Diese erheblichen quantitativen Unterschiede sind wohl mit der Situation der fran¬
zösischen Staatsfinanzen zu erklären, die sich bei der Privilegierung von Saarlouis und
Longwy, wenige Jahre nach dem Frieden von Nijmwegen und zu Zeiten einer kräfti¬
gen Ausdehnung des Königsreiches aufgrund der Reunionen günstiger darbot, als im
Sommer 1688 bei dem Baubeginn von Fort-Louis, als ein Waffengang mit der Augs¬
burger Liga sich abzeichnete, oder unmittelbar nach dem Friedensschluß von Rijswijk,
der das Königreich auf die Grenzen des Westfälischen Friedens, des Pyrenäenfriedens
und des Friedens von Vincennes zurückführte. Zu Zeiten der Privilegierung von
Fort-Louis und Neubreisach dürfte eben die wirtschaftliche und finanzielle Lage eine
zeitlich beschränkte Abgabenfreiheit empfohlen haben.
Rechtliche Gleichstellung von Ausländern
Die rechtliche Gleichstellung der ansiedlungswilligen ausländischen Kaufleute mit
den Untertanen der französischen Krone findet sich nur in den Privilegien für Saar¬
louis, Longwy und Neubreisach, dort aber in weitgehend übereinstimmendem Wort¬
laut60. Daß es sich wirklich um Ansiedlungswillige aus dem Ausland und nicht aus
anderen Provinzen des Königreiches handelt, ergibt sich aus der Formulierung etran-
gers de quelque nation qu’ils soient und aus ihrer Gleichstellung mit den aus dem
(französischen) Königreich Kommenden. Diese „Naturalisation“ und die damit
gleichzeitig zugesagte kostenlose Überlassung von Bauplätzen ist auf Kaufleute und
Händler en gros und en detail beschränkt, an die Erbauung von Häusern in der jewei¬
ligen Festungsstadt innerhalb einer Frist, die mit dem zuständigen Intendanten61 aus¬
zuhandeln war, und an die Beachtung der strengen Loyalität gegenüber dem französi¬
schen König gebunden.
Überlassung von Bauplätzen und Baumaterial
Wie im vorstehenden Abschnitt schon ausgeführt, sehen die Privilegien für Saarlouis
und Neubreisach die kostenlose Überlassung von Bauplätzen nur für baulustige aus¬
ländische Kaufleute vor. Das Sammelprivileg für Longwy kennt keine Einschränkung
auf einen bestimmten Personenkreis. Die Privilegien für Hüningen enthalten gar keine
derartigen Bestimmungen, aus anderen Quellen ergibt sich aber, daß auch dort Bau¬
plätze kostenlos abgegeben wurden62.
Die allein im Sammelprivileg für Longwy auftretende Vergünstigung, daß die
Bewohner an ihnen von den Militäringenieuren zu bezeichnenden Stellen in den Fe¬
stungsgräben Steine zum Bauen entnehmen können63, ist aus den örtlichen Verhältnis¬
sen zu erklären. Die Gräben rund um die auf einem Bergsporn gelegene Festung
mußten aus dem Fels herausgehauen werden, dabei konnte es der Bauleitung nur lieb
sein, wenn die Bevölkerung einen Teil der anfallenden Steine entnahm und auf ihre
Kosten abfahren ließ. Bei den in Flußniederungen angelegten Festungen Saarlouis,
60 Vgl. den Text der drei Sammelprivilegien in Beilage I—III.
61 Saarlouis 1681: Intendant de finances audit Sarrelouis; Saarlouis 1683 und Longwy 1684:
Intendant du pais; Neubreisach: Intendant d’Alsace.
62 Huber, a.a.O. (wie Anm. 8) S. 103.
63 Beilage II, 8.
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