Full text: Die Anfänge der Bergarbeiterbewegung an der Saar (1848 - 1904) (12)

Das am 17. Dezember 1819 gebilligte ,,Reglement für die Bergleute im königlich-preu¬ 
ßischen Bergamtsbezirk Saarbrückenit4~ baute teilweise wortwörtlich darauf auf . Dem¬ 
nach sollte der Bergmann „treu, gehorsam und folgsam sein, sich durch ein gutes Betra¬ 
gen Zutrauen zu erwerben suchen, in seinem Leben und Wandel Sittlichkeit, Ordnung 
und Rechtschaffenheit beweisen, Zank und Streit und das schädliche Laster der Trun¬ 
kenheit fliehen und meiden’’’'. Ein Strafreglement vom 20. März 182042 43 setzte Sanktio¬ 
nen für Vergehen gegen diese Arbeitsordnung fest; der Nachtrag dazu vom 8. Juni 
182544 stellte zudem das Verweilen in Wirtshäusern am Zahltag unter Strafe. Aus der 
1766 erstmals bezeugten Knappentracht45 erwuchs nunmehr ein Uniformzwang46, 
Bergleute unter 24 Jahren hatten eine Heiratserlaubnis einzuholen47, minderjährige Ar¬ 
beiter einen Teil ihres Lohns als Spargroschen einzuzahlen48. 
Dieser Disziplinierung entsprachen einklagbare Existenzrechte: Der ständige Berg¬ 
mann, der sich durch Eid zu Treue und Gehorsam verpflichtet hatte und in die Knapp¬ 
schaftsrolle eingetragen war, konnte nur durch das Bergamt befristet abgelegt werden, 
wenn der Absatz stockte; lediglich bei Vergehen gegen das Strafregiement durften Ent¬ 
lassungen erfolgen49 50. Die 1769 ins Leben gerufene ,,Bruderbüchse", die 1797 in eine 
genossenschaftliche Selbsthilfeorganisation umgewandelt worden war30, unterstand 
jetzt bei beschränkter Mitwirkung der Knappschaftsältesten der Verwaltung des Berg¬ 
amts, das sich in der Instruction vom 26. November 1817 zu paritätischer Beitragszah¬ 
lung verpflichtete51. Die Saarbergleute erhielten somit freie Kur und Arznei, Kranken¬ 
geld und Invalidenpension, ihre Hinterbliebenen bezogen Witwen- und Waisenunter¬ 
stützung. Das Versicherungsverhältnis blieb jedoch an den Arbeitsvertrag geknüpft32 
und setzte die Unterwerfung unter den ständischen Verhaltenskodex voraus. 
Da „neben der materiellen Unterstützung auch die sittliche Hebung der bergmänni¬ 
schen Bevölkerung und besonders der Jugend zu einem Hauptgegenstande der verwal¬ 
tenden Fürsorge gemacht werden solle“5i, betrieb die Knappschaft außerdem ein Sy¬ 
stem von Kleinkinderbewahranstalten, Haushaltungs- und Fortbildungsschulen54; die 
Knappschaftsältesten waren verpflichtet, auf den sittlichen Lebenswandel der Bergleu¬ 
42 Abgedruckt bei E. Müller, S. 145-147. Vgl. das Reglement vom 5. September 1853, in: 
ZBHS 1 (1854), S. 247 ff. 
43 LASB 563/3, Nr. 69. Abgedruckt bei E. Müller, S. 150-152. Vgl. die Strafordnung vom 
5. Februar 1842, in: ZBHS 1 (1854), S. 250 ff. 
44 Faksimileabdruck beij. Klein: Rechtsschutzverein, S. 27. 
45 Adolf Kölln er: Geschichte der Städte Saarbrücken und St. fohann, Saarbrücken 1865, Bd. 
1, S. 371. 
46 Vgl. O. H. Werner, S. 92 — 95. Karl Heinz Ruth: Die Uniformierung der Saarbergleute, 
in: Der Anschnitt 28 (1976), S. 158 — 162. 
47 E. Müller, S. 25. E. Wachtler: Geschichte, S. 270. Vgl. LASB 563/3, Nr. 71. 
48 Denkschrift zur Untersuchung der Arbeiter- und Betriebsverhältnisse, S. 42. 
49 Vgl. E. Müller, S. 6 — 11. 
50 Knappschaftsreglement vom 17. Oktober 1797, zit. bei J. Klein : Entwicklung der Sozialver¬ 
sicherung, S. 22 — 25. 
51 Vgl. ebd., S. 27 — 33. E, Müller, S. 26 — 31. Bentz, S. 31 f. Reisei, S. 22 ff. 
52 Das Statut vom 26. Juli 1872 erleichterte zwar den Wechsel zu einem anderen Knappschafts¬ 
verein, doch erst die preußische Knappschaftsnovelle vom 19. Juni 1906, vollends der Gegen¬ 
seitigkeitsvertrag vom 30. Oktober 1908 ermöglichten einen Arbeitsplatzwechsel ohne Verlust 
der erworbenen Rechte. Vgl. Bentz, S. 75 f. 
53 Knappschafts-Reglement vom 29. November 1871, zit. bei Beck, Bd. 3, S. 172. 
54 Vgl. E. Müller, S. 129-135. 
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