keit von kostspieligen und umständlichen Auseinandersetzungen vor den Ge¬
richten ferngehalten werden. Bevor die Parteien bei der Kanzlei vorstellig wer¬
den konnten, mußten sie sich mit ihren Streitfällen zunächst an den zuständi¬
gen Amtmann wenden68 69; nur in den Fällen, in denen Inen die Ambtleüt nit helffen
möchten, oder da der Verzug beschwerlich sein wurde. Oder das sy selbst gegen den
Ambtleüten zuhanndln hetten. so mögen sy sich alsdann auch one erseucht der
Ambtleüt. zum furderlichisten zur Canntzley verfuegen. vnd daselbst Hilff vnd Rat
suechn /.../69.
Neben den Aufgaben der Rechtsprechung und der Landesverwaltung - beide
hingen eng miteinander zusammen und bildeten einen nahezu geschlossenen
Aufgabenbereich - stand die Bearbeitung der Reichs- und Kreissachen70, zu
verstehen als die niedere Sphäre der auswärtigen Angelegenheiten, im Mittel¬
punkt der Geschäfte, während die höheren auswärtigen Sachen vom Fürsten er¬
ledigt wurden. Durch diesen vielfältigen Aufgabenkreis und durch die über¬
mäßige Beanspruchung, welche die außerpolitischen Aktivitäten der pfalz-zwei-
brückischen Fürsten mit sich brachte, waren die gelehrten Räte stets stark be¬
lastet. Die schwierige Korrespondenz mit dem Reichskammergericht sowie mit
den Prokuratoren und Advokaten in Speyer war nur von studierten Juristen zu
bewältigen71. Außerdem saßen sie oft noch im Hofgericht72, bearbeiteten Appel¬
lationssachen, behandelten Ehegerichtssachen und beaufsichtigten bis zu einem
gewissen Grade auch kirchliche Angelegenheiten.
Da Pfalzgraf Wolfgang auf vielen Gebieten der Zentralverwaltung Neues ge¬
schaffen hat, könnte es verwundern, daß unter ihm die geistlichen Angelegen¬
heiten ihre Behandlung noch nicht in der üblichen Weise, nämlich durch das
Konsistorium, erfahren haben. Dieser Zeitabschnitt gehörte in erster Linie den
Visitationen73. Da durch sie die Eignung der Pfarrer sowie die Fortschritte der
68 Siehe dazu die Kanzleiordnung von 1559, Art. 29, fol. 36b: Vnd Sollen hinfurter vnsere
Ambtleüt in geringn sachn. die sy woi selbs verrichten könnden. Die partheien nit also
leicht zur Cantzley beschaiden. wie bis anhero beschehen. sonder sich selbs der sachn be¬
laden. vnd vndersteen. dieselbige zuuerrichten. (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 50).
69 Kanzleiordnung von 1559, Art. 29, fol. 36b (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ord¬
nung, S. 50).
70 Bei den Reichs- und Kreissachen der Kanzlei handelte es sich um die Korrespondenz
wegen der Reichs- und Kreistagsbeschickung, um Protokolle und Relationen von die¬
sen Tagen, besonders aber um eine ausgedehnte Korrespondenz mit dem Reichspfen¬
nigmeister und dem kaiserlichen Fiskal (siehe dazu KSchA Zweibrücken II, Nr. 311).
71 Vgl. dazu eid, Hof- und Staatsdienst, S. 220-222.
72 Siehe dazu das Kapitel „Das Hofgericht".
73 Siehe dazu die von biundo veröffentlichten Kirchenvisitationsprotokolle der Ämter
Neukastel für die Jahre 1545 und 1558 (Blätter für pfälzische Kirchengeschichte 18
(1951) S. 56-59 und 21 (1954) S. 42-54), Meisenheim 1553, 1558 und 1565 (ebda. 18
(1951) S. 83-89, 21 (1954) S. 11-20, 22 (1955) S. 50-61, 98-103), Lichtenberg 1544, 1553,
1558, 1565 (ebda, 18 (1951) S. 53-55, 76-83, 20 (1953) S. 81-90, 23 (1956) S. 15-20),
Zweibrücken 1553, 1558, 1567 (ebda, 19 (1952) S. 19-29, 85-95, 23 (1956) S. 138-148)
sowie der Gemeinschaft Guttenberg für das Jahr 1561 (ebda. 22 (1955) S. 95-98). Vgl.
dazu auch VOGLER, Les visites pastorales protestantes, S, 317-399.
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