kanzlei zu erledigen war, eine feste Form und einen äußeren Rahmen zu schaf¬
fen. Der Kammersekretär wurde aus der allgemeinen Kanzlei herausgelöst und
zum Leiter der „Kammerkanzlei" bestimmt275.
Das Bild, das sich aus nur wenigen Hinweisen vom pfalz-zweibrückischen Kam¬
mersekretär gewinnen läßt, vermittelt einige Grundzüge, die Gerhard Oestreich
bei seiner Untersuchung über das persönliche Regiment als charakteristisch für
Stellung und Bedeutung des Kammersekretariats, des „persönlichen Schreiber-
tums des Fürsten"276, hervorgehoben hat Der Kammersekretär, den man in
Hessen die „Feder" des Landgrafen genannt hat277, hatte dem Fürsten bei den
gesamten Regierungs- und Verwaltungsaufgaben, die sich dieser für die ge¬
heime Sphäre, der Kammer, Vorbehalten hatte, zur Verfügung zu stehen. Sein
besonderes Ansehen verdankt er dem Dienst in der unmittelbaren Umgebung
des Fürsten, der ihn mit der Bearbeitung seiner privaten Angelegenheiten
beauftragt hat Bereits im Jahre 1507 ist mit Johannes von Meisenheim (auch
Meisenheimer)278 erstmals ein Schreiber der Kanzlei279 nachzuweisen, der sich
auf den persönlichen Schriftwechsel des Fürsten spezialisiert hat Er erreichte
bei Herzog Alexander eine bedeutendere Vertrauensstellung280 und wurde zu
wichtigen diplomatischen Missionen herangezogen281. Jakob Schorr282 ver¬
fügte während der Regierungszeit Ludwigs II. (1514-1532) zunächst als Gehei¬
mer Sekretär (seit 1527) und später als Kanzler über erheblichen Einfluß: „Auf
die Ablehnung jeglichen Zwanges, wie sie Schorr seinem Fürsten gegenüber
vertreten hatte, mag es z.T. wohl auch zurückzuführen sein, daß sich Herzog
275 Ein genauer Hinweis zum Personal der Kammerkanzlei ergibt sich (laut Kammer¬
schreibereirechnungen) erst für das Jahr 1582; damals waren in der Kammerkanzlei
ein Sekretär und drei Schreiber tätig (siehe dazu MOLITOR, Burg und Stadt S. 110).
276 oestreich, Das persönliche Regiment, S. 221.
277 KÜCH, Politisches Archiv des Landgrafen Philipp des Großmütigen von Hessen, Bd. I,
S. XIX.
278 Zu ihm vgl. crollius, Commentarius de cancellariis, S. 22, und auch EID, Johannes von
Meisenheim, S. 36 f, 42 f.
279 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 187. Den einer späteren Zeit angehörenden Titel „Kabi¬
nettssekretär" haben sicherlich weder Johannes von Meisenheim noch Jakob Schorr
geführt. Auch war damals noch keine Kammerkanzlei ( oder - wie eid fälschlicher¬
weise sagt - „eine Kabinettskanzlei") vorhanden.
280 Vgl. dazu LA Speyer F 1, Kopialbuch 132, fol. 175-176' (Freiheit und gnaden Verschrei¬
bung Johan Meisenheimers Secret.) und fol. 229.
281 Johannes von Meisenheim war z. B. (neben den Räten Dr. Jakob Merswin, Dr. Philipp
Aberlin, Albrecht von Morsheim, Rudolf von Zeiskam und Jakob Schorr) Vertreter
des Pfalzgrafen Alexander bei dessen Vergleichsverhandlungen mit der Stadt Ann-
weiler in den Jahren 1501 und 1512 (LA Speyer B 2, Nr. 10/9 und 10/13). Zu der von
1501 bis 1519 dauernden Auseinandersetzung zwischen Alexander und der Stadt
Annweiler, welche um ihre 1501 eingeschränkten Freiheiten kämpfte (LA Speyer B 2,
Nr. 10/9-10/14), siehe biundo/hess, Annweiler, S. 20-25.
282 Zu Schorr siehe NEY, in ADB 32, S. 384-386, und KOCH, Jakob Schorr, S. 1-15 (dort
auch ältere Literatur über Schorr).
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