c. Zivilprozeß
Recht über die Art der Sicherheitsleistung,
Recht über das schiedgerichtliche Verfah¬
ren, Recht über die Abhängigmachung
der Terminanberaumung, Recht über die
Berufungs- und Beschwerdesummen,
Recht über die Beschränkungen der wei¬
teren Beschwerde, Recht über den Ver¬
gleich zur Abwendung des Konkurses
Das Güteverfahren, das Verfahren vor
dem Einzelrichter, die Neuerungen im
Mahnverfahren, die Beschränkungen
der Parteien in der Möglichkeit einer
Vertagung und einer beliebigen Wie¬
deraufnahme nach einem Ruhen des
Prozesses, die Rechtskraft der Urteile
nach 6 Monaten, die Neuerungen im
Zustellungswesen, die Schiedsurteile,
die Beschränkungen der Eide, die Par-
teivemehmungen und der Vollstrek-
kungsschutz
Das Gesetz von 1919, wonach der Ar¬
menanwalt den Pausehsatz aus der
Staatskasse als Vergütung erhält
Arbeitsgericht
- eingeführt
- nicht eingeführt
- durch Gewohnheit eingefuhrt
- im Saargebiet nicht vorhanden
Auf eine saarländische "Besonderheit" glaubte der Verfasser noch hinweisen zu
müssen, wenn er (S. 6) ausführte, "eine Eigentümlichtkeit des saarländischen Pro¬
zesses (sei) der Wegfall des Tatbestandes in den Urteilen und eine eigenartige Re¬
gelung nicht saarländischer Urteile." Gemeint war zum ersten das Fehlen des fest¬
gestellten Tatbestandes (neben den Entscheidungsgründen), wodurch eine spätere
Überprüfung unmöglich war, und zum zweiten wohl eine Rechtsprechung, die
auch außersaarländische (französische) Urteile verwertete, u.U. auch eine Recht¬
sprechung, die mit der Rechtsauffassung des Reiches nicht unbedingt konform lief
und daher abqualifiziert wurde.
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