Full text: Landesherr und Landesverwaltung

gung und Beheizung der Amtsräume zuständig war und den Zugang zur Kanz¬ 
lei beaufsichtigte142. Für den Empfang und die ordnungsgemäße Beförderung 
der amtlichen Post war der Botenmeister - dieses Amt143 hatte einer der Kanz¬ 
leischreiber inne - verantwortlich; ihm unterstanden die Boten, welche die aus¬ 
laufenden Schriftsätze zu befördern hatten. 
Das Zusammenspiel dieser Funktionen, die an der Abwicklung der Regierungs¬ 
geschäfte beteiligt waren, soll nun in aller Kürze aufgezeigt werden. Die eintref¬ 
fenden Briefe wurden vom Botenmeister in Empfang genommen und an die ent¬ 
sprechende Adresse weitergegeben. Die zweite Phase, gleichzeitig der Beginn 
der „Expedition", der Erledigung, bestand in der Beratung, sei es im fürstlichen 
Gemach, sei es durch das Kollegium der Räte. Hieran schloß sich der Entwurf 
der Beschlüsse, das Konzipieren, das in den „gemeinen Sachen" von den Sekre¬ 
tären der Landkanzlei, in den geheimen Angelegenheiten aber vom Kammer¬ 
sekretär, wenn nicht gar vom Kanzler oder von einem anderen vertrauten Rat 
besorgt wurde. Die Konzepte wurden dem Kanzler zur Überprüfung 
vorgelegt144 und anschließend von einem Schreiber mundiert oder ingrossiert, 
d.h. ins Reine abgeschrieben. Zur weiteren Kontrolle folgte der Vergleich mit 
dem Entwurf, das Kollationieren145 146. Die Schriftsätze lagen nun zur Unterschrift 
vor; sie wurden je nach ihrem Gegenstand entweder vom Landesherrn wann wir 
zu Zwaypräck oder in vnnserm Furstnthumb sind, unterzeichnet oder sollten in 
Hofmaister vnd Reten (wo anderst der Hofmaister entgegen) oder in abwesen dessel¬ 
ben Inn Stathalter vnd Rete namen. begriffen werden, vnd dergestalt ausgeen [...]// 
Truege es sich aber zue. das in vnnserm abwesen, vnnser Hofmaister oder Stathall- 
ter auch nit bey der Cantzlej wern. oder aus notwendigen gescheütn verreitten 
muessten. So sollen alsdann die brief nicht desto weniger In Stathalter vnd Rete 
namen ausgeen. vnnd durch den Cantzier vnderschriben werdenAi&. Nachdem die 
Schriftstücke mit dem Kanzleisekret verschlossen waren, begann die letzte 
Phase der Expedition: Die Briefe wurden dem Botenmeister übergeben, der für 
ihre Beförderung durch die Boten zuständig war. Dabei soll er disen vnderschidt 
hallten, das Er Inn Sachen, so Im allss wichtig, sunderlich befohlen, vnnsere Silber¬ 
botten gebrauche, Item wo Brief an Chur vnd Fürsten stehen, vnnd Silberbotten ver¬ 
banden, soll er dieselbige für andern datzu gebrauchen147. 
Für die Schreibstube erwiesen sich, wie dies bereits bezüglich der Ratsstube 
festgestellt werden konnte, die in den Kanzleiordnungen von 1559 und 1586 
142 Kanzleiordnung von 1559, Art. 62, fol. 113b-114b. 
143 Ebda., Art. 59, fol. 108b-11 Ob. 
144 Ebda., Art. 49, fol. 73b. 
145 Ebda., Art. 53, fol. 84a-84b. 
146 Ebda., Art. 7, fol. 10a-l la: Zitat nachkeiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 20-22. 
147 Kanzleiordnung von 1559, Art. 59, fol. 109b; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei- 
Ordnung, S. 121. Silberboten waren vereidigte Beamte, die bei wichtigen Sendungen 
verwendet wurden. Sie trugen kleine silberne Schilder und erhielten silberne Behäl¬ 
ter, in denen die Schriftstücke aufbewahrt wurden. 
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