Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

Die Überleitung der Verwaltung selbst wurde nach der in Basel am 2. Februar 
1935 paraphierten Abrede zwischen der Deutschen Regierung und der Reko des 
Saargebietes15 vollzogen. Danach ging die Verwaltung des Saarlandes am 1. März 
1935, 00.00 Uhr, auf die Deutsche Regierung über (Art. 1). Gleichzeitig übernahm 
diese alle Aktiva und Passiva der Reko des Saargebietes, einschließlich aller Son¬ 
derfonds und aller Forderungen und Verpflichtungen (Art. 2). Zum gleichen Zeit¬ 
punkt trat die Deutsche Regierung in die von der Reko abgeschlossenen Verträge 
ein, wobei die Reko erklärte, daß es sich dabei um regelmäßige, im Rahmen einer 
wirtschaftlich zulässigen Verwaltung abgeschlossene Verträge handele (insbe¬ 
sondere die von der Reko mit Angestellten und Arbeitern abgeschlossenen 
Verträge; Art. 3). Die von den Gerichten des Saarlandes einschließlich der Ver¬ 
waltungsgerichte ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Zivil-, Straf-, 
Verwaltungs- und Steuersachen galten als endgültig; sie wurden so behandelt, als 
wären sie rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte (Art. 4). Die von der 
Reko oder den Verwaltungsbehörden des Saarlandes im Verwaltungswege getrof¬ 
fenen Anordnungen einschließlich der Konzessionen und die durch solche Anord¬ 
nungen entstandenen Rechte wurden so aufrechterhalten und behandelt, als wären 
diese Anordnungen von deutschen Regierungen und Behörden getroffen (Art.5)16. 
Die einzelnen Verwaltungen übergaben ihre Vermögenswerte an Ort und Stelle 
aufgrund von summarischen Inventaren, ebenso die für die Bedürfnisse einer ord¬ 
nungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Akten (Art. 6). Zur Abwicklung dieser 
Geschäfte übergab die Reko der Deutschen Regierung eine summarische Aufstel¬ 
lung über alle Aktiva und Passiva einschließlich der Sonderfonds und aller Forde¬ 
rungen und Verpflichtungen sowie in den einzelnen Verwaltungen ein Verzeichnis 
aller von ihr abgeschlossenen Verträge nach dem Stande vom 28. Februar 1935 
(Art.7). Diese Abrede trat mit der Unterzeichnung in Neapel am 18. Februar 1935 
in Kraft. 
Wohl in Anlehnung an den früheren Vorschlag zur Errichtung einer Abwick- 
lungsstelle zur Überleitung der Verwaltung gab der Vertreter der Reko in Neapel 
eine Erklärung ab17, daß die Reko aus ihrem Verantwortungsgefühl heraus wei¬ 
15 RGBl. 1935 II, S. 158 (für die Deutsche Reg. gezeichnet von U. v. Hassetl, H.F. Berger, H. Voigt; für 
die Reko von G.G. Knox). Zustimmung des Völkerhundsrates: SDN JO 16, 1935, S. 464f.; die Abrede: 
ebd. S. 489f. Ebenso LA Saarbrücken, Best Reichsstatthalter in der Westmark, Nr. 489. In diesem 
Entwurf ist zusätzlich enthalten: Art 3 - Sonderabmachung für die Eisenbahn und die Post, Art 6 - 
Sonderabmachung in den summ. Invent. für die Eisenbahn und die Post. Zuvor hatte die Reko 3 
hauptsächliche Verpflichtungen übernehmen müssen, nämlich die Erstellung einer Note: a. über die Re¬ 
gelung der Liquidation der St Ingberter Sparkassenbürgschaft und die Zusage der Reko betr. Zahlung 
eines jährlichen Betrags von 1,5 Mili. Franken, b. über hinsichtlich des Wohnungsbauverbands 
eingegangene Verpflichtungen, c. über Verpflichtungen betr. die Zinszuschußaktion "Albo". 
^ Zur Übernahme des bayer. u. preuß. Eigentums durch das Reich s. den Schriftwechsel zwischen dem 
Reichsminister d. Innern und dem Reichsminister der Justiz 1936. BA Koblenz, Best R 2, Nr. 12.237, 
S. 72-74 u. 93; ebenso das Sehr, an die Abteilungen und Referenten im Reichsministerium der Finanzen 
v. 14.1.1935. Ebd. Nr. 12.236, Bl. 7. 
17 SDN JO 16, 1935,8.490. 
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