Der Begriff "Wirtschaftsgebiet" erscheint im Gesetz über Treuhänder der Arbeit
vom 19. Mai 193313. Die neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 15. Februar 1935 bestimmte, daß "mit dem
Tag der Rückgliederung des Saarlandes in das Reichsgebiet ... aus dem Saarland
und dem bayerischen Landesteil Pfalz das Wirtschaftsgebiet des Treuhänders der
Arbeit Saarland-Pfalz" gebildet wird14; die Pfalz schied aus dem Wirtschaftsgebiet
des Treuhänders der Arbeit Bayern aus. Aufgehoben wurden die Wirtschaftsgebie¬
te der Treuhänder mit der Verordnung vom 27. Juli 1943.
Gemäß der Begründung zum vorliegenden Gesetz konnten die außerhalb des
Saarlandes liegenden Reichsmittelbehörden, die keine Zweigstellen an der Saar
unterhielten, für die Übergangszeit besondere Beauftragte oder Verbindungsorgane
zum Reichskommissar unterhalten. Die Deutsche Reichspost und die Reichsbahn¬
gesellschaft errichteten in Saarbrücken eine eigene Direktion. Die Reichsbahndi¬
rektion Saarbrücken wurde vom Reichsverkehrsminister mit den gleichen Aufgaben
und Zuständigkeiten ausgestattet wie die übrigen Reichsbahndirektionen im Reich.
Paragraph 5 bedeutete die Universalnachfolge des Reiches gegenüber dem Saar¬
land. Sämtliche Behörden des Saarlandes wurden Reichsbehörden, sämtliche Ein¬
richtungen Reichseinrichtungen, was auch den privatrechtlichen Übergang des Ei¬
gentums des Saarlandes mit allen auf ihm liegenden Lasten auf das Reich bedeu¬
tete. Unberührt blieben die Behörden und Einrichtungen der kommunalen und an¬
deren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Saarland. Als Folge der Gesamt¬
nachfolge des Reiches wurden alle Beamten der vorgenannten Behörden und Ein¬
richtungen unmittelbare Reichsbeamte, soweit nicht die zuständigen Minister eine
andere Regelung trafen; die Lehrer an öffentlichen Schulen erhielten die Rechte
und Pflichten von Reichsbeamten. Die besoldungsrechtlichen und soweit erforder¬
lichen beamtenrechtlichen Folgerungen blieben jedoch einer besonderen Regelung
Vorbehalten15.
Die nachstehenden Behörden, die nur auf der Zwischenregelung des Versailler
Vertrages beruhten, waren aufzulösen: die Zentralverwaltung, der Landesrat, der
13 Der Begriff "Wirtschaftsgebiet": RG v. 19.5.1933 (RGBl. I, S. 285). Die Neunte Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, VO v. 15.2.1935 (RGBl. I, S. 240).
Ausscheiden der Pfalz aus dem Wirtschaftsgebiet des Treuhänders der Arbeit Bayern: Durchführungs¬
verordnung zum Gesetz über Treuhänder der Arbeit, RGBl. 1933 I, S. 368f. (Wirtschaftsgebiet Bayern;
Bezirk: Freistaat Bayern, einschl. Landesteil Pfalz). Die VO v. 24.12.1938, RGBl. I, S. 1.968, unter
Bezug auf das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, RG v. 20.1.1934, RGBl. I, S. 45 (vgl. auch
RGBl. 1933 I, S. 285), listet 15 Wirtschaftsgebiete auf; an 15. Stelle die "Saaipfalz" . Aufhebung der
Wirtschaftsgebiete mit VO v. 27.7.1943, RGBl. I, S. 450. S. auch VIII. Kap. 2. (Schluß).
14 Vgl. S.L.Z. Nr. 49 v. 19.2.1935: "Neues Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz".
15 Vgl. hierzu auch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der
Reichsbeamten v. 1.2.1935, RGBl. I, S. 74. Lehrer hatten die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten,
jedoch wurden weibliche Personen als planmäßige Beamte auf Lebenszeit erst nach Vollendung des 35.
Lebensjahres berufen. Sehr. d. Reichsk., Abt. III v. 28.10.1935. LA Saarbrücken, Best. Kreisschulamt,
Nr.32.
182