grund der Verfügung Nr. 18 des Administrateur Général, betreffend Einschränkungen
des Elektrizitätsverbrauches vom 12. November 1945 wurden folgende Stromeinspa¬
rungen verordnet51:
1. Jede Erhöhung der bisher vom Verbraucher in Anspruch genommenen Kraft
wurde verboten.
2. Der Gebrauch von Elektrizität für Warmwasserversorgung und Raumheizung war
strikt untersagt.
3. Die Lieferung von Elektrizität für Kochzwecke war auf diejenigen Abnehmer be¬
schränkt, die über keine anderen Kochmöglichkeiten verfügten.
4. Die Verwendung von Elektrizität zur Beleuchtung von Schaufenstern und Schil¬
dern war verboten.
5. Die elektrische Straßenbeleuchtung mußte auf Veranlassung der örtlichen Behör¬
den in dem mit der öffentlichen Sicherheit zu vereinbarenden Umfang an Stärke
und Dauer eingeschränkt werden.
Der Verbrauch für die verschiedenen Kategorien von Abnehmern wurde wie folgt fest¬
gelegt: Haushaltungen umfaßten einen durch den sogenannten Haushaltsausweis fest¬
gelegten Personenkreis. Für Beleuchtung und Hausgebrauch war je Haushalt und
Monat eine Grundmenge von 15 kWh zuzüglich 3 kWh pro Person, zum Kochen 36
kWh plus 12 kWh pro Person festgelegt. Als diskriminierend mußten viele Bewohner
des Saarlandes die Bestimmung ansehen, daß Personen mit französischer Staatsangehö¬
rigkeit mehr als das dreifache an Lichtstrom und das zweieinhalbfache an Kochstrom
zugestanden wurde. Geringe Zuschläge zu den aufgeführten Kontingenten erhielten
Kinder unter 3 Jahren, Bewohner von Kellerräumen ohne Tageslicht, Arzte und Zahn¬
ärzte, die ihre Praxis in der Wohnung ausübten, sowie Besitzer von Kühlschränken für
die Benutzung in den Monaten Juni bis einschließlich September.
Gravierend waren auch die Beschränkungen für Handel und Handwerk. Der monatli¬
che Verbrauch durfte nicht hoher sein als der des Zeitabschnittes Juli 1942 bis Juni
1943, multipliziert mit einem Verringerungskoeffizienten von 0,75, so daß den Abneh¬
mern lediglich maximal 75% des im genannten Zeitraum bezogenen Stromes zur Ver¬
fügung standen. Ausgenommen waren lebenswichtige Betriebe wie Getreidemühlen,
Dreschmaschinenanlagen, Bäckereien, Molkereien und Käsereien, bei denen der Koef¬
fizient 1 betrug. Industrieabnehmer, worunter alle Betriebe mit mehr als 10 kW An¬
schlußwert fielen, mußten ausnahmslos beim Gouvernement Militaire in Saarbrücken
ein Stromkontingent beantragen und begründen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen konnte
die Militärverwaltung die Produktion in der ihr genehmen Richtung steuern. Für jede
zuviel verbrauchte kWh wurde auf Anordnung der Militärregierung eine Strafe von
8 RM verhängt (zum Vergleich: Der kWh-Preis betrug bei Lichtstrom maximal RM
0,30, bei Kraftstrom 0,14 RM), wovon 10% sofort auf das Sonderkonto „Stromüber¬
schreitung“ des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens zu zahlen waren. Jeder
Mehrverbrauch von über 10% der zulässigen Strommenge zog eine gestaffelte Strom¬
sperre nach sich: Beim ersten Mal Sperre für eine Woche, beim zweiten Mehrverbrauch
für die Dauer eines Monats, beim dritten Mehrverbrauch folgte die Stromsperrung für
immer. Alle Abrechnungskassierer, beispielsweise der VSE, wurden per Dienstanwei-
51 Veröffentlicht in: Journal Officiel v. 12.11.1945; vgl. ebf. L’Economie de la Sarre (1947),
S. 55.
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