Zungen zunichte gemacht. Zusätzlich belastete die Bergwerksdirektion der 1914/15 be¬
gonnene Bau des Kraftwerkes Weiher bei Göttelborn wegen gestiegener Baukosten,
Materialiieferungsproblemen und Einberufungen bei den Baufirmen immer stärker,
weshalb anläßlich der jahresbefahrung von 1916 der Einbau der dritten und vierten
Turbine vorerst zurückgestellt werden mußte14.
Am 23./25.09./08.10.1915 schlossen der Kreis Saarlouis und die SVG einen für die
Fortentwicklung der Elektrizitätsversorgung wichtigen Vertrag — unter Zustimmung
der damaligen Pächterin des Kreis-Elektrizitätswerkes in Saarlouis, der Eisenbau-
Gesellschaft Becker & Cie GmbH, Berlin15. In diesem Vertrag wurde hinsichtlich der
Gebietsabgrenzung festgelegt, daß sich die SVG verpflichtete, in den Kreisen Saarlouis
und Merzig keine elektrische Energie abzugeben, mit den folgenden Einschränkungen:
1. Die Ausübung des Vertrages zwischen der königlichen Bergwerksdirektion Saar¬
brücken und der Gemeinde Ensdorf blieb zunächst der SVG Vorbehalten, der Kreis
Saarlouis erhielt jedoch bis zum 01.07.1917 eine Option auf Eintritt in diesen Vertrag.
2. Die SVG trat in den Vertrag zwischen der Gemeinde Fraulautern und der
Gasanstalts-Betriebsgesellschaft Berlin ein. Der Kreis Saarlouis verpflichtete sich fer¬
ner, in den Kreisen Saarbrücken und Ottweiler keine elektrische Energie abzugeben
und sich in der Bürgermeisterei Schwalbach in den Gemeinden Wadgassen, Schaffhau¬
sen und Hostenbach auf die Belieferung von Abnehmern zu beschränken, die unter
Anrechnung ihrer eigenen Anlagen einen Anschlußwert von weniger als 25 kW hat¬
ten. In der Lieferung an seine eigenen Betriebe war Saarlouis durch vorstehende Ver¬
pflichtungen nicht eingeschränkt. Ferner wurde vereinbart, daß die SVG an den Kreis
Saarlouis elektrische Energie liefern sollte, wobei Saarlouis eine jährliche Mindestab¬
nahme von 2 Mio kWh und eine Mindestbelastung „im Durchschnitt der höchst bela¬
steten Viertelstunde eines jeden Jahres“ von 400 kW garantierte. Der Strombezug soll¬
te zehn Monate nach Beendigung des gegenwärtig in der Rheinprovinz bestehenden
Kriegszustandes beginnen. Gleichzeitig bereinigten SVG und GBG ihr Vertragsver¬
hältnis, indem der Vertrag vom November 1912 für aufgehoben erklärt wurde. Ledig¬
lich für die Stadt Saargemünd getroffene Vereinbarungen blieben bestehen. Die GBG
entließ die SVG ausdrücklich aus allen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
im Kreis Saarlouis abzutretenden Gemeinden und übertrug hier ihre Stromlieferungs¬
rechte. Mit diesem Vertrag bewahrte sich die SVG die Versorgung der Großabnehmer
Mannesmann-Röhren werke Bous und Blechwalzwerk Hostenbach, während Saarlou¬
is sein Gebiet im östlichen Kreisteil abrunden konnte. Die vereinbarte Stromlieferung
an den Kreis Saarlouis sollte später noch zu langjährigen Auseinandersetzungen
führen.
Die von 1915 auf 1916 um über 90 % gesteigerte nutzbare Stromabgabe der SVG war
fast ausschließlich auf Großverbraucher, in erster Linie die Mannesmann-Röhren¬
werke, zurückzuführen (vgl. Tab. 14).
Der Kleinverbrauch wies trotz zunehmender Neuanschlüsse nur geringe Zuwachsra¬
ten auf, „in Folge der einschneidenden Wirkung der Sommerzeit“ und weitreichender
Einschränkungen der Straßen- und Bahnhofsbeleuchtung16. Ungeachtet der mit zu-
14 Vgl. zum Bau des Kraftwerkes Weiher LA Sbr. 564/191, 564/107, S. 255ff.
15 LA Sbr. 564/1747, S. 74ff.
16 VSE-AHV, Geschäftsbericht für 1916.
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