liehe Anordnungen für die Seilfahrt zu treffen, doch gebe es „allgemeine Bestimmungen“,
die für alle Grubenbetriebe Geltung beanspruchen könnten, und diese waren dem ministe¬
riellen Erlaß beigefügt mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
Das Bergamt Saarbrücken, am 15. August vom Oberbergamt Bonn zu einer solchen Stel-
lungsnahme aufgefordert, antwortete am 6. Juni 1858, daß es gegen jene „allgemeinen Be¬
stimmungen“ nichts einzuwenden hätte. Daraufhin erließ das Oberbergamt Bonn am 11.
September 1858 eine „Polizei-Verordnung wegen Befahrung der Schächte auf dem
Seil“,29 deren Inhalt hier nicht im einzelnen erörtert zu werden braucht, doch verdient der
§11 dieser Verordnung vielleicht Erwähnung, der nämlich vorschrieb, daß „kein Arbeiter
gezwungen werden darf, sich des Seils zum Fahren zu bedienen“, und daß „eine Weige¬
rung in dieser Beziehung niemals ein Grund zur Entlassung aus der Arbeit sein kann“.
Das Problem war indessen für das Saarrevier noch nicht so brennend wie anderswo. Die
Saarbrücker Bergwerksdirektion berichtete noch am 29. Oktober 1863 an das Ober¬
bergamt in Bonn,30 man sei zwar einhellig der Meinung, daß die Seilfahrt „zur Erhaltung
der Arbeitskräfte“ von größtem Nutzen sei, und daß die Unfälle bei allgemeiner Einfüh¬
rung der Seilfahrt gegenüber dem derzeitigen Zustand, wo das Seil „häufig unbefugter
Weise zum Fahren benutzt“ werde, sich kaum vermehren würden. Dessen ungeachtet
werde man an der Saar die Seilfahrt aber vorläufig nicht in großem EJmfang anzuwenden
brauchen, „da ein großer Teil der Betriebspunkte noch nicht zu bedeutenden Tiefen vor¬
gedrungen ist, und überall durch die einfallenden Strecken ... eine bequeme Anfahrung
für die Belegschaft geboten ist“. Nur für Dudweiler-Jägersfreude sei man gegenwärtig mit
der Vorrichtung der Seilfahrt beschäftigt.
Am 1. Februar 1864 regte das Oberbergamt an, ob man nicht für diejenigen Förderkörbe,
welche der Seilfahrt dienen, Fangvorrichtungen, wie sie in Belgien bereits angewendet
würden, bergpolizeilich vorschreiben sollte.31 Die Saarbrücker Bergwerksdirektion ant¬
wortet am 26. Februar,32 es sei zwar unzweifelhaft, daß das Vorhandensein einer Fang¬
vorrichtung der Seil fahrenden Mannschaft „moralische Beruhigung“ gewähre, denn die
Vorrichtung könnte bei einem Seilbruch ja immerhin funktionieren. Die bisher bekannten
Konstruktionen böten allerdings keine absolute Sicherheit, auch seien sie so schwer, daß
sie einen Seilbruch eher herbeiführten als verhinderten.
Es sei zwar wünschenswert, die Körbe „mit erprobten und nicht zu schwer ins Gewicht
fallenden Fangvorrichtungen“ zu versehen, doch sollte dies, sofern solche Vorrichtungen
überhaupt zur Verfügung stünden, nicht polizeilich vorgeschrieben werden. Dagegen sei
zu empfehlen, Körbe und Seile täglich genaustens zu überprüfen, darüber hinaus aber das
Anbringen von Signalen allerdings polizeilich zu verlangen.
Fünf Jahre später wurde erst auf drei Saargruben die Seilfahrt betrieben: Gerhard-Prinz
Wilhelm, Dudweiler-Jägersfreude und Sulzbach-Altenwald, allerdings immer noch in
29 ebenda.
30 LAS, Best. 564, Nr. 354, p. 13 ff.
31 ebenda, p. 37.
32 ebenda, p. 45.
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