seitigt werden“21, verlangte auch der freisinnige Abgeordnete Schmidt und schloß sich
der Zentrumsforderung nach Beschwerde- und Schlichtungsinstanzen an.
In der Regierung setzte sich die Einsicht, daß Konfhktregulierung stabilisierender
wirkt als Konfliktunterdrückung, jedoch noch nicht durch. Im Oktober 1889 ließ das
Staatsministerium lediglich den seit Frühjahr betriebenen Plan, die Passagen des Sozia¬
listengesetzes ins Strafgesetzbuch einzuarbeiten, fallen22 23. Mit dem neuen Paragraphen
130 wäre „das Koalitionsrecbt der Arbeiter in das Belieben der Regierung gestellt, jeder
Streik strafrechtlich verfolgbar“2i, erläuterte Innenminister Herrfurth am 8. März
1889. Nach dem Massenausstand der Bergarbeiter mögen derartige Absichten als
illusionär erschienen sein.
21 RT-Protokolle, 7. LP, 5. Sess. 1889/90, Bd. 2, S. 640. Vgl. Baumbach am 4. 12. 1889, ebd.,
S. 679 — 683. Heinrich Ommelmann: Der rheinisch-westfälische Bergarbeiterstreik, wel¬
cher als Opfer 11 Tote und 26 Verwundete gefordert hat, nebst Andeutungen zur Verhütung
ähnlicher Bewegungen, Dortmund 1889. W. Hahn, S. 38 f.
22 Vgl. Bismarcks Sturz, S. 247 — 253.
23 Ebd., S. 250.
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