Lehrerverbände im Interesse der Verbundenheit mit der kulturellen Entwicklung in
Deutschland unbedingt die muttersprachliche Bildung in der Volksschule und gewisser¬
maßen auch in den anderen Schulbereichen in das absolute Zentrum der sprachlichen Bil¬
dung rücken wollten, hielt die Regierung, wie Hoffmann in seinen Memoiren ausdrück¬
lich bestätigt, aus politischen, pädagogischen und kulturellen Erwägungen „die Kenntnis
der französischen Sprache... für so wichtig, daß (für Lehrer) selbst ganzjährige Beurlau¬
bungen genehmigt wurden, um an innerfranzösischen Schulen sich der Erweiterung und
Vervollkommnung der Kenntnis in der französischen Sprache widmen zu können39.
Der Gegensatz zwischen Regierung und Lehrerschaft in der Sprachenfrage bedeutet frei¬
lich nicht, daß sich die Hoffmannregierung im Rückgriff auf geäußerte pädagogische
Kritik nicht um eine Reform des Französischunterrichts bemüht hätte. Am 14. Oktober
1952 schlug der saarländische Ministerpräsident in einem Schreiben an Grandval vor, den
Beginn des französischen Unterrichts in das dritte Schuljahr zu verlegen, damit bis dahin
die Elemente der schriftdeutschen Sprachregeln vermittelt werden können. Außerdem sei
es der Wunsch seiner Regierung, für alle Klassen einheitlich die Stundenzahl für den fran¬
zösischen Unterricht auf vier Stunden festzusetzen. Die dadurch erreichte allgemeine Kür¬
zung um eine Stunde solle dem Deutschunterricht zugute kommen, da es bei der augen¬
blicklich vorhandenen Anzahl an Deutschunterrichtsstunden in der Oberstufe (der
Volksschule) nicht möglich (sei), gutes Schrifttum in genügendem Ausmaß als Ganz¬
schrift lesen zu lassen. Hinzu komme, daß die weiterführenden Schulen und die Lehr¬
herren dauernd berechtigte Klage über die mangelnden Rechtschreibe- und Ausdruck¬
kenntnisse der aus der Volksschule zur Entlassung kommenden Schüler führen40. In
seinem Antwortschreiben vom 27.11.1952 erklärte sich Grandval spontan mit den beab¬
sichtigten Änderungen einverstanden. Er verknüpfte seine Zustimmung aber mit der Be¬
dingung, daß sich die nach Artikel 31,1 des Kulturabkommens zuständige gemischte
Kommission41 zunächst ausführlich mit den praktischen Einzelfragen der Neuerung be¬
fassen müsse und daß die neuen Quantitäten (Beginn drittes Schuljahr, vierstündiges Wo¬
chensoll) im neuzufassenden Artikel 21,1 des Kulturabkommens festzuschreiben seien42.
Die signalisierte Bereitschaft der französischen Seite zum Entgegenkommen43 führte je¬
doch nicht zum Erfolg. Zwar gelang es, eine Verhandlungskommission zwecks Beratung
39 j. Hoffmann, Ziel, S. 151.
40 Hoffmann an Grandval - AA V 179/52 —vom 14. 10. 1952. Das Schriftstück ist von Hoffmann
eigenhändig paraphiert und trägt den Vermerk ab 20.10. LA Saarbrücken, Bestand Amt für aus¬
wärtige und europäische Angelegenheiten Nr. 104. Hoffmann griff in seinem Schreiben inhalt¬
lich weitgehend die Argumente auf, die der Dezernent für das katholische Volksschulwesen im
Kultusministerium, Fleck, in seiner Stellungnahme zur Reform des französischen Unterrichts
vorgetragen hatte. Fleck an das Amt für auswärtige und europäische Angelegenheiten — V/EII —
F 25 — vom 18.9. 1952. LA Saarbrücken, Bestand Amt für auswärtige und europäische Angele¬
genheiten Nr. 104.
4! In diese Kommission waren jeweils drei saarländische und französische Vertreter zu berufen. Sie
sollten alle Fragen, die den Anwendungsbereich des Kulturabkommens betrafen, erörtern
dürfen.
42 Vgl. dazu Schreiben Grandvals an Hoffmann — 3622/S.C. - vom 27.11.1952, das in einer Zweit¬
ausfertigung dem Amt für auswärtige und europäische Angelegenheiten zuging. LA Saar¬
brücken, Bestand Amt für auswärtige und europäische Angelegenheiten Nr. 104.
43 Eigentlich war die saarländische Regierung in der Bestimmung des Umfanges des französischen
Sprachunterrichts in ihren Schulen souverän, denn das Kulturabkommen aus dem Jahre 1948
enthielt sich hierzu jeder konkreten Stellungnahme (Vgl. oben. S. 165).
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