der Reko und den Vertretern der Reichsministerien in Wiesbaden zum Jahresende
1934 waren letztlich an der Unvereinbarkeit beider Standpunkte (Reko: Wahlrecht
zwischen Pensionierung und Anstellung, Gleichstellung aller Beamtenkategorien
und Garantierung ihrer Pensionen bei Auswanderung ins Ausland16) gescheitert,
wobei die deutsche Seite insofern ihren Standpunkt gerechtfertigt sah, als der Völ¬
kerbund die hochgesteckten Ziele der Reko kaum ganz gebilligt hätte. Die deut¬
schen Vorstellungen, wie sie im Entwurf vom 29. Januar 1935 für ein Beamtenab¬
kommen17 enthalten sind, kamen fast gänzlich in der sogenannten "Freiburger Be¬
amtenabrede" vom 31. Januar 193518 zwischen Reichsregierung und Reko zum
Tragen; hierin verpflichtete sich das Reich zwar grundsätzlich zur Übernahme der
saarländischen Beamten deutscher Staatsangehörigkeit, behielt sich jedoch für
Einzelfälle ein befristetes Ablehnungsrecht vor. Den nicht übernommenen Beam¬
ten wurden Versorgungsbezüge oder Abfindungsbeträge zugebilligt19. Allerdings
wurden den Beamten die Sondervereinbarungen in dem Schreiben des Reichsministers
des Auswärtigen, Freiherm von Neurath, bezüglich der Ausnahmen bei der Umstellung
der Schuldverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. März nicht zugestanden20.
Am 8. Februar 1935 erfolgte dann die Zustimmung des Ratsausschusses zu der am
31. Januar zwischen der Reko und der Deutschen Regierung in Saarbrücken und
Berlin ausgehandelten Regelung zur Sicherstellung der Rechte der Beamten der
Reko des Saargebietes21, wobei für die Reko auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin
der Rat des Völkerbundes die entsprechende Rechtsgrundlage lieferte. Bezüglich
der Beamtenpensionen gab die Deutsche Regierung durch H.F. Berger dem Rat am
16 Ebd. S. 1.698.
17 Entwurf v. 29.1.1935. AA...betr. Beamtenfragen des Saargebiets, Bd. 27.
18 RGBl. 1935 II, S. 53 u. Reichsbesoldungsbl. 1935, Nr. 3, S. 11-14. Vgl. auch F. Jacoby, Herrschafts-
Übernahme, S. 168. Wochen vor der Rückgliederung hatte die Reko aufgr. d. §1 Abs. 2, Satz 2 und des
Abs. 4, Satz 1 der Beamtenabrede vom 31.1.1935 auch Lehrer mit Wirkung vom 1.3.1935 in den Ru¬
hestand versetzt. LA Saarbrücken, Best. LRA Saarbrücken, Nr. V-S 16. Versetzungen von Lehrpersonen
in den Ruhestand aufgr. d. §1 der VO über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Saarlandes v. 22.2.
1935: Ebd.
19 Vgl. C. Groten, Das Beamtenrecht im Saarland, in: Reichsverwaltungsblatt, Bd. 56, 1935, S. 889ff.
20 RGBl. 1935 II, S. 131f. SDN JO 16, 1935, S. 461. u. S. 480f.
L1 Gesetz über die Abrede zwischen der Deutschen Regierung und der Reko des Saargebietes über Beam¬
tenfragen v. 8.2.1935: RGBl. 1935 II, S. 63 u. Reichsbesoldungsblatt 1935, Nr. 3, S. 11-14. Für die
Reko: Koßmann und Bequer; für die Deutsche Regierung: Förster. Amtsblatt der Reko 1935, Nr. 103,
S. 58ff. Entschließung angenommen vor dem Ratsausschuß am 8.2.1935: SDN JO 16, 1935, S. 464 in
Verbindung mit S. 484-487. Zur Rechtslage der Beamten s. auch die "Aufzeichnung über das Ergebnis
der am 8.2.1935 ... im Reichsinnenministerium abgehaltenen Besprechung über die gesetzgeberischen
Maßnahmen, die zur Übernahme der deutschen Verwaltung im Saarland erforderlich sind. BA Koblenz,
Best. R 2, Nr. 12.236, Bl. 108 ff. Vgl. S.L.Z. Nr. 42 v. 12.2.1935: "Die Regelung der Beam¬
tenverhältnisse im Saargebiet". Zur Vorgeschichte vgl. den Entwurf eines Abkommens für Saarbeamte
mit der Reko des Saargebietes im Sehr, des Staatsmin. d. Fin. v. 28.12.1934 und die "Sicherstellung der
Rechte der Beamten der Reko des Saargebietes" durch die deutsche Regierung und der Reko (o.D.)
sowie die ferneren Einsprüche der Reko mit Vertragstext v. 22.1.1935.
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