Full text: Landesherr und Landesverwaltung

festgelegten Grundsätze als äußerst dauerhaft. Die Grundlagen der Ordnung 
von 1586148 scheinen auch unter den teilweise veränderten Verhältnissen an 
der Wende des 17. zum 18. Jahrhundert volle Gültigkeit besessen zu haben. 
Eine zweite Gemeinsamkeit von Rats- und Schreibstube ergibt sich bezüglich 
der Einschränkung des Zuständigkeitsbereichs: Wurde die Landesregierung 
durch die Errichtung weiterer Zentralbehörden in ihren Kompetenzen zuneh¬ 
mend eingeschränkt, so war dies auch bei der Schreibstube der Fall, besonders 
durch die Errichtung der Kammerkanzlei. 
IV Vorläufiger Abschluß 
1. Die Entfaltung der gemeinen Sphäre und die Ausbildung der geheimen Sphäre 
als Ergebnis fortschreitender Spezialisierung 
Die wachsenden Bedürfnisse des entstehenden modernen Staates, die Erforder¬ 
nisse einer geordneten Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit zwangen 
zunächst zu einer Bestellung der Kanzleigeschäfte durch mehrere gelehrte Räte 
und veranlaßten schließlich die straffere Formierung eines ständigen kollegia¬ 
len Rates. Doch dies ist bei aller Bedeutsamkeit nur ein Zwischenglied der Ent¬ 
wicklung gewesen. Dem Grundsatz der Übersichtlichkeit - bei den anschwel¬ 
lenden Regierungsgeschäften äußerst notwendig - diente der weitere Fort¬ 
schritt, der darin bestand, daß die Verwaltungsaufgaben in wachsendem Maße 
differenziert wurden. 
Die Frage nach dem behördengeschichtlichen Differenzierungsprozeß im 16. 
und 17. Jahrhundert des Regierungs- und Verwaltungssystems der deutschen 
Fürsten in der frühen Neuzeit gehört zu den vielerörterten, letztlich aber in 
ihren Einzelheiten ungelösten Problemen der verfassungs- und verwaltungsge¬ 
schichtlichen Forschung149, Die besonders durch das Vorbild von Gustav 
Schmoller in der Einleitung zu den Acta Borussica geprägte allgemeine Vorstel¬ 
lung ging davon aus, daß der als Behörde verselbständigte Rat des Fürsten - der 
Hofrat des 16. Jahrhunderts - die zentrale, umfassende Verwaltungsinstitution 
gewesen sei und daß aus dem „zu groß werdenden Collegium” des Hofrats die 
anderen Kollegien entstanden seien150. Dieser Ansicht hat zunächst Melle 
H8 Siehe dazu die Abschrift der Kanzleiordnung des Pfalzgrafen Johann I, vom 27. 
Januar 1586 mit angefügtem Auszug aus der Verordnung vom 25. August 1700, daß 
sich das Collegium regiminis bej Ihren Consultationen und Ambsverrichtungen sich nach 
der wohl verfaßten und bej vorigere Herzogen Zeiten practizirte Cantzlei-Ordnung zu 
richten habe (BayHStA München Staatsverwaltung, Nr. 994c). 
149 Eine Zusammenfassung der Literatur gibt muth, Melchior von Osse, S. 134, und ders., 
Der pfälzische Kalvinismus, S. 400-409. 
150 schmoller, Behördenorganisation, S. 59 ff. 
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