Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

Das eigentliche Arbeitsfeld lag für die Kammerräte außerhalb der 
Kollegialsitzungen88. Für sämtliche Räte war die Revision der Abrechnungen 
der Amtleute und Keller, verbunden mit einer persönlichen Kontrolle der Kel¬ 
lereien, die wichtigste Aufgabe. Die Arbeit war nach Geschäftsbereichen geord¬ 
net: Ein Kammerrat übernahm die Schatzungsangelegenheiten und die Schul¬ 
denverwaltung, ein anderer die Aufsicht über die Ökonomie am Hof; ein weite¬ 
rer Rat beaufsichtigte die industriellen Anlagen des Staates und führte, unter¬ 
stützt vom Kammersekretär, die Korrespondenz. Die Visitationen der Domänen, 
Kellereien und Zollstellen gingen an einen Rat als Landrentmeister89 über. 
Sämtliche Keller waren verpflichtet, ihm jegliche Information zuteil werden zu 
lassen und alle Dokumente und Lagerbücher vorzulegen. War er in Zweibrük- 
ken, so mußte er wie jeder andere Kammerrat die Sitzungen des Kollegiums be¬ 
suchen und beteiligte sich an der Revision der Jahresrechnungen. 
Die Anfang November 1754 eigens eingesetzte90 und bereits im Januar 1756 
der Rentkammer unterstellte91 Rechnungsrevision prüfte die Belege für sämt¬ 
liche Einnahmen und Ausgaben und kontrollierte die Abrechnungen aller 
Behörden92. Bei den Gemeinderechnungen nahm sie eine Oberrevision vor - 
die erste Prüfung dieser Rechnungen war Aufgabe der lokalen Kameralbe- 
amten. Sandten diese die Rechnungen nicht pünktlich ein, so wurde sofort 
Anzeige beim Regierungskollegium erstattet, das über die säumigen Beamten 
eine Ordnungsstrafe verhängte. 
In der Rentkammerkanzlei nahmen die Sekretäre93 die gleiche Stellung ein wie 
die Sekretäre in der Regierungskanzlei; sie führten im Kammerkollegium die 
Sitzungsprotokolle und nahmen die Konzepte der Schreiben auf. In der Kanzlei 
sorgten sie für deren Ausfertigung und beaufsichtigten die Registrierarbeit der 
Kammerkanzlisten. 
In der Rentkammerregistratur94 wurden die Rechnungen abgelegt, die Haupt¬ 
bücher aufbewahrt und das Schreibmaterial für die Zentralbehörden verwaltet 
88 Siehe dazu die Verordnung vom 24. April 1754 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 86-86'). 
89 Bestallung von Johann Philipp Schübler vom 24. April 1765 (KSchA Zweibrücken IV, 
Nr. 3283). 
90 Siehe dazu die Anordnung vom 4. Nov. 1754 (LA Speyer B 2, Nr. 2765, fol. 430). 
91 Siehe zum folgenden die Anordnung vom 23. Januar 1756 (LA Speyer B 2, Nr. 2765, 
fol. 430'-432). 
92 Der dirigierende Revisor soll die Rechnungen und übrigefn] Currentinen unter die Reviso¬ 
res aequaliter verteilen, welche sich zu befleißigen haben, daß sie solche accurat, und so 
geschwind, als möglich, durchgehen,- wie dann von denen Currentsachen keiner, bei Ver¬ 
meidung obiger Strafe, seine Arbeit über acht Tage ohnbefolgt lassen solle. (Reglement 
vom 17. Oktober 1765, LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 91-96'). Die Rechnungsrevision 
war zwar von der Rentkammer abhängig, aber die Revisoren rekrutierten sich nicht 
aus dem alten erfahrenen Kammerpersonal, sondern betrachteten ihre Tätigkeit als 
Übergangsstufe, um in Positionen der Rentkammer zu gelangen. 
93 Zu den Sekretären siehe LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 9T-93. 
94 Zur Rentkammerregistratur siehe LA Speyer B 2, Nr. 4010. 
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