nisse standen allerdings diesem Vorhaben entgegen. Große Mühe bereitete beispiels¬
weise die einheitliche Regelung der Konzessionsabgaben an die Gemeinden und Land¬
kreise, die mit der Konzessionsabgaben-Anordnung von 1941 begonnen hatte132. Das
RWE zahlte in seinem saarländischen Versorgungsgebiet die in den Verträgen in ein¬
heitlicher Höhe vereinbarten Abgaben ohne Beachtung der in der Abgabenanordnung
enthaltenen Einschränkungen. Die VSE lehnte die Zahlung der ihrerseits völlig unter¬
schiedlich vereinbarten Abgaben ab und vertrat den Standpunkt, daß nach Einführung
der französischen Strompreise eine Zahlung dieser Abgabe unmöglich geworden sei,
da in diesen Preisen keine Abgaben einkalkuliert seien. Das Kraftwerk Homburg sah
sich in der guten Situation, in seinen Konzessionsverträgen keine Abgaben vereinbart
zu haben. Zur Verunsicherung trug zusätzlich eine Anordnung des Amtes für Preisbil¬
dung bei, das die Konzessionsabgabenanordnung als für das Saarland nicht mehr beste¬
hend bezeichnete133. Eine Lösung dieser schwierigen Vertragsfragen ließ sich auf¬
grund der unterschiedlichen Standpunkte in den 50er Jahren nicht mehr erreichen,
sondern konnte erst im Laufe des folgenden Jahrzehnts nach Bereinigung der Versor¬
gungsverhältnisse erfolgreich angegangen werden.
Entgegen den Bestrebungen des Wirtschaftsministeriums um eine Vereinheitlichung
auf diesem Gebiet bemühte sich das RWE ab 1949 in Verhandlungen mit dem Zweck¬
verband Weiherzentrale sowie den übrigen Gemeinden seines saarländischen Versor¬
gungsgebiets darum, die erst Ende der 50er Jahre auslaufenden Verträge bereits jetzt
zu verlängern und bot im Gegenzug seine Beteiligung an der Einführung und Ergän¬
zung der Straßenbeleuchtung sowie eine Erhöhung der Konzessionsabgaben an, ob¬
wohl das RWE in seinem übrigen Versorgungsgebiet diese Abgaben nicht mehr
abführte134. Mit dieser Maßnahme sollten die Gemeinden langfristig an den Bezug
vom RWE gebunden und der Status quo der saarländischen Elektrizitätsversorgung
festgeschrieben werden. Interventionen des VSE-Vorstandes beim Wirtschaftsministe¬
rium erbrachten zwar eine Überprüfung dieser Angelegenheit. In Verhandlungen mit
dem RWE erklärte sich dieses auch bereit, in ein vorzeitiges Ende der neuen Verträge
einzuwilligen, wenn es übergeordnete Gesichtspunkte einer Vereinheitlichung der
saarländischen Elektrizitätsversorgung erforderlich machen sollten135. Mit dieser
Feststellung mußte sich das Wirtschaftsministerium allerdings schließlich begnügen,
denn die letzte Entscheidung stand dem Zweckverband bzw. den Gemeinden selbst zu,
die alle für eine Verlängerung der bestehenden Verträge mit dem RWE eintraten136.
132 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe
zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
vom 04.03.1941 nebst Ausführungs- und Durchführungsverordnung (Reichsanzeiger 1941,
Nr. 57, 120); vgl. Schweppenhäuser (1956), S. 3lff.
133 LA Sbr. MW 617, 04.01.1949, MW 623, 11.05.1951.
134 Ebd. MW 611, Vorschläge über die Vereinheitlichung der Elektrizitätswirtschaft des Saar¬
landes (o.D.); MW 617,29.11., 07.12.1949,16.06.,28.06.,09.10., 15.11., 15.12., 18.12.1953;
ebf. ausführlich für die Gemeinden des Zweckverbandes Weiherzentrale LA Sbr. Dep.
Heusweiler Nr. 32-35 und Ordner RWE 1949-54 (Saarbrücken, 04.01.1949), RWE-Merzig
09.01.1952.
135 Ebd. MW 617 19.12.1951, 22.01., 11.03.1952.
136 Ebd. MW 617 21.03.1952 für Zweckverband Weiherzentrale; ebd. Dep. Heusweiler Ordner
RWE 1949-54, Protokoll Zweckverband v. 14.6.1951.
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