Full text: Landesherr und Landesverwaltung

mium, das mit der Bearbeitung der „geheimen Sachen"5 beauftragt war; im übri¬ 
gen hatten sie die Regierungsräte bei deren Arbeit zu unterstützen. Eine regel¬ 
rechte Absonderung der Geheimen Räte von ihren Kollegen des Regierungskol¬ 
legiums ist noch ebensowenig durchgeführt worden, wie es zu einer Trennung 
der Aufgabenbereiche kam. Soweit die Schreibarbeiten, d.h. die Konzepte, wel¬ 
che die „geheimen Sachen" betrafen, nicht vom Kanzler oder anderen gelehrten 
Räten erledigt wurden, hatte sie der Geheime Secretanus auszuführen; dieser 
gehörte in seiner Eigenschaft als Regierungsrat noch zum Regierungskolle¬ 
gium6. Dieses Kollegium ist damit in dessen Person und der seines Vorgesetz¬ 
ten, des Kanzlers selber, an dem engen Kreis um den Fürsten beteiligt gewesen. 
Waren während der Regierungszeit Gustav Samuels die Bearbeitung der „ge¬ 
heimen Sachen" dem Regierungskollegium genommen und gesondert zwischen 
Herzog und Geheimen Räten verhandelt worden, so wuchs dieses Kollegium 
während der Zeit der Vormundschaft über Christian IV., die von 1735 bis 1740 
reichte, über seine Stellung als sporadisch zusammentretendes Gremium hinaus 
und wurde eine kollegiale Behörde mit politischen, militärischen und verwal¬ 
tungsmäßigen Aufgaben7. Das Kabinettskoilegium wurde die oberste, die 
gesamte Verwaltungstätigkeit anleitende Stelle8; hier gingen die auf Anweisun¬ 
gen erstatteten oder unaufgefordert gegebenen Berichte der Landeskollegien 
ein. Der Tätigkeitsbereich9 war nahezu unbeschränkt; Nicht nur die großen Fra¬ 
gen der Politik, sondern auch die kleinen Anliegen des Landes und seiner Be¬ 
wohner wurden behandelt und entschieden. Die Gründe für die Entstehung die¬ 
ses Kollegiums sind in dem Bestreben zu suchen, eine schnellere Behandlung 
der Staatsangelegenheiten zu erzielen und dem Landesfürsten auch bei der ver¬ 
mehrten Verwaltungstätigkeit des entstehenden, in alle Lebensbereiche ein¬ 
greifenden Polizeistaates die Staatsleitung zu ermöglichen10. 
Das Kabinettskollegium hat niemals mit den unteren Behörden oder den Unter¬ 
tanen direkt verkehrt, sondern seine Anweisungen nur an die Landeskollegien 
gegeben11; ausgehende Reskripte waren aber die Grundlage für die Arbeit der 
5 Unter den „geheimen Sachen" sind in erster Linie die "Bearbeitung der Korresponden¬ 
zen Gustav Samuels mit Kurpfalz zu verstehen. 
6 Zur Stellung des Regierungsrates und Geheimen Secretorius Michael Philipp Weber 
siehe die Besoldungslisten von 1724 {KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245) und 1731 
(nebinger, Hof- und Staatskalender). 
7 Siehe dazu GHA München KA 493/2. 
8 Siehe zum folgenden BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 16-19'. 
9 Zur Tätigkeit dieser Behörde (seit 1775) siehe die Kabinettsprotokolle (LA Speyer B 4, 
Nr, 2411 ff). 
10 Siehe dazu die Ausführungen des Rates Cranz vom 2. Juni 1753: OhnmaßgebI[iches] 
unterthänigstes Gutachten über die Abkürzung und Beförderung der Cabinets-Geschäften. 
(BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 3' - 10’). 
11 Wenn auch dieses Kollegium den Staat nur über die Landeskollegien leitete, so gingen 
andererseits hier in großer Zahl die von den Untertanen an den Herzog gerichteten 
unmittelbaren Bittgesuche ein, welche die oberste Behörde in ständige Verbindung mit 
dem „Leben" brachte. 
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