem (für die Kreise Saarlautern und Merzig) 
sowie St. Ingbert (für die Kreise St. Ingbert und Homburg). 
Behörde und Träger der Reichsversicherung 
Träger der Reichsversicherung für das Saarland war das Oberversicherungsamt 
Saarbrücken mit Reg.Dir. Binder. Dazu gehörten sieben staatliche Versorgungs¬ 
ämter, Homburg, Merzig, Ottweiler, Saarbrücken-Land, Saarlautem, St. Ingbert, 
St. Wendel sowie ein städtisches Versorgungsamt in Saarbrücken. 
Allgemeine Ortskrankenkassen des Oberversicherungsamtes Saarbrücken bestan¬ 
den in Merzig, Neunkirchen, Saarbrücken-Stadt, Saarbrücken-Land, Saarlautem, 
St Ingbert und St. Wendel. 
Betriebskrankenkassen waren nur in größeren Betrieben eingerichtet, eine In¬ 
nungskrankenkasse bestand in Saarbrücken; zuständig für sie war ebenfalls das 
Oberversicherungsamt in Saarbrücken. 
Träger der Invalidenversicherung war die Landesversicherungsanstalt in Saar¬ 
brücken (Reg.Dir. Obe); Träger der Unfallversicherung war die Landwirtschaftli¬ 
che Berufsgenossenschaft Saarpfalz in Speyer mit der Sektion Saarland in Saar¬ 
brücken sowie die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (vorzugsweise in Berlin, 
aber auch in zahlreichen anderen Großstädten des Reiches) und deren Sektionen 
(nur teilweise im Gau Saarpfalz angesiedelt, wobei sich ihre Tätigkeit auch über 
diesen Raum hinaus erstreckte). 
Versorgungsämter 
Ein Versorgungsgericht bestand in Saarbrücken (Vorsitzender: Bürckel; Direktor: 
Reg.Dir. Binder). 
Die öffentliche Fürsorge lag in Händen des Landesfürsorgeverbandes Saarland. 
Da das Reich im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung Träger der Fürsorgelasten 
war, oblag die Verwaltung dem Reichskommissar für das Saarland40 
(Aufsichtsbehörde: der Reichs- und Preußische Minister des Innern bzw. der 
Reichs- und Preußische Arbeitsminister) bzw. dem Leiter der Abt. II beim Reichs¬ 
kommissar, Reg.Dir. Dr. Obe; Leiter des Landesfürsorgeverbandes war ORR 
Gilch. Der Verband gliederte sich in die Bezirksfürsorgeverbände für den Stadt¬ 
kreis Saarbrücken und für die Landkreise Homburg, Merzig, Ottweiler, Saarbrük- 
40 
\'gl. hierzu § 3, Abs. 3 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes v. 30.1.1935 u. § 5 
der Verordnung über die Überleitung des Fürsorgerechts im Saarland v. 23.3.1935. Zu fürsorgerechtli¬ 
chen Absprachen zwischen der Reko u. der Deutschen Regierung (Abrede v. 27.10.1925 in Baden- 
Baden u, spätere Änderungen) s. LA Saarbrücken, Best. Nachlaß R. Becker, Nr. 123. 
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