Manche neu auftretenden Aufgaben wurden von vornherein nicht mehr dem
Arbeitsbereich der Regierung zugewiesen, sondern waren Ursache zur Bildung
neuer selbständiger Zentralverwaltungen. Dies galt vor allem für Arbeitsge¬
biete, die nicht mehr nach den alten Grundsätzen der Staatsverwaltung einge¬
richtet wurden, sondern nach neuen Prinzipien, die auf dem Gedanken der Mit¬
verwaltung oder Selbstverwaltung aufgebaut wurden. Hier ist an eine Reihe von
Selbsthilfeorganisationen wie die zivilen und geistlichen Witwen- und
Waisenkassen37 oder die Brandversicherung38 zu denken, die im Laufe des 18.
Jahrhunderts entstanden. Die Verwaltung der Armenangelegenheiten, die
ebenfalls in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts eine Rolle zu spielen begann, war
in der Hand von weltlichen Beamten; manchmal war auch der oberen Geistlich¬
keit und den Bürgermeistern ein Mitwirkungsrecht39 zugestanden, wie dies
neben der Armenverpflegungskommission auch die Zuchthauskommission40
erkennen läßt Auf die Judenschaft fand das Prinzip der Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten bis zu einem gewissen Grad ebenfalls Anwendung in den Ge¬
richtsfunktionen des Rabbiners41 und in dem Bestehen einer von Juden ver¬
walteten Abgabenkasse, der judenschaftlichen Kasse. Der Staat übte indessen
durch die judenschaftliche Kommission eine Aufsicht aus42.
2. Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktionen
Im Vergleich zum 16. und 17. Jahrhundert hat sich die Stellung des Hofmeisters
im 18. Jahrhundert stark verändert. Er erschien im Regierungskollegium nur
noch bei feierlichen Anlässen als offizieller Vertreter des Herzogs, um eine
Nachricht zu überbringen oder einen neuen Kanzleidirektor in sein Amt
einzuführen43. Allerdings gehörte er bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts dem
Präsidium an und konnte ebenso wie der Präsident Anordnungen treffen. Es war
ihm weiterhin möglich, sich an den Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen. Im
allgemeinen beschränkte er sich jedoch auf sein Hofamt.
37 Siehe dazu Teil III „Das Dienstverhältnis der Beamten".
38 Am 9. April 1769 wurde durch eine gedruckte Ordnung verfügt annoch eine allge¬
meine Brandversicherungsanstalt, womach hinkünftig dergleichen durch Feüersbrunst
entstehende Schäden unter sämtliche an diesem Instituto Theil habende Häuserbesitzer
pro rata verteilet, und durch deren Beitrag denen Verunglückten der erlittene Brandscha¬
den nach einer gewissen Ordnung und Taxaüon ersetzt werden solle, kraft dieses hiermit
zu errichten, und in unseres Herzogtums Landen emanieren zu lassen. (LA Speyer B 2,
Nr. 233/6 (XIII), Nr. 37, fol. 159-162).
39 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3268.
40 LA Speyer B 2, Nr. 5051 und 5052; KSchA Zweibrücken IV, Nr. 80.
41 Zu seiner Funktion siehe KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269.
42 Vgl. dazu Arnold, Juden der Pfalz, S. 31-34, bes. 32.
43 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 12.
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