te Anonyme de Mines et de l’Electricite, Strasbourg33, den Verkauf von 700 Aktien an
die französische Gruppe zum Preis von 1.050,- Francs pro Aktie.
§ 2 des Vertrages legte fest, daß die französische Gruppe zu Gunsten der früheren Ak¬
tionäre auf alle Ansprüche verzichtete, die aus einer möglichen Entschädigung des
Deutschen Reiches für den Verlust des in Lothringen liegenden und vom französischen
Staate liquidierten Besitzteils der ehemaligen SVG entstehen könnten. Ferner ver¬
pflichtete sich die französische Gruppe, „auf den in Lothringen sequestrierten Besitz¬
teil zu submittieren und denselben, im Falle eines Zuschlages an die französische Grup¬
pe, gemäß den von den französischen Behörden erlassenen Bestimmungen sowie
gemäß den in Frankreich gültigen gesetzlichen Vorschriften als Aktivum in die Gesell¬
schaft einzubringen“34. § 3 regelte die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Vor¬
stand: Im Aufsichtsrat stellte die französische Gruppe sieben von zehn Mitgliedern und
ernannte den Vorsitzenden, der Stellvertreter wurde von der saarländischen Gruppe
bestimmt. Mitglied des zweiköpfigen Vorstandes sollte stets ein von der Stadt Saar¬
brücken vorgeschlagener Saarländer sein. Absatz 4 legte schließlich fest, daß sich alle
Vertragsparteien verpflichteten einzutreten: 1. für weitgehendste Unterstützung in der
Schaffung billiger Bezugsmöglichkeiten für das ausschließliche Versorgungsrecht in
weitgehendsten Gebieten in der näheren und weiteren Umgebung der Stadt Saar¬
brücken, 2. für die Gewährung von Vorzugsrechten für Strombezug durch die
Aktionäre in deren eigenen Stromversorgungsgebieten. Eine Folge der französischen
Kapitalmehrheit war schon bald die Einführung des Französischen als Verhandlungs¬
sprache der Aufsichtsratssitzungen und die französische Abfassung der Aufsichtsrats¬
protokolle, wobei als Entgegenkommen diejenigen Mitglieder, die nicht alles verstan¬
den hatten, eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen konnten.35
Der Übergang von deutschem auf französisches Kapital und die Umstellung des
Grundkapitals auf französische Francs erfolgte bei der SVG/SLE im Vergleich zu ande¬
ren Firmen schon recht bald36. Er war zum einen auf die Abhängigkeit vom Monopol
der Stromlieferung durch die französische Bergverwaltung zurückzuführen; eine zwei¬
te, damals noch nicht deutlich sichtbar werdende und sicherlich auch etwas überzeich¬
nete, aber im Kern wohl zutreffende Ursache schilderte der Landrat des Kreises Saar¬
brücken, Dr. Vogeler, der städtische Eigeninteressen Saarbrückens argwöhnte: Der
Übergang der Aktienmehrheit an die französisch-lothringische Gruppe sei ausschlie߬
lich auf das Betreiben und Drängen der Stadt Saarbrücken eingeleitet und durchgeführt
worden. Der Beauftragte und ständige Vertreter der Stadt in diesen Verhandlungen,
Tormin, habe sich in den Verhandlungen „zu den übelsten Drohungen“ gegen Vogeler
33 Ziel der beiden französischen Gesellschafter war anfangs eine Verknüpfung des Netzes der
Electricité de Strasbourg mit den benachbarten Netzen, vgl. Mitteilungen der VdEW 21
(1922), S. 139.
34 VSE-AHV, Vertrag vom 14.06.1921. Letzterer Passus war im Grunde nur Formsache: Sämt¬
liche Liquidationsverfahren wurden unter verschiedenen Vorwänden immer weiter ver¬
schleppt, so daß die Hoffnungen auf eine Wiedereinbringung in weite Ferne rückten (vgl.
AD Moselle 10 S 236, Commissariat Général, Strasbourg 06.09.1921); ähnlich verliefen die
Verfahren für Gas- und Elektrizitätswerke sowie die elektrischen Straßenbahnen in der Ge¬
gend von Thionville (vgl. AD Moselle 7 S 73, Thionville 12.11.1020, passim; ebd. 7 S 74 zur
Straßenbahn von Fentsch).
35 VSE-AHV, Aufsichtsratssitzung v. 27.12.1921.
36 Vgl. Latz (1985), S. 11 Off.; Speyer (1922), Rauecker (1937), S. 159ff.
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