die Finanzaufwendungen von 55,5 Mill. RM seit der Inflation, die 20,6 Mill. RM
an Krediten oder 8,1 Mill. RM an Bürgschaften. Daher vertrat er die Auffassung,
daß die preußischen und bayerischen Leistungen entsprechend zu würdigen
seien17. Der einzuschlagende Weg konnte nur eine Übergangslösung sein, die
gleichzeitig als Antrieb für die Bildung einer Reichsreform dienen konnte. Ledig¬
lich parteimäßig sollte das Saargebiet sofort mit der Pfalz vereinigt werden. Frick
selbst dachte aufgrund der Grenzlage des Gebietes an die künftige Schaffung eines
Gebildes ähnlich der ehemaligen Kurpfalz (also über den Rhein hinaus, auch
rechtsrheinisch)18, und Reichsfinanzminister von Krosigk bezeichnte in der
Chefbesprechung vom 18. Januar das Saargebiet künftig "als ein Reichsland, das
nicht mehr Land, aber noch nicht Gau sei"19. In diesem Planungsstadium wies
Frick bereits auf die Zuweisung von acht Reichstagsmandaten hin, was der bei der
Volksabstimmung für Deutschland abgegebenen Stimmenanzahl entspreche.
Anfang Januar 1935 führten die verschiedenen Überlegungen, wobei sicherlich
diesbezügliche Besprechungen zwischen Hitler und Bürckel vorausgegangen wa¬
ren, im Reichsministerium des Innern zu drei Entwürfen, die eine neue Verwal¬
tungsform für das Saargebiet vorsahen, - das allerdings nunmehr aus außenpoliti¬
schen Gründen "Saarland"20 heißen sollte. Dem ursprünglich im Reichsministe¬
rium des Innern von Ministerialdirektor Nicolai und Ministerialrat Medicus erar¬
beiteten ersten und inzwischen überarbeiteten Entwurf stimmten am 18. Januar die
Reichsminister des Auswärtigen, der Finanzen und der Wirtschaft, der Chef der
Reichskanzlei, der preußische Ministerpräsident, der preußische Finanzminister
und Reichsminister Heß im wesentlichen zu. Am 21. Januar stellte der Reichs- und
Preußische Minister des Innern der Reichskanzlei den Entwurf eines "Gesetz(es)
über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes" zu mit der Bitte, ihn auf die
nächste Tagesordnung des Kabinetts zu setzen; ausdrücklich wurde die Zu¬
stimmung sämtlicher beteiligter Ressorts betont. Das Reichskabinett stimmte dem
Gesetz am 24. Januar zu. Die dem Verwaltungsgesetz am 21. Januar beigegebene
Begründung forderte, diese selbst nicht zu veröffentlichen, da "das Gesetz vorwie¬
gend allgemeine Fragen der Verwaltungsorganisation und der internen Beziehun¬
gen unter den Organen der Reichsverwaltung"21 behandle.
Auf eine detaillierte Auflistung aller Argumentationen zu den einzelnen Proble¬
men soll im folgenden Kapitel eingegangen werden. Wichtig war vor allem die
17 Bericht zur Chefbesprechung v. 18.1.1935. Ebd. Bd. 1 u. BA Koblenz, R2,Nr. 12.236,Bl. 11-40.
18 AA...betr. Die Rückgliederung des Saargebietes 1935, Bd. 1.
19 Bericht v. 18.1.1935, S.3. Ebd. Bd. 1.
20 Die Ausführungen zur Chefbesprechung bez. der Rückübemahme der Verwaltung des Saargebietes. BA
Koblenz, R 2, Nr. 12.236, Bl. 11-40. Vgl. F. Jacoby, Herrschaftsübemahme, S. 161, Anm. 15. V.
Rödel, Die Behörde des Reichsstatthalters, S. 295. O. Langfelder, Die völkerrechtliche Rückgliederung,
S. 25.
21 Brief Pfundtners an den Staatssekretär u. Chef der Reichskanzlei v. 21.1.1935 (Begründung). AA..betr.
Die Rückgliederung des Saargebietes, Bd. 1. Ebenso BA Koblenz, R 18, Nr. 5.410, S. 175-180 u. R 2,
Nr. 12.236, Bl. 37-40.
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