weiler37 39, Großrosseln40 und Erbach41 ab. Die Bürgermeister schöpften dabei die Mög¬
lichkeit des Vereinsgesetzes voll aus, teilweise überschritten sie sogar eindeutig dessen
Grenzen. Förster verbot beispielsweise eine Bildstocker Versammlung mit der Begrün¬
dung: „Die Grube Friedrichsthal, bzw. Inspektion IX, hat 2000 Arbeiter, während der
Saal von Krön nur etwas über 200 Mann faßt und geht daraus hervor, daß Müller auf
eine Ansammlung unter freiem Himmel rechnet“*2 43. Auf die Bergarbeiter wirkte eine
derartige Behandlung als bewußte Schikane, ein Gefühl der Vogelfreiheit begann sich
auszubreiten.
§ 81 des Berggesetzes schrieb eine zweiwöchige Kündigungsfrist von beiden Seiten
vor, Kontraktbruch galt nicht als Straftatbestand im Sinne des StGB. Dennoch ent¬
schied das Reichsgericht am 3. Dezember 1889, ,,daß der die öffentliche Aufforderung
zum Ungehorsam gegen die Gesetze unter Strafe stellende § 110 des Strafgesetzbuches
auch auf die Aufforderung zum (straflosen) Contraktbruch Anwendung findet“44.
Streikabstimmungen konnten von nun an nur noch höchst verklausuliert erfolgen.
Die in der Gewerbeordnung verankerte Koalitionsfreiheit wurde somit Schritt für
Schritt ausgehöhlt. Zusammen mit den §§ 130 und 131 des StGB, die Aufreizung zum
Klassenhaß bzw. Verunglimpfung von Staatseinrichtungen unter Strafe stellten, war
ein juristisches Regelwerk herangewachsen, das ,,nach dem Außerkrafttreten des So¬
zialistengesetzes als , Ersatz-Sozialistengesetz1 betrachtet und dementsprechend ausge¬
nutzt“4* werden konnte. Selbst Hans von Berlepsch, der Handelsminister des ,,Neuen
Kurses“, sprach rückblickend von einer Zeit, in der ,,die Beschränkung des Arbeiter¬
vereinswesens fast zu einer Kunst ausgebildet worden ist“*4.
Warken und Bachmann waren bereits am 15. bzw. 17. Juni 1889 „wegen hervorragen¬
der agitatorischer Thätigkeit“ abgelegt worden46, ansonsten aber hielt sich die Berg-
37 BM Woytt/Sulzbach an LR vom 2. 3. 1891, Abschrift LHAK 442/4221. Gendarm Kiepcke an'
BM Woytt/Sulzbach vom 16. 3. 1891, Abschrift ebd.
38 BM Pickard/Püttlingen an LR vom 25. 5. 1891, KrASB S/10.
39 PK Wetzel an BM Petermann/Dudweiler vom 6. 5. 1891, Abschrift LHAK 442/4380.
40 BM Poller/Ludweiler an LR vom 9. 5. 1891, Abschrift ebd.
41 Bezirksamtmann Spöhrer/HOM an RP/Speyer vom 24. 8. 1891, LASP H 3/929/II.
42 BM Forster/Friedrichsthal an LR vom 2. 7. 1890, SAFR, Best. RSV, 248. Landrat zur Nedden
wies den Bürgermeister am 11. Juli 1890 darauf hin, daß die Ausstellung einer Versammlungs¬
bescheinigung „nicht ohne Weiteres versagt werden“ könne, ebd., 255. Vgl. SJVZ vom 5. 7.
1890 (Nr. 155).
43 Urteil des Reichsgerichts vom 3. 12. 1889, Abschriften LHAK 403/7028, 71 — 77 und KrASB
S/3. Abgedruckt in ZfB 31 (1890), S. 264 — 269. „Ich beabsichtige, von der neuen Waffe in
ausgiebigster Weise Gebrauch zu machen“, teilte Landrat zur Nedden am 14. Dezember 1889
seinen Bürgermeistern mit und forderte sie auf, künftig wortgetreue Protokolle der Versamm¬
lungen zu liefern, KrASB S/3.
44 Karl Erich Born: Der soziale und wirtschaftliche Strukturwandel Deutschlands am Ende des
19. Jahrhunderts, in: VSWG 50 (1963), S. 361 -376, Zitat S. 367.
45 Berlepsch: Sozialpolitische Erfahrungen und Erinnerungen, S. 173.
46 Aktennotiz LR zur Nedden/SB vom 16. 6. 1889, KrASB S/2. SJVZ vom 4. 7. 1889 (Nr. 153).
Seitdem wurde zumindest Warken durch Beauftragte Berginspektor Stapenhorsts überwacht,
vgl. die Zeugenaussagen im Beleidigungsprozeß, S. 16, 18. Auch Staatsanwalt Diesterweg gab
dies entschuldigend zu: „Ich weiß nicht, wie die Leute hieraus einen Vorwurf gegen Stapen-
horst herleiten wollen. Dieser war geradezu verpflichtet, die Leute zu überwachen“, ebd., S.
24. Selbst eine Gewerbekonzession als Kolporteur wurde Warken von der Regierung auf An¬
raten der Bergwerksdirektion abgelehnt, da sie ihm günstige Bedingungen für weitere Agita¬
tion verschaffen würde. Nasse und Hinckeldey/BWD an RP vom 25. 10. 1889, LASB 564/
715, 306 f. Auch die beiden Brüder Warkens wurden aus der Bergarbeit entlassen, vgl.
Besch, S. 85.
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