Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Kürze behandelt werden - wurde festgesetzt, daß die Regierungsräte wöchent¬ 
lich drei ordentliche Sessionen abzuhalten hätten - erforderlichenfalls auch 
mehr59. Um die Beschlußfassung zu beschleunigen, soll zunächst der Referent 
sein Votum abgeben, dem der Kanzler oder der Vorsitzende Rat die Angelegen¬ 
heit zur besonderen Bearbeitung übertragen hat, während die anderen nur in 
knapper Form ihre Zustimmung geben60. Bei Meinungsverschiedenheiten, be¬ 
sonders in Sachen von größerem Belang, steht es den einzelnen Räten jedoch 
frei, nach nochmaliger Prüfung der Akten ihre Bedenken schriftlich nieder¬ 
zulegen61. Keiner der Räte aber soll sich ohne triftigen Grund der Anschauung 
der Mehrheit widersetzen, sondern sich stets mit seinen Kollegen zu verstän¬ 
digen suchen62. Bei „paria vota" gibt der Präsident den Ausschlag, oder 
aber der Fürst entscheidet bei besonderer Wichtigkeit selbst63. Mit allen Mit¬ 
teln soll verhindert werden, daß sich die Ratssitzungen in Debatten und in er¬ 
gebnislosem Vertagen verlieren; jede Sache soll rasch und knapp, dabei aber 
nicht minder sorgfältig erledigt werden64. Damit diese Forderungen erfüllt wer¬ 
den können, müssen die Aktenunterlagen stets vollständig zur Hand sein, so 
daß in kürzester Zeit der Sachverhalt genauestens zu ermitteln und ein sachge¬ 
rechter Beschluß herbeizuführen ist 
III Das Kammerkollegium 
1. Der Geschäftsbereich65 
War es noch im 16. und 17. Jahrhundert die Hauptaufgabe dieser Behörde 
gewesen, die Domänen zu verwalten und für den richtigen Eingang der Gefälle 
59 Siehe dazu § 1 des „Reglements”: Sollen Unsere Regierungs- und Cammerräthe die Ses¬ 
sioni zu den bisher gewöhnlichen Tagen, als ersten Dienstags, Donnerstags und Samstags 
nicht allein, sondern auch diejenige welche von den Praesidio außer diesen vor nöthig 
erachtet, und angesaget werden, ohnaussetzlich zu irequentieren [...]. Die ordentlichen 
Sitzungen sollten gemäß § 2 des Sommers um 8 Uhr und des Winters um 9 Uhr anfangen 
und um 12 Uhr sich endigen, [...]. 
60 Siehe dazu § 4 des „Reglements”: Den modum referendi betreffend, sollen die Referenten 
den Statum causa oder facti speciem ohne ohruxötige Weitläufigkeiten, und kurz und ner¬ 
vose anzeigen, [...]. Siehe dazu auch das Reglement die Beförderung der Regierungs- 
geschäfften betr, vom 7. Dezember 1757 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 321, Stichwort 
„Kanzlei"). 
61 Siehe dazu § 11 des „Reglements". 
62 Siehe dazu § 9 des „Reglements": Jeder Rat soll seine differente Meinung bescheident- 
lich und ohne unzeitige Censur [...] anzeigen. 
63 Siehe dazu § 11 des „Reglements": [...] wo paria vorhanden, solche an Uns zur Decision 
ein zu schicken seie. 
64 Siehe dazu die Besümmungen der Paragraphen 8, 9, 10. 
65 Um die Tätigkeit des Kammerkollegiums sowie die Wandlungen in seinem Geschäfts¬ 
bereich zu untersuchen, wurden die Rentkammerprotokolle durchgesehen; diese Pro¬ 
tokolle sind für die Jahre 1766-1779 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 319) und ab 1783 
(LA Speyer B 4, Nr. 4335 ff) erhalten. 
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