bestehen blieb. Wie in der benachbarten Kurpfalz177 so ist auch in Pfalz-
Zweibrücken festzustellen, daß die behördenmäßige Verfestigung der Rechen¬
kammer zu wünschen übrig ließ, ihre kollegiale Organisation wurde offenbar
nicht eindeutig festgelegt, wenngleich in den beiden Kanzleiordnungen von
1559 und 1586 eine diesbezügliche Regelung vorgesehen war178. Auch er¬
reichte man kaum eine klare Scheidung der Zuständigkeiten von Regierungs¬
und Kammerkollegium und ein bestimmtes Verhältnis der Unter- oder Neben¬
ordnung. War es schon nicht sicher gewesen, ob der Kammerschreiber mit sei¬
nen Rechnungen nur vom Fürsten abhängig oder ob er der Kanzlei unterstellt
war - jedenfalls beschäftigte sich diese oft, aber keineswegs regelmäßig mit Fra¬
gen der Finanzpolitik und gab dann Weisungen an den Kammerschreiber so
wiederholte sich dies nach der Umformung zur kollegialen Behörde. Die
Rechenkammer war zwar in rein finanztechnischen Fragen selbständig179,
unterstand aber der Aufsicht des Rates, der die großen Linien der Finanzpolitik
bestimmte. Von ihm empfing sie ihre Richtlinien und Anweisungen über die
Zahlungen, an ihn wandte sie sich bei Unklarheiten.
1687 vereinigte Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld das Regierungs- und das
Kammerkollegium; nunmehr wurden die Regierungs- und Kammergeschäfte
von den Regierungs- und Kammerräten gemeinsam wahrgenommen. Die Kam¬
merräte verloren ihre eigenständigen Funktionen; sie fungierten künftig nur
noch als Berater ohne Stimmrecht in den Sitzungen des Regie¬
177 Vgl. dazu press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 107. Vergleicht man Laufbahn
und Prestige des Personals der Rechenkammer in Zweibrücken mit derjenigen in
Heidelberg, so werden erhebliche Unterschiede deutlich: press (ebda., S. 108) be¬
schreibt die diesbezüglichen kurpfälzischen Verhältnisse in den Jahren nach 1548
folgendermaßen: „Die Laufbahn in der Rechenkammer entsprach der der Sekretäre.
Bevor sie das höchste Amt im Bereich der Finanzbehörden erhielten, waren die Kam¬
mermeister Rechenschreiber, Rechenräte oder Rechenmeister, gelegentlich auch
Lokalbeamte gewesen. Zweimal wurde der Verwalter der geistlichen Gefälle zum
Kammermeister berufen. Wenn nun auch Fachleute in den Finanzbehörden tätig
waren, fehlte ihnen doch bei allem Ansehen das Prestige, das die Adligen und Dokto¬
ren des Oberrates (...) hatten." Daß dies in Pfalz-Zweibrücken in der zweiten Hälfte
des 16. Jahrhunderts durchaus anders gewesen ist, geht aus einem Bericht der Rent-
kammer an die Regierung vom 3. März 1716 hervor (Riksarkivet Stockholm, Skrivel-
ser tili Kungl. Maj:t frän Guvernören i Zweibrücken 1697-1718. Diesen Hinweis ver¬
danke ich Herrn Lothar Kinzinger). Die Kammerräte wurden - wie mehrere zu Beginn
des 18. Jahrhunderts noch vorhandene Regierungsprotokolle zeigen - in allen wichti¬
gen Angelegenheiten zu den Beratungen des Ratskollegiums hinzugezogen und
gaben auch ihr Votum ab. Dabei berücksichtigte man sie bei der Stimmabgabe vor
den jüngeren Regierungsräten sowie denjenigen adligen Räten, die weniger Dienst¬
jahre aufzuweisen hatten.
178 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 60b-61a. Wir wellen auch denJhenigen. so wir zu
vnnserer Camer oder Rentschreyberey. verordnen, ein sondere Ordnung begreiffen lassen.
Damit sy austrucklich wissen, was für sy gehöre, oder nit. auch vnsere Canntzley Rät der¬
selben alsdan verstendigen. Damit sy gnugsamen bericht haben, welher hanndlung sy
sich annemen sollen oder nit. (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 73).
179 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 61a.
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