Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

Das preußische Gesetz von 1919 über die 
Kirchenaustritte 
Die spätere Erschwerung 
Grundbuchbereinigung nach deutschem 
Vorbild 
- gewohnheitsmäßige Geltung 
- nicht übernommen 
- z.Zt. durchgeführt 
Saarländische Besonderheit: Beurkundung vor den Notaren 
g. Angelegenheiten der Justizverwaltung 
In Disziplinarsachen für Richter und 
Notare - das preußische Richter-Diszipli- 
nargesetz ohne die nach 1918 ein¬ 
geführten Änderungen 
Disziplinarverfahren für die übrigen Justiz- - nach dem Beamtenstatut von 
beamten und Staatsbeamten 1920 (Verfahren und Zuständig¬ 
keit nach frz. Muster) 
Rechtsanwälte 
Rechtspfleger 
- Simultan-Zulassung nach deut¬ 
schem Vorbild 
- nach deutschem System 
Die preußische Geschäftsordnung für die 
Geschäftsstellen der Gerichte und Staats¬ 
anwaltschaften (ähnliche Regelung für Ge¬ 
richtsvollzieher) - eingeführt 
Vor- und Ausbildung der Beamten, Einteil¬ 
ung des Bürodienstes in einen schwierige¬ 
ren und einfacheren, Grundsätze über die 
Be- soldung der Beamten, Ruhegehalts¬ 
regelung und Hinterbliebenenversorgung 
dem deutschen Recht angegli¬ 
chen (lediglich Altersgrenze für 
Richter: 68 Jahre). 
Die Rechtsverhältnisse wichen demnach z.T. erheblich von der Entwicklung im 
Reich ab, nicht nur daß zahlreiche Gesetze nicht eingeführt waren oder vom 
Reichsrecht abwichen, in einzelnen Bereichen galt auch französisches Recht. Für 
die Zeit nach der Rückgliederung ist festzuhalten, daß gemäß dem "Gesetz über 
die vorläufige Verwaltung des Saarlandes" die Zuweisung der Angelegenheiten der 
Justizverwaltung an den Reichskommissar von seinen Zuständigkeiten ausgenom¬ 
men war; zuständig war hier der Obergerichtspräsident bzw. der Generalstaatsan¬ 
walt in Köln. Diese Regelung bedeutete für den ehemals preußischen Gebietsteil 
des Saargebietes die Herstellung des früheren Rechtszustandes und für den bayeri¬ 
schen Teil die Einführung einer neuen Regelung; auch in den Amtsgerichtsbezir¬ 
ken St. Ingbert, Homburg und Blieskastel galten nun die Verwaltungsbestimmun¬ 
193
	        
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